Die Klägerin war in einer Lebensmittelproduktion tätig und hatte die von Arbeitgeber nach einer Hygieneordnung gestellte Arbeitskleidung zu tragen und in einem Umkleideraum des Betriebs an- und abzulegen, ohne sie mit nach Hause nehmen zu dürfen. Hinzu kam, dass die Kleidung von einer betrieblichen Ausgabestelle abgeholt werden musste.
Das BAG entschied, dass zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit jede fremdnützige, weisungsabhängige Tätigkeit zähle. Das Umkleiden und Zurücklegen der damit verbundenen innerbetrieblichen Wege seien nicht dem Arbeitsweg zuzurechnen, sondern als Arbeitstätigkeit vergütungspflichtig. Im Streitfall hätte der Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen, dass die angefallene Umkleidezeiten ausnahmsweise unter die Arbeitspflicht fallen.
Wenn Sie als Arbeitnehmer auch von Unstimmigkeiten beim Thema „Umkleidezeit und Arbeitszeit“ betroffen sind, wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei Martens & Wieneke-Spohler, Ihre Fachanwälte für Arbeitsrecht in Hamburg.