Anwalt Aufhebungsvertrag Hamburg
Aufhebungsvertrag prüfen und optimieren lassen
Ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber: Bei einem Aufhebungsvertrag sollten Sie einen Anwalt einschalten. Wir von der Kanzlei Martens & Wieneke-Spohler werden für Sie einen möglichst idealen Aufhebungsvertrag (oder Abwicklungsvertrag nach erfolgter Kündigung) aushandeln oder unterzeichnen. Kontaktieren Sie uns auch kurzfristig!

Christian Wieneke-Spohler

Kai Höppner
Es ist dringend? Wir sind auch kurzfristig für Sie da!
Ob kurzfristiger Termin vor Ort oder Telefonat: Wir sind und bleiben für Sie erreichbar.
Angst vor versteckten Kosten? Nicht bei uns!
Wir bieten Faire Kosten-Nutzen-Einschätzung und eine Abrechnung dessen, was abgesprochen wurde.
WiWo-Auszeichnung als Top-Kanzlei
Nachweisbare Erfolge, Stärke des Kanzlei-Teams, Kostenbewusstsein und Erfahrung.
Ihr Hamburger Fachanwalt bei Aufhebungsvertrag
Ein Aufhebungsvertrag ist für Arbeitgeber, den Betriebsrat und Arbeitnehmer mit Fallstricken und mit nicht einfach zu durchschauenden Details behaftet. Vor allem bei der Berechnung der Abfindungshöhe (siehe auch Kündigung: Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung) passieren Fehler.
Daher lohnt sich in der Regel die Prüfung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht – in unserem Fall garantiert individuell, fair und kostenbewusst.
Aufhebungsvertrag: Arbeitnehmer
Im Gegensatz zur Kündigung bedarf es bei einem Aufhebungsvertrag der Zustimmung beider Seiten. Da die Beendigung des Arbeitsverhältnisses also im gegenseitigen Einvernehmen geschieht, kann leicht eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld I eintreten.
Diese kann zum Beispiel dann umgangen werden, wenn eine betriebsbedingte Kündigung ohnehin nicht zu vermeiden wäre und sich der Arbeitnehmer mit dem Aufhebungsvertrag eine Abfindung bei Kündigung sichern will.
Aufhebungsvertrag: Arbeitgeber
Sollten Arbeitgeber die juristischen Fragen nicht beantworten können, empfehlen wir einen spezialisierten Anwalt für Aufhebungsvertrag in Hamburg hinzuziehen:
- Wann ist der Aufhebungsvertrag einer Kündigung vorzuziehen
- Welche Formalien müssen eingehalten werden, damit der Aufhebungsvertrag rechtswirksam ist?
- Was ist, wenn der ehemalige Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag anfechten will?
Der Aufhebungsvertrag ist zudem oft eine Kompromisslösung bei einem (drohenden) Kündigungsschutzprozess. Arbeitgeber können Arbeitnehmern mit einem Aufhebungsvertrag Zugeständnisse machen, beispielsweise eine Abfindung oder ein gutes Arbeitszeugnis.
Aufhebungsvertrag: Anwalt einschalten
Anwaltskosten bei Aufhebungsverträgen
Anwaltskosten gemäß RVG
Der Gegenstandswert
Der Gegenstandswert bildet die Basis für die Berechnung der Anwaltskosten und entspricht dem Wert, um den die Parteien streiten. Bei einem Aufhebungsvertrag ist dieser Wert für die reine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der dreifachen Brutto-Monatsvergütung des Arbeitnehmers gleichzusetzen. Werden weitere Punkte im Aufhebungsvertrag geregelt – Zeugnis, Bonus, Firmenwagen, Freistellung – erhöht sich der Gegenstandswert entsprechend.
Ein Beispiel: Verdient ein Arbeitnehmer 5.000 Euro brutto im Monat, beläuft sich der Gegenstandswert auf 15.000 Euro. Bei der Einigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses fallen Anwaltskosten von etwa 2.500 Euro brutto an. Diverse Berechnungstools, wie etwa beim Deutschen Anwaltsverein, bieten Unterstützung zur Ermittlung dieser Kosten.
Anwaltskosten bei komplexen Sachverhalten
Viele Arbeitsrecht-Anwälte sind nicht bereit, ausschließlich nach den RVG-Gebühren zu arbeiten, insbesondere wenn die Fälle komplexer sind oder lange Verhandlungen erfordern.
