Kündigung-Fachartikel

Kündigung wegen Corona

Arbeitsrechtliche Einordnung von Kündigungen in der Corona-Krise

Die Corona-Krise ist in aller Munde. Kaum ein Wirtschaftszweig ist davon nicht betroffen. Die Zahl der betriebsbedingten Kündigungen, verhaltensbedingten Kündigungen oder auch Kündigungen wegen Krankheit verbreitet sich ebenfalls rapide. 

Wir vertreten Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Betriebsräte in allen Fragen rund um die  Kündigung von Arbeitsverträgen im Zusammenhang mit der Corona-Krise. Eine Ersteinschätzung der rechtlichen Situation im Falle einer bereits ausgesprochenen Kündigung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht erhalten Sie bei uns unverbindlich und gemäß Rechtsanwaltsgebührenverordnung.

Auch bei Kündigungen im Zusammenhang mit der Corona-Epidemie gelten die allgemeinen Spielregeln des Arbeitsrechts. Auch hier sind die Kündigungsfristen einzuhalten, der allgemeine wie auch etwaiger besonderer Kündigungsschutz zu beachten und gegebenenfalls eine Sozialauswahl durchzuführen. Das Corona-Virus begründet kein Sonderkündigungsrecht!

Deswegen kommen auch in Zeiten der Corona-Epidemie nur folgende Kündigungsgründe in Betracht:

    • Eine betriebsbedingte Kündigung, weil etwa aufgrund der behördlichen Anordnungen die Tätigkeit im Betrieb ganz oder teilweise eingestellt werden muss und deswegen einige oder alle Arbeitsplätze weggefallen sind. Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung ist eine ordnungsgemäße Auswahl durchzuführen. Kurzarbeit steht aber einer betriebsbedingten Kündigung entgegen.
    • Eine verhaltensbedingte Kündigung, weil ein Arbeitnehmer aus Angst vor einer Infektion nicht zur Arbeit erschienen ist. Vor einer Kündigung ist ein Fehlverhalten abzumahnen.
    • Eine personenbedingte Kündigung im Sinne einer krankheitsbedingten Kündigung wegen einer Corona-Infektion ist dagegen kaum denkbar. Hier gelten die allgemeinen Grundsätze der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
    • Eine personenbedingte Kündigung im Sinne einer krankheitsbedingten Kündigung wegen einer Corona-Infektion ist dagegen kaum denkbar. Hier gelten die allgemeinen Grundsätze der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Corona-Kündigung erhalten – was tun?

Sie haben eine Kündigung erhalten? Nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir prüfen auf der Basis Ihres konkreten Sachverhalts die Erfolgsaussichten für eine Kündigungsschutzklage. Sofern Sie Kündigungsschutz genießen und die Prognose günstig ist, führen wir gerne für Sie das Kündigungsschutzklageverfahren. Für die Kündigungsschutzklage gilt eine zwingende 3-Wochen-Frist, die mit dem Zugang der Kündigung zu laufen beginnt. Innerhalb dieser Frist muss die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden.

Nach einer Kündigung sind unsere Anwälte persönlich für Sie da

Nach einer Kündigung plagen Sie Existenz- und Zukunftssorgen? Wir wissen um Ihre Situation und stehen Ihnen zuverlässig zur Seite.Als Kündigungsanwälte in Hamburg beraten und betreuen wir seit über 30 Jahren Mandaten erfolgreich bei Kündigungen.
Portrait von Christian Wieneke-Spohler, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Christian Wieneke-Spohler
Portraitfoto von Kai Höppner, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg
Kai Höppner

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Auszeichnung der WirtschaftsWoche für die Hamburger Kanzlei Martens & Wieneke-Spohler als Top-Kanzlei für Arbeitsrecht in Hamburg.

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