Fachartikel

Geheimhaltungspflicht des Betriebsrats​

Das LAG Hessen hatte über den Antrag des Arbeitgebers auf Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds zu entscheiden. Dieser hatte einen von einer Teilbetriebsstilllegung betroffenen Arbeitnehmer über die Schließungsabsicht des Arbeitgebers informiert. Der Arbeitgeber war der Ansicht, das Betriebsratsmitglied habe in schwerwiegender Weise seine Geheimhaltungspflicht des § 79 BetrVG verletzt. Die Information des Betriebsrats, es sei beabsichtigt, eine Teilbetriebsstilllegung durchzuführen, stelle ein Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnis dar.

Das Arbeitsgericht Offenburg hatte dem Antrag stattgegeben. Das LAG Hessen hob die erstinstanzliche Entscheidung auf. Ein dem Betriebsrat mitgeteilten interessenausgleichspflichtiger Personalabbau stelle kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 79 BetrVG dar. Die regelgerechte Wahrnehmung der Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte sei ohne Informations- und Meinungsaustausch zwischen Betriebsrat und Belegschaft nicht denkbar. Der Betriebsrat müsse daher mit den von ihm vertretenen Arbeitnehmern reden können, erst recht, wenn sie betroffen seien.

Quelle: LAG Hessen, Beschluss vom 20.03.2016, – 16 Ta BV 12/17

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