Fachartikel

Befristete Arbeitsverhältnisse sind nicht uneingeschränkt möglich

Ich war bei meinem jetzigen Arbeitgeber bereits vor fünf Jahren als Verkäuferin beschäftigt, aber nur für ungefähr ein Jahr. Vor knapp zwei Jahren habe ich erneut bei ihm angefangen, wiederum als Verkäuferin. Das Arbeitsverhältnis ist auf zwei Jahre befristet und soll damit jetzt zum Monatsende enden. Ist das rechtens?

Befristung nur mit Sachgrund möglich

Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist nicht uneingeschränkt möglich, sondern nur nach § 14 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG). Es muss einen sachlichen Grund für die Befristung geben, den der Arbeitgeber auch nachweisen muss. Eine Befristung ohne Sachgrund ist zwar auch für die ersten 2 Jahre des Arbeitsverhältnisses zulässig. Es gilt aber die Einschränkung, dass mit demselben Arbeitgeber nicht bereits zuvor ein – befristetes oder unbefristetes – Arbeitsverhältnis bestanden haben darf (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG). Soweit so gut.

Urteile zur Zuvorbeschäftigung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jedoch 2011 zu der so genannten Zuvorbeschäftigung im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entschieden, dass eine uneingeschränkte Berücksichtigung eines früheren Arbeitsverhältnisses – trotz des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes – zu weit gehe und deshalb nur Arbeitsverhältnisse, die weniger als 3 Jahre zurückliegen, in einem erneuten Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber eine sachgrundlosen Befristung ausschließen.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 06.06.2018 (1 BvL 7/14) diese Rechtsprechung des BAG als verfassungswidrig aufgehoben, weil sie mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht mehr in Einklang zu bringen sei. Jetzt hat das BAG mit Urteil vom 23.01.2019 (7 AZR 733/16) im Nachgang zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts seine Rechtsprechung zur sachgrundlosen Befristung und Zuvorbeschäftigung aufgegeben. Die Berücksichtigung eines früheren Arbeitsverhältnisses nur dann, wenn es max. 3 Jahre zuvor bestanden hat, gilt damit jetzt nicht mehr. Es gibt damit keine strikte zeitliche Grenze für die Berücksichtigung früherer Arbeitsverhältnisse mehr.

Wie aber bereits das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil einschränkend ausgeführt hat, hat auch das BAG weiterhin Fallkonstellationen anerkannt, bei denen ausnahmsweise das Verbot der sachgrundlosen Befristung wegen einer Zuvorbeschäftigung für den Arbeitgeber unzumutbar sei. In diesen Fällen sei der Arbeitnehmer nicht schutzwürdig. Das ist der Fall, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückgelegen hat, wobei das BAG hierfür acht Jahre noch nicht hat ausgereichen lassen. Auch wenn die Tätigkeit im aktuellen Arbeitsverhältnis eine völlig andere ist als im früheren Arbeitsverhältnis oder das frühere Arbeitsverhältnis nur sehr kurz angedauert hat, soll die frühere Beschäftigung einer sachgrundlosen Befristung des neuen Arbeitsverhältnisses nicht entgegenstehen.

Abschließende Einschätzung

Da in Ihrem konkreten Fall keine der drei Ausnahmen zutrifft, war die erneute sachgrundlosen Befristung ihres Arbeitsverhältnisses wegen des bereits früher bestehenden Arbeitsverhältnisses unwirksam und Ihr Arbeitsverhältnis besteht unbefristet fort. Sie müssen aber innerhalb von 3 Wochen nach Ablauf der ursprünglichen Befristung des Arbeitsverhältnisses eine Klage beim Arbeitsgericht einreichen.

Auszeichnung der WirtschaftsWoche für die Hamburger Kanzlei Martens & Wieneke-Spohler als Top-Kanzlei für Arbeitsrecht in Hamburg.

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