AUSSCHLUSSFRISTEN IM ARBEITSVERTRAG – DEFINITION, GESETZESLAGE, GELTENDMACHUNG

Christian Wieneke-Spohler, Anwalt für Arbeitsrecht in Hamburg, erläutert die wichtigsten Fakten zum Thema Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag

Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag sind dazu da, in einem übersichtlichen Zeitrahmen abzuklären, ob eine der Parteien des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche gegen die andere Seite hat. Deshalb wird üblicherweise in einem Arbeitsvertrag geregelt, dass Ansprüche binnen einer Frist von (mindestens) 3 Monaten ab Fälligkeit des Anspruchs gegenüber der anderen Seite geltend gemacht werden müssen. Wird diese Frist nicht eingehalten, verfällt der mögliche Anspruch. Eine solche Ausschlussfrist gilt gleichermaßen für den Arbeitgeber wie auch den Arbeitnehmer. Die Geltendmachung hat durch den Anspruchsteller in einer so spezifizierten Weise zu erfolgen, dass die Gegenseite genau weiß, was eingefordert wird, z.B. die Bezahlung von Überstunden in einem bestimmten Zeitraum; es sind hierzu konkrete Geldbeträge anzugeben.

War bisher die Geltendmachung ausschließlich schriftlich, also mit der Unterschrift des Anspruchstellers im Original möglich, hat sich dies ab dem 01.10.2016 geändert. Nach den gesetzlichen Regelungen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen, hier § 309 Nr. 13 BGB, ist eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen gegenüber dem Arbeitgeber abzugeben sind, unwirksam, wenn eine strengere Form als die Textform vorgeschrieben ist. Danach genügen alle Arten von textlichen Mitteilungen für die Geltendmachung eines Anspruchs, also Fax, Mail, SMS etc. Nur rein mündliche Äußerungen reichen nicht aus.

Diese Gesetzesänderung gilt aber nur für Arbeitsverträge, die ab dem 01.10.2016 abgeschlossen wurden. Klauseln mit Ausschlussfristen in neuen Verträgen sind also unwirksam, wenn sie weiterhin die Schriftform für die Geltendmachung eines Anspruchs vorsehen. Das bedeutet, dass eine solche Klausel in diesem Fall ersatzlos entfällt und keine Frist für den Arbeitnehmer besteht, seine Ansprüche einzufordern, außer der Verjährung binnen drei Jahren. In älteren Verträgen bleibt aber die strengere Schriftform für die Geltendmachung von Ansprüchen wirksam bestehen.

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