Fachartikel

Kündigung der Führungskraft eines Kreditinstituts trotz pflichtwidriger Bewilligung von Krediten unwirksam

LAG Düsseldorf, Urteil v. 11.12.2020 (6 Sa 420/20) - Kündigung der Führungskraft eines Kreditinstituts trotz pflichtwidriger Bewilligung von Krediten unwirksam

Ist die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen langjähriger Betriebszugehörigkeit und höheren Lebensalters des Arbeitnehmers durch den Arbeitsvertrag bzw. einen Tarifvertrag ausgeschlossen, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur nach Maßgabe des § 626 BGB kündigen, wenn ein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegt. Dafür gilt ein besonders strenger Prüfungsmaßstab. Das kam dem Mitarbeiter eines Kreditinstituts bei der Vergabe „fauler Kredite“ in dem vom LAG Düsseldorf entschiedenen Fall zugute (Urteil v. 11.12.2020, Az. 6 Sa 420/20).

Der Kläger war Abteilungsleiter Wohnungsbaufinanzierungen. Ein dem Kläger untergebener Mitarbeiter arbeitete zum Nachteil des Kreditinstituts mit sog. Tippgebern zusammen. Dies führte zu Finanzierungszusagen an Kreditnehmer mit schlechter Bonität, teils sogar auf der Grundlage gefälschter Kontoauszüge.

Das Kreditinstitut kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Abteilungsleiter fristlos. Den wichtigen Grund sah es in schwerwiegender Verletzung der Aufsichtspflicht gegenüber dem Mitarbeiter. Der Kläger habe als Vorgesetzter versagt. Darüber hinaus habe er selbst Teile der nicht ausreichend besicherten Kredite pflichtwidrig bewilligt. Auch habe der Kläger gegenüber dem Vorstand Kreditbewilligungen zu Unrecht befürwortet.

Das LAG hat der Kündigungsschutzklage ebenso wie In erster Instanz das Arbeitsgericht Solingen (Az. 2 Ca 1091/19) stattgegeben.

Die Richter des LAG erkannten zunächst eine erhebliche Pflichtverletzung des Klägers, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätte führen können, wenn nicht die ordentliche Kündigung ausgeschlossen gewesen sei. Die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses scheiterte aus Sicht der Richter an der zu Gunsten des Klägers ausfallenden Interessenabwägung. Dafür sei die über 25-jährige beanstandungsfreie Tätigkeit des Klägers ausschlaggebend. Im Übrigen seien ähnliche, nicht beanstandete Kreditbewilligungen auf Vorstandsebene erfolgt. Das Kreditinstitut sei im Übrigen bewusst ein erhöhtes Risiko eingegangen, indem es auf ein zweites Votum verzichtete und die Immobilie vor der Kreditgewährung nicht begutachtet habe.

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