Fachartikel

Urlaub beim Wechsel von Teilzeit in Vollzeit​

Ein Arbeitnehmer, der vom 01.02. eines Jahres in Teilzeit an fünf Arbeitstagen und ab 01.07. bis zum Jahresende in Vollzeit an fünf Arbeitstagen beschäftigt ist und seinen während der Teilzeitbeschäftigung erworbenen Jahresurlaub im Zeitraum der Vollbeschäftigung in Anspruch nimmt, hat einen Anspruch auf Urlaubsentgelt auf Basis der Vollzeitbeschäftigung.

So hat das LAG Niedersachsen mit Urteil vom 11.04.2018 entschieden. Das Gericht hat damit die Auffassung des Arbeitgebers zurückgewiesen, dass der aus der Zeit vor Änderung der Arbeitszeit verbliebene Urlaubsanspruch bei Inanspruchnahme im neuen Urlaubsabschnitt zu einer Überzahlung des Gehalts führen werde. Der Arbeitnehmer sei hinsichtlich der Gehaltszahlung so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn er seine Arbeitsleistung an den fraglichen Urlaubstagen erbracht hätte. Der Arbeitgeber hatte sich auf die Rechtsprechung des EuGHs berufen, wonach sich bei der Entstehung der Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub die Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer nach verschiedenen Arbeitsrhythmen arbeite, voneinander unterschieden würden. Das LAG wies diese Ansicht zurück.

Aus den vom EuGH entwickelten Rechtsgrundsätzen sei nicht abzuleiten, dass § 11 BUrlG europarechtskonform einschränkend auszulegen sei, dass das Urlaubsentgelt abschnittweise und orientiert an den Wochenarbeitsstunden im Verhältnis zur Vollzeitbeschäftigung zu berechnen sei.

Quelle: LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.04.2018, – 2 Sa 1072/17

Auszeichnung der WirtschaftsWoche für die Hamburger Kanzlei Martens & Wieneke-Spohler als Top-Kanzlei für Arbeitsrecht in Hamburg.

Schreiben Sie uns.
Wir melden uns umgehend!

Oder rufen Sie uns an:  040-8222820-0 (Mo.-Fr. 09:00 – 18:00)