Wahlvorstand: Weiterbeschäftigung trotz Kündigung
Urteil des LAG Berlin-Brandenburg v. 16.03.2022 (23 Sa 1133/21) - befristeter Arbeitsvertrag mit gescannter Unterschrift unwirksam
Einen Arbeitsvertrag mit einer Befristungsklausel, der lediglich mit einer eingescannten Unterschrift signiert wird, ist nicht wirksam befristet. Das zeigt ein Urteil des LAG Berlin-Brandenburg (Az. 23 Sa 1133/21).
Geklagt hatte eine Frau, die für ein Personalverleihunternehmen tätig war. Bei Aufträgen von entleihenden Betrieben und Einverständnis der Klägerin mit einer angeforderten Tätigkeit schlossen der Personalverleiher und die Klägerin über mehrere Jahre mehr als 20 kurzzeitig befristete Arbeitsverträge. Diese bezogen sich jeweils auf ein- oder mehrtägige Tätigkeiten, zuletzt auf eine mehrtägige Tätigkeit als Messehostess. Hierzu erhielt die Klägerin jeweils einen auf diese Tage befristeten Arbeitsvertrag mit einer eingescannten Unterschrift des Geschäftsführers des Personalverleihers. Die Klägerin unterschrieb diesen Vertrag und schickte ihn per Post an den Personalverleiher als Arbeitgeber zurück.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der zuletzt vereinbarten Befristung mangels Einhaltung der Schriftform geltend gemacht. Der Personalverleiher hielt das Schriftformerfordernis für gewahrt und rügte, die Klägerin verhalte sich widersprüchlich, wenn sie sich gegen eine Praxis wende, die sie lange Zeit unbeanstandet mitgetragen habe.
Das LAG hat der Klage wie bereits zuvor das ArbG Berlin stattgegeben. Die vereinbarte Befristung sei mangels Einhaltung der gemäß § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz zwingend vorgeschriebenen Schriftform unwirksam. Die Schriftform richte sich nach § 126 BGB und fordere eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur. Der vorliegende Scan einer Unterschrift genüge diesen Anforderungen nicht.
Bei einer mechanischen Vervielfältigung der Unterschrift, auch durch datenmäßige Vervielfältigung durch Computereinblendung in Form eines Scans, liege keine Eigenhändigkeit vor.
Um elektronische Dokumente rechtsverbindlich zu signieren, muss die Signatur qualifiziert sein. Das ArbG Berlin wies darauf hin, dass dies eine Zertifizierung des genutzten Systems gemäß Art. 30 der Verordnung (EU) vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt erfordere. Eine solche Zertifizierung durch die gemäß § 17 Vertrauensdienstgesetz zuständige Bundesnetzagentur habe das vorliegend verwendete System nicht geboten.
Weiter führte das LAG aus, dass eine etwaige spätere eigenhändige Unterzeichnung des befristeten Vertrages auch durch den Personalverleiher nicht zur Wirksamkeit der Befristung führe. Vielmehr müsse die eigenhändig unterzeichnete Befristungsabrede bei der Klägerin als Erklärungsempfängerin vor Vertragsbeginn vorliegen.
Dass die Klägerin diese Praxis in der Vergangenheit hingenommen habe, stehe der Klage nicht entgegen. Die Klägerin verhalte sich mit ihrer Klage nicht treuwidrig, denn ein etwaiges arbeitgeberseitiges Vertrauen in eine solche nicht rechtskonforme Praxis sei nicht schützenswert.
Aufgrund der Unwirksamkeit der Befristungsabrede bestehe das Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung durch die zwischenzeitlich ausgesprochene Kündigung fort.
Fehler bei Formvorschriften haben fatale Folgen, wie der vorliegende Fall zeigt. Wichtig erscheint der Hinweis, dass die Ersetzung der schriftlichen durch die elektronische Form unzulässig ist für Kündigung, Aufhebungsvertrag und Zeugniserteilung.
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