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Kurzarbeit „Null“ kürzt den Urlaub

Urteil des LAG Düsseldorf v. 12.03.2021 (6 Sa 824/20) - Kurzarbeit „Null“ kürzt den Urlaub

Kurzarbeit hebt – zumindest teilweise – die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis auf. Der Arbeitnehmer wird von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit, verliert dabei aber seinen Vergütungsanspruch. Als Ausgleich erhält er den Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Über die Frage, ob der Arbeitnehmer für die Dauer der Kurzarbeit „Null“ Urlaubsansprüche erwirbt, herrscht Streit.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entsteht während Kurzarbeit „Null“ der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht. Kurzarbeiter werden danach wie Arbeitnehmer behandelt, die vorübergehend in Teilzeit beschäftigt sind. Auch Teilzeitbeschäftigung führt nach der Rechtsprechung des EuGH zur Kürzung des Urlaubsanspruchs.

Zur Rechtslage nach deutschem Recht, das zu dieser Problematik keine gesetzliche Regelung enthält, hat sich das BAG bislang nicht geäußert. Es ist wahrscheinlich, dass alsbald eine höchstrichterliche Klärung erfolgt. Denn das LAG Düsseldorf hat jüngst in einem Streitfall zur Kurzarbeit „Null“ in der Corona-Pandemie entschieden und mit Urteil vom 12.03.2021 (6 Sa 824/20) die Revision zum BAG zugelassen.

In dem Streit ging es um den Urlaubsanspruch einer teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin in der Systemgastronomie. Ihr standen – bezogen auf die vertragsgemäße Tätigkeit in einer Drei – Tage – Woche – 14 Urlaubstage im Jahr zu. Ab April 2020 gilt für sie über mehrere Monate Kurzarbeit „Null“. Daraufhin kürzte der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch anteilig.

Die Arbeitnehmerin zog vor Gericht und verlor. Sie hatte vorgetragen, die Kurzarbeit habe keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche. Konjunkturbedingte Kurzarbeit erfolge nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers, sondern im Interesse des Arbeitgebers. Kurzarbeit sei auch keine Freizeit. So unterliege sie während der Kurzarbeit Meldepflichten. Auch können die Arbeitgeber die Kurzarbeit kurzfristig beenden, weswegen es an einer Planbarkeit der freien Zeit fehle.

Das LAG bestätigte das erstinstanzliche klagabweisende Urteil und entschied, dass für jeden vollen Monat der Kurzarbeit „Null“ der Urlaub um ein Zwölftel zu kürzen sei. Im Hinblick darauf, dass der Erholungsurlaub bezwecke, sich zu erholen, setze dies eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben seien, würden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen sei. Das Gericht betonte weiterhin, dass Kurzarbeit „Null“ nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen sei und auch die besonderen Umstände der Corona-Pandemie dies nicht ändern. Aus dem Bundesurlaubsgesetz ergäbe sich nichts anderes.

Das Urteil ist von weitreichender Bedeutung. Danach kommt auch unterhalb der Schwelle Kurzarbeit „Null“ eine Urlaubsreduzierung in Betracht, wenn etwa regelmäßig an einzelnen Tagen der Woche nicht mehr gearbeitet wird.

Auszeichnung der WirtschaftsWoche für die Hamburger Kanzlei Martens & Wieneke-Spohler als Top-Kanzlei für Arbeitsrecht in Hamburg.

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