Fachartikel
Rechtmäßigkeit von Streiks in Betrieben der Gesundheitsfürsorge

ArbG Gießen (9 Ga 1/20)

Das deutsche Gesundheitssystem droht durch den Druck der Corona-Pandemie an seine Grenzen zu stoßen und die Krankenhäuser bereiten sich auf den Notstand vor. Dürfen in dieser Zeit Arbeitnehmer privater Labore, die Proben von Patienten diese Krankenhäuser untersuchen, streiken? Darüber hatte das Arbeitsgericht Gießen in folgendem Fall zu entscheiden:

Ein tarifloser Laborbetrieb mit 24 Arbeitnehmern, verteilt auf zwei Standorte, übernimmt entsprechende Dienstleistungen für Krankenhäuser. Die Proben müssen nach zeitlichen Vorgaben bearbeitet werden, damit die Krankenhäuser entsprechende Diagnosen stellen können. Wenn Proben nicht zeitgerecht bearbeitet werden, ist die Gesundheit der Patienten gefährdet. In einem der Laborbetriebe wird in drei Schichten gearbeitet (Früh: sieben Mitarbeiter, am Wochenende zwei Mitarbeiter; Spät: Ein Mitarbeiter; Nacht: ein Mitarbeiter).

Am 10.12.2019 forderte die beklagte Gewerkschaft den klagenden Arbeitgeber zur Aufnahme von Tarifverhandlungen über einen Haustarif im Bereich des öffentlichen Dienstes (TVöD, Besonderer Teil Krankenhäuser BT-K) auf. Der Arbeitgeber reagierte nicht. Die Gewerkschaft schlug daraufhin unter Androhung von Arbeitskampfmaßnahmen drei Termine für Tarifverhandlungen in der Zeit vom 17. bis 20.2.2020 vor. Mit Schreiben vom 12.2.2020 bot die Gewerkschaft den Abschluss einer Notdienstvereinbarung an, legte einen entsprechenden Entwurf bei und kündigte an, dass sich der Betrieb im Falle eines Arbeitskampfes einseitig an die vorgeschlagene Regelung halten werde.

Am 27.2.2020 wurde ein mit dem Coronavirus infizierter Patient in einem betroffenen Krankenhaus stationär aufgenommen. Der Arbeitgeber war mit der Erstellung eines Blutbildes beauftragt.

Am 28.2.2020 kündigte die Gewerkschaft dem Arbeitgeber die Durchführung eines Warnstreiks am 2. und 3. März 2020 an mit dem Ziel, den Abschluss des Haustarifvertrages zu erzwingen. Weiterhin kündigte die Gewerkschaft an, dass zusätzliches Personal für den Notdienst abgestellt werde, wenn es zu einer Erhöhung der in dem Krankenhaus vorstellig werdenden Corona-Patienten kommen werde.

Am 29.2.2020 beschloss die Gewerkschaft, die Streikmaßnahme zunächst für eine Woche auszusetzen

Mit Schreiben vom 3. März 2020 übersandte der Arbeitgeber der Gewerkschaft den Entwurf einer Notdienstvereinbarung. Der Arbeitgeber ist der Ansicht, die Durchführung des Streiks ohne vorherigen Abschluss einer Notdienstvereinbarung sei zu untersagen. Er behauptet, um einen Notdienst sicherzustellen, sei folgende Mindestbesetzung von Schichten an jedem Standort zu gewährleisten: Frühschicht – vier Mitarbeiter, Spätschicht – ein Mitarbeiter, Nachtschicht – ein Mitarbeiter. Auch sei es nötig, die Besetzung unverzüglich im Falle von erhöhtem dringenden Arbeitsanfall zu erhöhen, um keine Gefahr für Leib und Leben von Patienten entstehen zu lassen. Diesbezüglich weist der Arbeitgeber darauf hin, dass sich die Anzahl der Notfälle vor dem Hintergrund des derzeit grassierenden Coronavirus blitzartig erhöhen könne.

Das Arbeitsgericht hat die beantragte einstweilige Verfügung nicht erlassen. Es hält die Streikforderung für zulässig.

Zunächst stellte es klar:

Ein Notdienst sei für die Rechtmäßigkeit des beschlossenen Warnstreiks grundsätzlich erforderlich. Nach der Rechtsprechung seien vom Schutzbereich des als Grundlage für die begehrte Streikbeschränkung herangezogenen Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auch am Gemeinwohl orientierte Betätigungen umfasst. Der Arbeitgeber nehme Laboruntersuchungen und damit Leistungen zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit der Bevölkerung wahr. Wenn die Labore ohne jeglichen Notdienst bestreikt würden, wären Gesundheitsschäden für die Patienten zu befürchten. Das Arbeitsgericht gehe in Übereinstimmung mit dem Landesarbeitsgericht Hamm (vgl. LAG Hamm 13.07.2015 – 12 Sa 21/15) davon aus, dass Arbeitskampfmaßnahmen in derartigen Fällen spezifischen Einschränkungen unterlägen, um unverhältnismäßige Eingriffe in das Gemeinwohl zu verhindern. Würden die sich hieraus ergebenden Grenzen durch Maßnahmen des Arbeitskampfes überschritten, stelle dies im Verhältnis zum Träger der Gemeinwohlaufgabe einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, gegen den Abwehrrechte geltend gemacht werden können.

Daraus ergebe sich aber nicht, so das Arbeitsgericht, dass jeder Warnstreik ohne Abschluss einer Notdienstvereinbarung zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeber rechtswidrig sei. Erforderlich sei nämlich nicht der Abschluss einer Notdienstvereinbarung, sondern die Einrichtung eines Notdienstes.

Einen solchen Notdienst habe die Gewerkschaft für den Fall des Warnstreiks mit hinreichender Bestimmtheit und der Bereitschaft zur gegebenenfalls erforderlichen Aufstockung angeboten. Die Auffassung des Arbeitgebers, dass der angebotene Notdienst nicht ausreichend für die Versorgung der Bevölkerung sei, habe er nicht konkret dargelegt. 

Fazit: Die Pandemie hat zwar zur Einschränkung erheblicher Freiheitsrechte der Demokratie geführt. Wird der Gesundheitsschutz von Patienten gewährleistet, bleiben Grundrechte im übrigen aber unberührt, hier das durch Art. 9 Grundgesetz gewährleistete Streikrecht der Gewerkschaften.

Auszeichnung der WirtschaftsWoche für die Hamburger Kanzlei Martens & Wieneke-Spohler als Top-Kanzlei für Arbeitsrecht in Hamburg.

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