Wir von der Kanzlei Martens & Wieneke-Spohler handhaben es in der Regel so, dass wir nach dem RVG abrechnen. Hierüber sprechen wir aber immer schon zu Beginn des Mandatsverhältnisses.
Aufhebungsvertrag und § 615 BGB
Der Paragraph 615 BGB regelt die Vergütungspflichten von Arbeitgebern in Fällen, in denen Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung bereit sind, jedoch die Arbeitgeber die Arbeitsleistung aus verschiedenen Gründen nicht annehmen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Arbeitgeber den Betrieb vorübergehend stilllegt oder den Arbeitnehmer ohne Arbeitsanforderung freistellt.
§ 615 Satz 2 BGB
Dieser Satz besagt, dass der Arbeitgeber das Gehalt, das er im Rahmen des Annahmeverzugs zahlen muss, kürzen darf, sofern der Arbeitnehmer in der Freistellung anderweitig Einkommen erzielt.
Wenn beispielsweise ein Arbeitnehmer während seiner Freistellung eine neue Tätigkeit aufnimmt und Einkommen daraus generiert, hat der Arbeitgeber das Recht, diese Einkünfte von dem Lohn abzuziehen, den er weiterhin zahlen müsste.
Ziel dieser Regelung ist es, zu vermeiden, dass der Arbeitnehmer doppelt verdient – einmal vom ursprünglichen Arbeitgeber und zusätzlich aus einer neuen Beschäftigung.
In der praktischen Umsetzung wird dieser Grundsatz häufig in Aufhebungsverträgen festgehalten. Wenn ein Arbeitnehmer freigestellt wird, kann im Vertrag eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Mitteilung eventueller anderweitiger Einkünfte verankert werden, damit diese auf den weiterhin gezahlten Lohn angerechnet werden können. Der Aufhebungsvertrag sollte daher präzise regeln, ob und wie solche Anrechnungen stattfinden.
Unsere Tipp zum Aufhebungsvertrag
- Abfindung: Eine Abfindung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, kann aber im Rahmen eines Aufhebungsvertrags vereinbart werden.
- Zeugnis: Arbeitnehmer sollten darauf bestehen, ein qualifiziertes und wohlwollendes Arbeitszeugnis zu erhalten. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass das Zeugnis keine versteckten, negativen Formulierungen enthält.
- Freistellung: Die Freistellung von der Arbeitspflicht bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses kann verhandelt werden. Dabei sollte geklärt werden, ob diese Freistellung unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen oder unbezahlt erfolgt.
- Wettbewerbsverbot: Ein im Arbeitsvertrag vereinbartes Wettbewerbsverbot kann auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten. In diesem Fall sollten Arbeitnehmer eine angemessene Karenzentschädigung aushandeln.
- Verschwiegenheitsklausel: Eine eindeutig formulierte Verschwiegenheitsklausel regelt, welche Informationen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin vertraulich behandelt werden müssen.
Häufige Fragen zum Aufhebungsvertrag
Was ist ein Aufhebungsvertrag?
Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die das bestehende Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet. Im Gegensatz zur Kündigung erfolgt hierbei keine einseitige Entscheidung, sondern beide Parteien verhandeln die Bedingungen der Vertragsauflösung gemeinsam.
Vorteile eines Aufhebungsvertrags
Ein Aufhebungsvertrag bietet sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber Vorteile:
- Flexibilität: Ein Aufhebungsvertrag ermöglicht individuelle Vereinbarungen, die auf die Bedürfnisse beider Seiten zugeschnitten sind. So können zum Beispiel Kündigungsfristen verkürzt oder verlängert werden.
- Diskretion: Eine einvernehmliche Vertragsauflösung kann unter Umständen verhindern, dass der Ruf des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers leidet. Das ist vor allem bei Führungskräften und in sensiblen Branchen von Bedeutung.
- Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten: Bei einem Aufhebungsvertrag ist die Zustimmung beider Parteien erforderlich, was das Risiko von gerichtlichen Auseinandersetzungen minimiert.
Nachteile eines Aufhebungsvertrags
Trotz der Vorteile gibt es auch Nachteile, die bei einem Aufhebungsvertrag zu bedenken sind:
- Verzicht auf Kündigungsschutz: Arbeitnehmer verzichten bei einem Aufhebungsvertrag auf den gesetzlichen Kündigungsschutz und haben im Falle einer rechtswidrigen Kündigung keine Möglichkeit, sich dagegen zu wehren.
- Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: In der Regel erhalten Arbeitnehmer, die einem Aufhebungsvertrag zustimmen, für die Dauer von zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit.
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