Bei Klagen auf Höhergruppierung wird vonseiten der Arbeitnehmer häufig geltend gemacht, dass andere Arbeitnehmer, die vergleichbare Aufgaben erfüllen, in der angestrebten Entgeltgruppe eingruppiert seien. Darauf lässt sich die begehrte Höhergruppierung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung allerdings nicht stützen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in seinem Urteil vom 30.11.2016 – 11 Sa 507/15 – nochmals bekräftigt.