WANN VERFÄLLT DER URLAUB? AKTUELLE BAG-URTEILE SCHAFFEN KLARHEIT

Nach bisheriger Rechtsauslegung des Bundesurlaubsgesetzes gab es klare Richtlinien, wann Urlaub verfällt. Nun gibt es neue Richtlinien!

Nach bisheriger Rechtsauslegung des Bundesurlaubsgesetzes gab es klare Richtlinien, wann Urlaub verfällt: Grundsätzlich zum Ende des Jahres, solange nicht die Voraussetzungen der Übertragungsregelung aus § 7 Abs. 3 Satz 2 BurlG eingreift: aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen konnte der Urlaub nicht genommen werden. Ein BAG-Urteil definiert hier nun neue Richtlinien, nach denen Resturlaub unter Umständen nicht verfällt, sondern noch über Jahre hinaus gültig sein kann. Ein weiteres Urteil des Bundesarbeitsgerichts macht außerdem deutlich: Der Jahresurlaub lässt sich gegebenenfalls auch auf andere Personen übertragen.

BAG-URTEIL: URLAUB VERFÄLLT NICHT ZUM JAHRESENDE

Hat ein Arbeitnehmer gegen Ende des Jahres seinen Urlaub noch nicht vollständig beansprucht, sodass dieser zu verfallen droht, muss der Arbeitgeber ihn in Zukunft deutlich darauf hinweisen. Unterlässt er dies, besteht auch nach Jahresende noch Anspruch auf diesen Urlaub, beziehungsweise hat der Arbeitnehmer das Recht auf finanzielle Kompensation – so die Entscheidung des BAG Erfurt in einem Grundsatzurteil vom 19. Februar 2019. Geklagt hatte ein Wissenschafter, der seinen Arbeitgeber, das Münchner Max-Planck-Institut, dazu aufforderte ihm einen Ausgleich für zunächst verfallenen Urlaub der vergangenen Jahre zu zahlen.


Entsprechend bezieht sich das Urteil nicht ausschließlich auf das Folgejahr, auch bereits mehrere Jahre zurückliegende Urlaubstage sollen so in Zukunft unter den genannten Bedingungen erhalten bleiben. Das Urteil stellt nicht nur eine potenziell weitreichende Weiterentwicklung des Bundesurlaubsgesetzes dar, es überträgt gleichzeitig auch EU-Recht in deutsches Recht. Das Bundesarbeitsgericht definiert darin jedoch zunächst nicht klar, wie genau der Hinweis an den Arbeitnehmer in Zukunft zu erfolgen hat, er müsse allerdings „klar und rechtzeitig“ sein.

URLAUBSANSPRÜCHE SIND VERERBBAR

Das Thema, wann Urlaub verfällt, ist vielschichtiger, als auf den ersten Blick ersichtlich. In einem weiteren Urteil weicht das Bundesarbeitsgericht von der bisherigen Rechtsprechung ab, nach der Urlaubsanspruch im Falle des Todes automatisch erlischt, ein Abgeltungsanspruch existierte hier im Arbeitsrecht bisher nicht. Nun hatten mehrere Witwen, jeweils Alleinerbinnen von Arbeitnehmern, die während eines laufenden Arbeitsverhältnisses verstorben waren, auf finanzielle Vergütung geklagt. 

Das BAG wiederum legte die Fälle dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vor, das daraufhin entschied, dass Erben nach dem Tod eines Arbeitnehmers eine finanzielle Vergütung für bestehenden Urlaubsanspruch fordern können. In dem dieser EuGH-Entscheidung folgenden Urteil vom 22. Januar 2019 betonte das BAG zudem, dass der Abgeltungsanspruch nicht nur den gesetzlichen Mindesturlaub betreffe, sondern zusätzlich auch eventuellen Zusatz- und Mehrurlaub.

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