STRAFANZEIGE GEGEN DEN ARBEITGEBER: VORSICHT, KÜNDIGUNG DROHT!

Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts reguliert das Recht eines Arbeitnehmers, gegen den Arbeitgeber Strafanzeige zu erstatten.

Vorsicht ist bei einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber geboten. Erweist sie sich als haltlos, riskiert der Arbeitnehmer eine verhaltensbedingte Kündigung. Die wichtigsten Punkte dazu erläutern Ihre Hamburger Rechtsanwälte von MWS.

Das BAG hat in seinem Urteil vom 15.12.2016 – 2 AZR 42/16 – entschieden, dass die Einschaltung der Staatsanwaltschaft durch einen Arbeitnehmer wegen eines vermeintlich strafbaren Verhaltens des Arbeitgebers oder Mitarbeiter der Geschäftsleitung sich zwar grundsätzlich als Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte darstelle. Soweit nicht wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben gemacht werden liegt im Regelfall keine Pflichtverletzung vor, die eine Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigt.

Dies könne allerdings dann anders zu beurteilen sein, wenn trotz richtiger Darstellung des angezeigten objektiven Sachverhalts für das Vorliegen des strafbaren Vorsatzes keine Anhaltspunkte bestehen und die Strafanzeige sich deshalb als leichtfertig und unangemessen erweist.

Im konkreten Fall war die Strafanzeige eine unangemessene Reaktion

Der vom BAG entschiedene Fall betraf eine Rechtsanwältin, die als Lehrende an einer Fachhochschule tätig war. Der Träger des Fachbereichs hatte die Lehrveranstaltungen der Dozentin anhand einer Evaluationsordnung bewertet und die Ergebnisse an andere Mitarbeiter weitergeleitet. Die Rechtsanwältin sah darin einen Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen und stellte Strafanzeige gegen „unbekannt“ unter Berufung auf das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen. In dem von der Dozentin betriebenen Kündigungsschutzverfahren bekam der Arbeitgeber in allen Instanzen Recht.

Das BAG führte in seinem Revisionsurteil aus, dass der Strafantrag eine gänzlich unangemessene Reaktion auf eine vermeintlich rechtswidrige Evaluation der Lehrveranstaltungen dargestellt habe. Die Klägerin habe zwar keine falschen tatsächlichen Angaben gemacht, jedoch setze eine Straftat nach § 44 Abs. 1 BDSG zusätzlich zu einem vorsätzlichen Verstoß gegen gesetzliche Datenschutzbestimmungen voraus, dass die Handlungen gegen Entgelt oder in der Absicht begangen wurde, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen. Dafür gebe es weder nach dem von der Klägerin der Staatsanwaltschaft unterbreiteten noch nach dem im Rechtsstreit von ihr vorgetragenen Sachverhalt einen Anhaltspunkt. Überdies wäre es der Klägerin zumutbar gewesen, zunächst eine weitere innerbetriebliche Klärung der vermeintlichen Rechtswidrigkeit der Evaluation zu versuchen.

Bei einer solch heiklen Angelegenheit wie der Strafanzeige gegen den Arbeitgeber empfehlen wir, sich zuvor mit einem spezialisierten Anwalt für Arbeitsrecht in Verbindung zu setzen: Dieser unterstützt Sie bezüglich der Rechtmäßigkeitsprüfung Ihres Anliegens und hilft Ihnen dabei, die korrekten und zielführenden juristischen Schritte zu planen und umzusetzen.

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Auszeichnung der WirtschaftsWoche für die Hamburger Kanzlei Martens & Wieneke-Spohler als Top-Kanzlei für Arbeitsrecht in Hamburg.

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