Nach dem 2014 neu eingefügten § 288 Absatz 5 BGB hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners neben dem Ersatz des durch den Verzug entstehenden konkreten Schadens Anspruch auf die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Ob diese Neuregelung auch auf arbeitsrechtliche Entgeltansprüche Anwendung findet, war in der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte umstritten. So hatte das Landesarbeitsgericht Köln am 22.11.2016 (12 Sa 524/16) entschieden, dass es Zweck von § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB sei, den Druck auf potentiell säumige Schuldner zu erhöhen, ihren Zahlungsverpflichtungen pünktlich und vollständig nachzukommen.
Diese Zweckrichtung besteht gerade auch bei Arbeitsentgeltansprüchen. Die wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage zugelassene Revision zum Bundesarbeitsgericht führt zu einem anderen Ergebnis.
Mit Urteil vom 25.09.2018 (Aktenzeichen 8 AZR 26/18) hat das BAG den Schadensersatzanspruch abgelehnt. Grundsätzlich ist aufgrund der Spezialregelung in § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG, wonach ein Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Kostenerstattungsanspruch vorgerichtlich sowie in 1. Instanz hat, auch der pauschale Schadensersatzanspruch wegen Zahlungsverzuges im Arbeitsverhältnis ausgeschlossen.