Fachartikel

Zur Problematik der Beweisführung durch verdeckte Videoüberwachung

Urteil des LAG Nürnberg v. 08.12.2020 (7 Sa 226/20) - Zur Problematik der Beweisführung durch verdeckte Videoüberwachung

Fehlmengen in Lagerbeständen führen häufig zu Diebstahlsvorwürfen gegen Arbeitnehmer. Im Kündigungsschutzprozess hat der Arbeitgeber die behauptete Straftat zu beweisen. In dem mit Urteil vom 8.12.2020 entschiedenen Fall sah das LAG Nürnberg es nicht als erwiesen an, dass der gekündigte Arbeitnehmer einen Diebstahl begangen hatte:

In einem Großhandelslager, in dem in einem Teil Spirituosen aufbewahrt wurden, hatte es im Warenbestand regelmäßig „Schwund“ gegeben. Um dies aufzuklären, hatte das Unternehmen eine verdeckte Videoüberwachung angebracht. Im Prozess eines mit dem Diebstahlsvorwurf konfrontierten und deshalb gekündigten Arbeitnehmers wurden Videoaufzeichnungen vorgelegt, die den Kläger zeigten, wie er mit einem Kollegen durch den Bereich eines Trockensortiments ging und sich bückte. Der Arbeitgeber stellte fest, dass ein Colli aufgerissen war und zwei Fläschchen fehlten. Der Betriebsleiter konfrontierte den Kläger mit dem Vorwurf, sich die Flächen angeeignet zu haben, was der Kläger bestritt. Im Prozess legte der Arbeitgeber u.a. Screenshots der Videoaufnahmen vor und bot Beweis durch Inaugenscheinnahme der Aufzeichnungen an. Der Kläger widersprach der Verwertung im Hinblick auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Die Beklagte unterlag in dem Kündigungsrechtsstreit.

Nach der Rechtsprechung des BAG kommt es auf die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Vorfeld der verdeckten Überwachung durch die beweisbelastete Partei an. Der Eingriff in das Recht am eigenen Bild steht danach einer Verwertung der Bilder im gerichtlichen Verfahren nur dann nicht entgegen, wenn der konkrete Verdacht einer strafbare Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachtes ergebnislos ausgeschöpft sind, die verdeckte Kameraüberwachung damit praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellt und diese insgesamt nicht unverhältnismäßig ist (BAG, Urteil v. 20.10.2016 – 2 AZR 395/15).

Gemessen daran war das LAG Nürnberg nicht davon zu überzeugen, dass die Beklagte vor der Installation und Inbetriebnahme der Überwachungskamera andere, nicht in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer eingreifende Mittel zur Aufklärung des Verdachts des Diebstahls von Spirituosen ausgeschöpft habe und die Kameraüberwachung das praktisch einzig verbleibende Mittel zur Aufklärung der Täterschaft gewesen sei.

Die Beklagte habe in der Berufung nur vorgetragen, dass es einen gewissen Schwund bei den Spirituosen gegeben habe. Sie habe geltend gemacht, aus ihrer Sicht sei der Täterkreis im Rahmen ihrer Möglichkeiten eingegrenzt worden. Die Mitarbeiter, die regelhaft im Trockensortiment arbeiteten, seien als potenzielle Täter ausgeschlossen worden. In Zeiten, in denen im Trockensortiment gearbeitet werde, seien so viele Mitarbeiter auf der Fläche, dass die Gefahr der Beobachtung bei frischer Tat viel zu hoch sei. Deshalb seien nur

Mitarbeiter als Täter in Betracht gekommen, die in den anderen Bereichen arbeiteten, während im Trockensortiment die Arbeit ruhte.

Diesen Vortrag der Beklagten hielt das Gericht zwar für nachvollziehbar, die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ergäbe sich daraus jedoch nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass es der Beklagte nicht möglich gewesen sei, zusätzliche Mittel zur Eingrenzung des Kreises der Tatverdächtigen anzuwenden. Dabei sei beispielhaft zu denken an einen Abgleich der Anwesenheitszeiten von Mitarbeitern aus den anderen Bereichen mit den Zeitpunkten, zu dem Spirituosenschwund aufgetreten sei. Damit wäre der Kreis der Tatverdächtigen weiter eingegrenzt worden. Die Mitarbeiter, die im Zeitpunkt des Spirituosenschwundes jeweils betriebsabwesend gewesen seien, würden dann unproblematisch ebenfalls aus dem Kreis der potenziell für den Diebstahl verantwortlichen Mitarbeiter ausscheiden.

Der Verwertung der Screenshots wie auch der Videosequenz, so das LAG, stünde daher entgegen, dass der Kläger mit der Verwertung nicht einverstanden gewesen sei und die Beklagte nicht im Vorfeld die Möglichkeiten ausgeschöpft habe, den Verdacht weitergehend aufzuklären. Im Ergebnis habe das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in der Ausprägung des Rechts auf informelle Selbstbestimmung und des darin liegenden Rechts am eigenen Bild nach Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG das Interesse der Beklagten an der Datenverwertung überwogen.

Bleibt von einem angestrebten Tatnachweis nur der Tatverdacht übrig, kommt eine Verdachtskündigung in Betracht, wenn der Tatverdacht „dringend“ ist. Ob solche dringenden Verdachtsmomente im vorliegenden Fall vorlagen, konnte das Gericht offen lassen. Denn der Arbeitgeber hatte den Betriebsrat nur zur Tatkündigung, nicht aber auch zu einer Verdachtskündigung angehört. Das LAG stellte hierzu – für die Praxis bedeutsam – fest, dass die Anhörung eines Betriebsrates zur Tatkündigung nicht automatisch eine Anhörung zur Verdachtskündigung enthalte.

Auszeichnung der WirtschaftsWoche für die Hamburger Kanzlei Martens & Wieneke-Spohler als Top-Kanzlei für Arbeitsrecht in Hamburg.

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