UMKLEIDEZEIT ALS BEZAHLTE ARBEITSZEIT – DIE AKTUELLE RECHTSLAGE

Urteil: Das Umkleiden ist Teil der vergütungspflichtigen Arbeitszeit, wenn…

In Betrieben, in dem Arbeitnehmer Schutzkleidung zu tragen haben, besteht vielfach Streit über die Vergütungspflicht der Zeiten, die auf das An- und Ablegen der Schutzkleidung entfallen.

Mit seinem Urteil vom 26.10.2016 – 5 AZR 168/16 – hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine Rechtsprechung bestätigt, dass das Umkleiden Teil der vergütungspflichtigen Arbeitszeit sei, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt, die im Betrieb an- und abgelegt werden muss.

Die Klägerin war in einer Lebensmittelproduktion tätig und hatte die von Arbeitgeber nach einer Hygieneordnung gestellte Arbeitskleidung zu tragen und in einem Umkleideraum des Betriebs an- und abzulegen, ohne sie mit nach Hause nehmen zu dürfen. Hinzu kam, dass die Kleidung von einer betrieblichen Ausgabestelle abgeholt werden musste.

Das BAG entschied, dass zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit jede fremdnützige, weisungsabhängige Tätigkeit zähle. Das Umkleiden und Zurücklegen der damit verbundenen innerbetrieblichen Wege seien nicht dem Arbeitsweg zuzurechnen, sondern als Arbeitstätigkeit vergütungspflichtig. Im Streitfall hätte der Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen, dass die angefallene Umkleidezeiten ausnahmsweise unter die Arbeitspflicht fallen.

Wenn Sie als Arbeitnehmer auch von Unstimmigkeiten beim Thema „Umkleidezeit und Arbeitszeit“ betroffen sind, wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei Martens & Wieneke-Spohler, Ihre Fachanwälte für Arbeitsrecht in Hamburg.

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