Fachartikel

Gehaltsabzug bei Minusstunden

Urteil des LAG Nürnberg v. 19.05.2021 (4 Sa 423/20) - Kann der Arbeitgeber bei Kündigung Minusstunden vom Gehalt abziehen?

Diese Frage berührt ein häufig vorkommendes Streitthema bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Minusstunden setzen ein Arbeitszeitkonto voraus, dass die Parteien im Arbeitsvertrag vereinbart haben. Im Regelfall ist der Arbeitnehmer danach verpflichtet, einen Negativsaldo auszugleichen, vorausgesetzt, dem Arbeitnehmer wird Arbeit zum Ausgleich übertragen. Über die Rechtslage – wenn letzteres nicht der Fall ist – hatte das LAG Nürnberg in seinem Urteil vom 19. Mai 2021 zu entscheiden.

Die Parteien stritten über Rückforderungsansprüche der beklagten Arbeitgeberin wegen Ausgleichs des im Minus stehenden Arbeitszeitkontos des klagenden Arbeitnehmers. Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt. Es endete aufgrund eines vor dem Arbeitsgericht am 21.11.2019 geschlossenen Vergleichs aufgrund ordentlicher Arbeitgeberkündigung „unter Fortzahlung der Vergütung“ mit Ablauf des 31.12.2019. Bis dahin wurde der Kläger von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt.

Das LAG stellte fest, dass der Kläger nicht zum Ausgleich eines Minusbestandes aus dem geführten Arbeitszeitkonto verpflichtet sei. Dem Gericht kam es darauf an, dass sich die Parteien im Vergleich unter anderem darauf verständigt hatten, dass der Kläger ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs bis zum Vertragsende einvernehmlich unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt würde. Damit sei dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zum Ausgleich der Minusstunden genommen. Das gehe zulasten des Arbeitgebers. Deshalb komme es auch nicht auf den Einwand des Arbeitgebers an, dass der Kläger seine Arbeitsleistung hätte ursprünglich frei einteilen können.

Das LAG befasste sich auch mit der weiteren Klausel im Vergleich, die besagte, dass die Freistellung unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche und etwaige Zeitguthaben erfolge. Eine solche Klausel sei ohne Vorliegen weiterer Anhaltspunkte dahingehend zu verstehen, dass auch eventueller Streit über den Stand des Arbeitszeitkontos beseitigt werden solle und auch Minusstunden nicht mehr geltend gemacht werden können.

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