Kündigung-Fachartikel

Kündigungsfrist für Arbeitgeber: Verkürzung laut BAG möglich

Rechtslage

Laut Gesetz darf die Kündigungsfrist, die der Arbeitnehmer einzuhalten hat, nicht länger sein als die Kündigungsfrist für Arbeitgeber. Doch auch hier gibt es Ausnahmen. So hat das Bundesarbeitsgerichts (BAG) am 18 Oktober 2018 geurteilt, dass eine kürzere Kündigungsfrist für den Arbeitgeber bei einem Sanierungstarifvertrag ausnahmsweise zulässig ist (2 AZR 374/18). 

Für Ehepaar gibt es das Trennungsjahr, für Chef und Angestellte die Kündigungsfrist. Beiden gemeinsam ist, dass der oder die „Schlussmacher*in“ oft möglichst schnell aus der Beziehung raus will. Doch so einfach ist das in der Regel nicht. So schützt das Arbeitsrecht Arbeitnehmer davor, von heute auf morgen ohne Job dazustehen. Aber auch Arbeitgeber brauchen Zeit, personellen Ersatz zu finden, wenn ein Mitarbeiter gekündigt hat. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) hat dafür Paragraph 622 geschaffen, der die Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen regelt.

Der Sachverhalt

In dem konkreten Fall stand es den betroffenen Mitarbeitern frei, einen Änderungs- oder einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Durch eine Restrukturierung fielen ihre bisherigen Arbeitsplätze weg. Arbeitnehmern, die beide Optionen ablehnen, sollte der Arbeitgeber mit einer Frist von drei Wochen zum 15. oder Monatsende kündigen können, obwohl die reguläre Kündigungsfrist (also auch die der Arbeitnehmer) länger war. Das Gericht entschied, dass diese Regelung so zulässig ist.

Zusammenfassung

Für Ehepaar gibt es das Trennungsjahr, für Chef und Angestellte die Kündigungsfrist. Beiden gemeinsam ist, dass der oder die „Schlussmacher*in“ oft möglichst schnell aus der Beziehung raus will. Doch so einfach ist das in der Regel nicht. So schützt das Arbeitsrecht Arbeitnehmer davor, von heute auf morgen ohne Job dazustehen. Aber auch Arbeitgeber brauchen Zeit, personellen Ersatz zu finden, wenn ein Mitarbeiter gekündigt hat. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) hat dafür Paragraph 622 geschaffen, der die Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen regelt.

Reguläre Kündigungsfrist für Arbeitgeber

Wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, gelten je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit unterschiedliche Fristen: Je länger ein Arbeitnehmer im Unternehmen ist, desto länger ist auch die gesetzliche Kündigungsfrist.

In den ersten 2 Jahren beläuft sich die Kündigungsfrist auf lediglich 4 Wochen zum 15. des Monats oder Monatsende. Danach staffelt sich die Kündigungsfrist nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit wie folgt:

  • Die Kündigungsfrist gilt immer zum Ende des Kalendermonats. Beispiel: Erfolgt die Kündigung am 12. Mai so endet das Arbeitsverhältnis zu Ende Juni (bei einer Kündigungsfrist von einem Monat).

Bitte beachten Sie: Hierbei handelt es sich um die gesetzlichen Kündigungsfristen, die immer dann greifen, wenn im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung nichts anderes vereinbart wurde.

Wann andere Fristen gelten

  • In der Probezeit: Während der Probezeit (die bis zu sechs Monate dauern kann und ausdrücklich vereinbart werden muss) beträgt die Kündigungsfrist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwei Wochen.
  • Für Aushilfen: Für vorübergehende Aushilfen (Beschäftigungsdauer bis zu 3 Monate) kann der Arbeitgeber eine kürzere Kündigungsfrist vereinbaren.
  • Bei der fristlosen Kündigung: Unter bestimmten Umständen kann der Arbeitgeber seine Mitarbeiter mit sofortiger Wirkung kündigen. Hierfür müssen allerdings neben einem wichtigen Grund zur Kündigung mehrere Voraussetzungen erfüllt sein, zum Beispiel muss der Kündigung fast immer eine Abmahnung vorausgehen.

Quelle

Urteil des BAG v. 18.10.2018 (2 AZR 374/18)

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