Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.07.2021 (5 Sa 1573/20) - Zur Altersdiskriminierung bei Stellenausschreibungen
Bei einer Stellenausschreibungen hat der Arbeitgeber
gesetzliche Vorgaben, insbesondere die das Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu beachten. Das Gesetz verbietet
Ungleichbehandlungen, die wegen eines bestimmten in § 1 AGG aufgezählten
(verpönten“) Merkmals erfolgen. Zentrale Bedeutung hat dabei das Verbot der
Altersdiskriminierung. Die Nennung eines „Wunschalters“ ist deshalb in der
Regel riskant und führt nicht selten zur Geltendmachung von
Entschädigungsansprüchen durch einen abgelehnten Bewerber, so auch in einem
jüngst vom LAG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall (LAG Berlin-Brandenburg,
Urteil vom 1.7.2021 – 5 Sa 1573/20).
In der Stellenausschreibung seien keine altersbezogenen
Besetzungskriterien oder Wünsche formuliert worden. Die Erwähnung des Begriffspaares
„junges Team“ werde dadurch relativiert, dass diese Angabe nicht in dem
Zusammenhang stehe mit „Wir suchen“. Die Beklagte werde an herausragender
Stelle als Berliner „Start-up„ bezeichnet, weshalb dieses Begriffspaar im Sinne
von junges, also neugegründetes Unternehmen zu verstehen sei. Die Angaben über
das Alter des Unternehmens sagten nichts über das Alter der dort Beschäftigten
aus. Hinzu käme, dass unter der Rubrik „wir bieten“ keine Erwartungen an die
Bewerber beschrieben würden. Geforderte „erste Erfahrungen im Bereich
Accountmanagement oder Vertrieb“ gäben ebenso keinen Hinweis auf junges Alter,
sondern stellten auf eine Eigenschaft ab, die eher lebensältere Bewerber
aufwiesen. Schließlich werde mit der Bezeichnung „(Junior) Key-Account Manager“
lediglich eine unternehmensinterne Hierarchieebene gekennzeichnet.
Ergänzend betonte es, dass durchschnittliche Bewerber*innen
die im weiteren Text enthaltene Aussage, die Beklagte biete ein „junges Team
mit flachen Hierarchien, das dir einen echten Gestaltungsspielraum lässt“, als
Hinweis darauf verstehen müssten, dass sie in einer erst seit kurzem
bestehenden Belegschaft mit wenigen vorgesetzten Personen einen eigenen
Gestaltungsspielraum bei der Mitarbeit an neuen Produkten, deren Vermarktung
und neuen Wachstumsstrategien, haben. Bei diesem Verständnis sei die fragliche
Passage im vorliegenden Kontext nicht als überflüssig anzusehen, sondern habe
den Aussagegehalt, dass Bewerber*innen nicht auf eine schon eingespielte, seit
langem bestehende, sondern eine erst seit kurzem zusammenarbeitende Belegschaft
treffe, die der sich bewerbenden Person besondere Spielräume bei der Mitarbeit
in dem aufstrebenden Unternehmen der Beklagten böte und nicht, dass die
Zusammenarbeit mit jungen Menschen erwartet werden könne. Der Hinweis auf
flache Hierarchien und einen „echten Gestaltungsspielraum“ bekräftige, dass
keine Aussage über die einzelnen Belegschaftsmitglieder, sondern über die
Belegschaft in Ihrer Gesamtheit, gemacht wird. Auch die durchgehende Verwendung
der zweiten Person („dir, deine“) enthalte keinen Hinweis darauf, dass
jugendliche Personen angesprochen würden, sondern heutzutage eine in vielen
großen Unternehmen übliche Art und Weise des vom Alter unabhängigen Ansprechens
von Mitarbeitern. Die Verwendung des Wortes „Junior“ in der Stellenbeschreibung
habe ebenfalls keinen Bezug zum Lebensalter, sondern zur Stellung in der
Hierarchie des Unternehmens.
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