Urteil

Kündigungsschutz in der Probezeit

Rechtlicher Rahmen

Der gesetzliche Kündigungsschutz gilt nicht immer: Für die Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit vorgeschalteter Probezeit gilt zugunsten des Arbeitnehmers der gesetzliche Kündigungsschutz erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten (§ 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz). Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber fristgerecht gekündigt werden, selbst wenn sich der Arbeitnehmer fachlich bzw. persönlich bewährt hat.

Die Arbeitsgerichte machen in derartigen Fällen deshalb in der Regel „kurzen Prozess“ – denn für die Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung kommt es auf den Kündigungsanlass nicht an. Das wird von betroffenen Arbeitnehmern häufig verkannt. 

Das Ergebnis: Die ausbleibende Diskussion über den Kündigungsgrund führt oftmals zu Unmut und Unverständnis, und allgemeine Unsicherheiten rund um die korrekte Kündigungsfrist während der Probezeit sind fast schon Standard. Jüngstes Beispiel ist die aufsehenerregende Klage einer Managerin gegen ihren Arbeitgeber, eine große deutsche Fondsgesellschaft, vor dem Arbeitsgericht Frankfurt/Main.

Der Sachverhalt

Die Gesellschaft hatte das Arbeitsverhältnis – aus ihrer Sicht – innerhalb der sechsmonatigen Wartefrist am 9.3.2021 ordentlich gekündigt. Der Arbeitsvertrag war zum 14.9.2020 unterschrieben worden. Dennoch war der Zeitpunkt des Eintritts in das Arbeitsverhältnis strittig. Denn die Managerin behauptete, schon im August 2020 für die Fondsgesellschaft gearbeitet zu haben, indem sie auf Veranstaltungen Präsentationen gehalten und bereits Zugang zu vertraulichen Informationen gehabt habe. Die Managerin hatte sich kritisch über die Wahrung grundlegender Nachhaltigkeitsfragen des Unternehmens geäußert und damit den Ruf des Unternehmens infrage gestellt. Wegen dieser Kritik fand der Fall bundesweite Beachtung.

Das Urteil

Die Managerin wehrte sich mit der Klage und erwartete, dass der Vorwurf vor dem Arbeitsgericht im Einzelnen geprüft wurde. Sie wurde allerdings enttäuscht: Das Arbeitsgericht wies ihre Klage ab, ohne die für die Managerin maßgeblichen Themen in der Verhandlung diskutiert zu haben. Das Arbeitsgericht entschied kurz und knapp, dass der Beginn des Arbeitsverhältnisses durch die früheren Aktivitäten der Klägerin zeitlich nicht vorverlegt worden sei. Entsprechend sei auch die Kündigung nicht außerhalb der Probezeit erklärt worden. Auf die von der Managerin vorgebrachten Themen komme es für die Entscheidung nicht an.

Unsere Einschätzung

Eine Kündigung in der Probezeit kann allerdings in Ausnahmefällen unwirksam sein, so etwa, wenn sie eine unzulässige Maßregelung darstellt und damit gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB verstößt. Im vorliegenden Fall hätte die Managerin darlegen und beweisen müssen, nur wegen ihrer Äußerungen gekündigt worden zu sein. Dafür sah das Arbeitsgericht allerdings keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Quelle

Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main vom 24.01.2022 (2 Ca 2178/21)

Sie haben Fragen zu Ihrem konkreten Fall?

Sie sehen sich mit dem Thema Kündigungsschutz in der Probezeit konfrontiert? Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Wir sind für Sie da, egal ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber. Wir freuen uns auf Ihren Anruf!

Portrait von Christian Wieneke-Spohler, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt Christian Wieneke-Spohler
Portraitfoto von Kai Höppner, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg
Fachanwalt Kai Höppner

Oder rufen Sie uns an unter

Schreiben Sie uns. Wir melden uns umgehend!

Senden Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns an:  ☎ 040-8222820-0 (Mo.-Fr. 09:00 – 18:00)