Fachartikel

Überstundenzuschläge bei Teilzeitarbeit

BAG v. 19.12.2018 (10 AZR 231/18) - Überstundenzuschläge bei Teilzeitarbeit

Teilzeitbeschäftigten steht eine zusätzliche Vergütung zu, wenn sie länger als die vereinbarte Arbeitszeit arbeiten. Überstunden- bzw. Mehrarbeitszuschläge, sofern sie tarifvertraglich für Vollzeitbeschäftigte vorgesehen sind, standen nach bisherige Rechtsprechung Teilzeitmitarbeitern nur zu, wenn die für Vollzeitbeschäftigte vereinbarte Arbeitszeit von Ihnen überschritten wurde.

Diese Rechtsprechung ist seit dem Urteil des BAG vom 19.12.2018 überholt. Mit diesem neuen Urteil hat das BAG seine frühere Auffassung aufgegeben und die Rechtslage der Teilzeitbeschäftigten deutlich verbessert. Es entschied, dass einem Teilzeitarbeitnehmer nicht erst bei Überschreiten der Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers einen Anspruch auf Überstundenzuschläge zusteht, sondern dies bereits bei Überschreiten seiner individuell vereinbarten Arbeitszeit der Fall ist.

Geklagt hatte eine in Teilzeit tätige stellvertretende Filialleiterin, auf deren Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie anzuwenden war. Der Tarifvertrag sah vor, dass Mehrarbeit, welche mit einem gesonderten Zuschlag zu vergüten ist, diejenige Arbeitsleistung ist, die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden hinausgeht. Hinsichtlich teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ist geregelt, dass Mehrarbeit nur diejenige Arbeitszeit ist, die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten hinausgeht.

Das BAG hat in dieser Regelung die Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten gesehen und entschieden, dass der Teilzeitbeschäftigte ebenso wie der Vollzeitbeschäftigte bei Überschreiten seiner individuellen Arbeitszeit bereits ab der ersten Stunde den tariflichen Überstundenzuschlag erhält.

Mit dieser Entscheidung wird die Attraktivität von Teilzeitbeschäftigung erhöht. Es ist anzunehmen, dass das Urteil auch den Maßstab für Entscheidungen bietet, in denen Mehrarbeitszuschläge aus anderen Gründen, zum Beispiel nach den Regelungen im Arbeitsvertrag oder aus betrieblicher Übung, bezahlt werden.

Auszeichnung der WirtschaftsWoche für die Hamburger Kanzlei Martens & Wieneke-Spohler als Top-Kanzlei für Arbeitsrecht in Hamburg.

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