Arbeitsrecht für Selbstständige
Anwalt für Selbstständige & Freelancer
Experte für Freelancer und Co.
Wer sein eigener Herr ist, muss sich um Arbeitsrecht und Co. keine Gedanken machen? Falsch! Selbstständige kommen vor allem unter mehreren Bedingungen mit dem Arbeitsrecht in Berührung: wenn sie
- Mitarbeiter beschäftigen
- als sogenannter arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger tätig sind
- als freier Mitarbeiter versicherungspflichtig sind
In diesen beiden Fällen ist ein arbeitsrechtliches Grundwissen unabdingbar. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht in Hamburg und darüber hinaus stehen wir Ihnen als Selbstständige beratend zur Seite, vertreten Sie vor Gericht, bieten bei Bedarf Mediation und vermitteln Ihnen in unseren Arbeitsrecht-Seminaren das nötige Fachwissen.
Arbeitsrecht für Selbstständige mit Mitarbeitern
Falls Sie einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen und zur Unterstützung Mitarbeiter anstellen, liegt ein klassisches Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis vor – mit allem, was nach dem Arbeitsrecht dazugehört: Arbeitsvertrag, Gehalt, Urlaubsanspruch und vieles mehr. Da Sie als Vorgesetzter Verantwortung für Ihre Arbeitnehmer tragen, sollten Sie Rechte und Pflichten beider Seiten genau kennen. Alles was zu unserem Angebot rund um das Arbeitsrecht für Selbstständige in Hamburg gehört, lesen Sie auch auf der Seite Arbeitsrecht für Arbeitgeber.
Christian Wieneke-Spohler
Kai Höppner
Arbeitsrecht für Freelancer und arbeitnehmerähnliche Selbstständige
Viele freie Mitarbeiter und Freelancer sind zwar rein rechtlich selbstständig, tatsächlich aber finanziell von einem Auftraggeber abhängig. In diesen Fällen handelt es sich um keine Selbstständigkeit, sondern um ein Angestelltenverhältnis. Das ist vor allem im Hinblick auf das Sozialrecht bedeutsam, hat also Auswirkungen auf die Rentenversicherung und andere Sozialversicherungen. Vor allem im Hinblick auf diese Scheinselbstständigkeit ist Rat durch einen Arbeitsrecht-Fachanwalt hilfreich.
Wenn Sie einer abhängigen Beschäftigung nachgehen, hat Ihr Auftraggeber die Pflicht, Sie zu versichern. Außerdem genießen Sie besonderen Schutz. Zum Beispiel gilt für Sie das Bundesurlaubsgesetz. Im Gegensatz zu einem „richtigen“ Arbeitgeber muss Ihr Auftraggeber allerdings bei Krankheit oder Schwangerschaft (Mutterschutz) nicht weiterhin Ihr Entgelt zahlen.
Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung sind:
- Ihr Auftraggeber hat Ihnen gegenüber ein Weisungsrecht
- Ihre Tätigkeit ist fremdbestimmt. Sie können nicht frei einteilen, wann Sie welche Aufträge erledigen.
- Sie haben keine eigene Betriebsstätte, befinden sich bei Ihrer Tätigkeit also zum Beispiel in dem Unternehmen, von dem Sie Aufträge empfangen.
- Sie können Ihre Arbeitszeiten nicht frei bestimmen.
- Sie sind in den Betrieb eingegliedert.
- Sie tragen kein eigenes Unternehmerrisiko, setzen also kein Kapital mit der Gefahr des Verlustes ein.
Laut Sozialgesetzbuch (SBG) VI. Buch besteht für folgende neun Berufsgruppen eine Sozialversicherungspflicht:
- Lehrer und Erzieher*
- Pflegepersonen in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege*
- Hebammen und Entbindungspfleger
- Seelotsen
- Künstler und Publizisten
- Hausgewerbetreibende
- Küstenfischer
- Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind
- Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind
(* sofern sie nicht regelmäßig versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen)
Treffen die oben genannten Kriterien auf Sie zu und/oder fallen Sie in eine der neun Berufsgruppen und Ihr Auftraggeber behandelt Sie wie einen unabhängigen Selbstständigen, sollten Sie sich unbedingt über Ihre Ansprüche informieren und darüber, wie Sie insbesondere die Sozialversicherungspflicht durchsetzen können. Unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht bieten Ihnen eine fundierte Beratung zu Ihrem individuellen Fall. Rufen Sie uns an und erfahren Sie ganz unverbindlich, was wir für Sie tun können.
- Nachweisbare Erfolge
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