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Rentenversicherungspflicht auch für Tanzlehrer und Übungsleiter?​

In der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) versicherungspflichtig sind gemäß § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI auch selbständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Der Begriff des Lehrers ist sehr weit gefasst, so dass nicht nur Lehrer im eigentlichen Wortsinn (Ausbilder, Referenten oder Dozenten), sondern beispielsweise auch Skilehrer, Tennislehrer, Golflehrer, Fahrlehrer, Musiklehrer, Sprachlehrer oder Tanzlehrer der Rentenversicherungspflicht unterfallen.

Weitere Voraussetzung für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist neben dem Vorliegen der selbständigen Lehrer- oder Erziehereigenschaft die regelmäßige Nichtbeschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers. Wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit als Lehrer bzw. Erzieher beschäftigt, kann für den Lehrer/Erzieher die Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI nicht eintreten. Ausreichend ist auch, wenn mehrere geringfügige Arbeitnehmer beschäftigt werden, die insgesamt aber die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten.

Es gibt drei Ausnahmen von der Rentenversicherungspflicht

Es gibt also lediglich drei Ausnahmen von der Rentenversicherungspflicht: Die geringfügige oder die kurzfristige selbstständige Tätigkeit (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI in Verbindung mit § 8 Abs. 3 SGB IV) oder die Beschäftigung mindestens einer sozialversicherungspflichtig angestellten Person.

Es ist mit hohen Beitragsnachforderungen gegenüber dem Auftraggeber zu rechnen, wenn der jeweilige Status zu Beginn der Beschäftigung falsch eingeschätzt und die Versicherungspflicht später durch die Deutsche Rentenversicherung entdeckt wird. Letzteres kann auf Initiative des Selbständigen selbst (z.B. anlässlich eines Antrages auf Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens) oder auf Initiative der Deutschen Rentenversicherung (z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung beim Auftraggeber) passieren.

Für die Abgrenzung von einer Arbeitnehmertätigkeit und einer Selbstständigkeit beim gleichen Arbeitgeber/Auftraggeber kommt es in erster Linie auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Die zivilrechtliche Vertragsgestaltung hat – insbesondere bei einem Auseinanderfallen von tatsächlicher und vertraglicher Vereinbarung – keine ausschlaggebende Bedeutung.

Quelle: Rentenversicherungspflicht für Lehrer und Übungsleiter gemäß § 2 SGB VI

Auszeichnung der WirtschaftsWoche für die Hamburger Kanzlei Martens & Wieneke-Spohler als Top-Kanzlei für Arbeitsrecht in Hamburg.

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