Fachartikel

Verdachtskündigung LAG Hamm 2020

LAG Hamm v. 11.03.2020 (6 Sa 1182/19) - Verdachtskündigung nur bei dringendem, schwerwiegenden Verdacht

626 Abs. 1 BGB lässt im Falle des Verdachts einer Straftat oder einer Vertragspflichtverletzung eine außerordentliche Kündigung zu, wenn im Zeitpunkt der Kündigung objektive (Indiz-)Tatsachen vorliegen, die starke Verdachtsmomente begründen. Dabei müssen die Tatsachen, auf die der Verdacht gestützt wird, mit großer Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der Arbeitnehmer die vorgeworfene Straftat bzw. Pflichtwidrigkeit begangen hat. An die Darlegung und Qualität der schwerwiegenden Verdachtsmomente sind besonders strenge Anforderungen zu stellen, weil immer die Gefahr besteht, dass Unschuldige betroffen sein können.

Diese Grundsätze, die seit langem anerkannt sind, hat das LAG Hamm in seinem Urteil vom 11.03.2020 nochmals verdeutlicht und konkretisiert. Folgender – exemplarischer – Fall stand zur Entscheidung:

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1.3.1993 als Mitarbeiter auf einem von zwei Wertstoffhöfen der beklagten Stadt angestellt. Seine tägliche Arbeitszeit begann um 7:45 Uhr. Die Wertstoffhöfe öffneten morgens um 8:00 Uhr. Hier kam in den Jahren 2012 und 2013 in großem Umfang Altmetall abhanden. Seither wechselten die Arbeitnehmer der Beklagten, die auf den Werkstoffhöfen beschäftigt wurden, nach kurzfristiger Ankündigung zweimal im Jahr ihren Arbeitsort. Altmetallschrott befand sich auf einem Werkstoffhof In einem Sammelbehälter. Neben diesem standen weitere Behälter, in denen getrennt Messing und Kupfer gesammelt wurde. Weiterhin stand dort im Frühjahr 2019 ein ausrangierter Einkaufswagen, der größere Metallteile aus Aluminium enthielt. Da im Altmetall enthaltene Buntmetalle wie Kupfer, Messing und Bronze seinerzeit nicht zu einem Schrotthändler transportiert wurden, waren die Arbeitnehmer angewiesen, keinen Buntmetallschrott aus dem Sammelbehälter in andere Behälter zu separieren.

Im Frühjahr 2019 kam wiederholt auf dem Werkstatthof, zu dem der Kläger anschließend wechselte, Altmetall abhanden. Am Freitag, den 22. März 2019, und Samstag, den 23. März 2019, arbeitete der Kläger. Am Montag, den 25. März 2019, wurde er gegen 7:40 Uhr in Arbeitskleidung auf dem Werkstatthof von seinem Teamleiter angetroffen. Er war mit einer Karre, auf der sich eine Wanne mit circa 20-30 l Fassungsvermögen befand, fernab des Sammelcontainers und der weiteren Behälter für Altmetallschrott unterwegs. Die Wanne war gefüllt mit insgesamt circa 57 kg Messing- und Kupferschrott mit einem Wert von circa 200 €. Sie stand zuvor mitsamt des Inhalts neben dem Sammelcontainer. In unmittelbarer Nähe hatte der Kläger – wie auch während der drei Wochen zuvor nahezu täglich – seinen privaten Van vom Hof aus betrachtet rückwärts geparkt. Am Ende eines Ganges befand sich zudem eine Tür zu einem Lagerraum. Diese Tür und die Kofferraumklappe des klägerischen Fahrzeuges waren vom Hof aus nicht einsehbar. Als der Teamleiter nach Ankunft auf dem Werkstoffhof den Kläger ansprach, erschrak dieser sichtlich. Auf Nachfrage erklärte der Kläger, er wolle die Gegenstände in der Wanne in Sicherheit bringen, um diese vor Diebstahl zu schützen und zu schauen, wer „das klaue“. Er wolle sie in dem Lagerraum, in dem zuvor und auch in der Zeit danach kein Altmetall eingelagert worden war, einschließen.

Der Kläger wurde von seinem Arbeitgeber mit Datum vom 28. März 2019 schriftlich zu einem Anhörungsgespräch am 1. April 2019 eingeladen. Es bestehe der Verdacht einer groben Pflichtverletzung sowie der Verdacht einer arbeitsplatzbezogenen Straftat.

Der Kläger kam dieser Einladung nicht nach. Unter dem 1. April 2019 verwies er schriftlich darauf, dass das Einlagern des Metallschrotts im Lagerraum mit dem Teamleiter zuvor besprochen worden sei. Am 1. April 2019 fand unter Beteiligung des Personalrates, der Personalabteilung und des Teamleiters in Abwesenheit des Klägers einen Ortstermin statt. Der Teamleiter teilte im Rahmen dessen mit, dass am 22. März 2019 kein Gespräch mit dem Kläger zu einer Einlagerung von Metallschrott im Lagerraum stattgefunden habe. Der Lagerraum sei zu klein für eine Einlagerung.

Mit Schreiben vom 9. April 2019 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich fristlos.

Die Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters hatte Erfolg; die Kündigung war nicht wirksam. Das LAG Hamm führte zur Begründung seiner Entscheidung aus:

Für die kündigungsrechtliche Beurteilung der Pflichtverletzung komme es nicht auf die konkrete strafrechtliche Würdigung an. Entscheidend sei der Verstoß gegen arbeitsvertragliche Haupt- oder Nebenpflichten und der mit ihm verbundene Vertrauensbruch. Dies gelte auch dann, wenn die rechtswidrige Handlung Gegenstände von geringem Wert betreffe oder zu einem nur geringfügigen, möglicherweise zu gar keinem Schaden geführt habe.

Eine Verdachtskündigung könnte gerechtfertigt sein, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet seien, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe. Der Verdacht müsse auf konkrete, vom Kündigenden darzulegende und gegebenenfalls zu beweisende Tatsachen gestützt sein. Es müsse eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutreffe. Die Umstände, die ihn begründen, dürften nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sein, das eine außerordentliche Kündigung nicht zu rechtfertigen vermöchte. Bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichten dementsprechend zur Rechtfertigung eines dringenden Tatverdachts nicht aus.

Das Gericht setzte sich mit den Verdachtstatsachen im konkreten Fall eingehend auseinander und befand zunächst, dass das Verhalten des Klägers am Morgen des 25. März 2019 zumindest auffällig gewesen sei:

Die Kammer erachte es grundsätzlich nicht als typischen Arbeitsvorgang eines gewerblichen Arbeitnehmers auf einem Werkstoffhof, sich – ohne, dass Gleitzeit vereinbart wäre – 5 Minuten vor Arbeitsbeginn und 15 Minuten vor der Öffnung des Werkstoffhof in Arbeitskleidung auf dem Gelände mit einer Wanne, welche mit höherwertigem Altmetallschrott gefüllt sei, sich fernab der dafür vorgehaltenen und nicht verschlossenen Sammelcontainer zu bewegen. Der konkrete Transportvorgang zu diesem Zeitpunkt werfe Fragen nach dem Grund hierfür auf.

Ebenfalls erschließe sich der Kammer nicht, weshalb ein geringer Teil auf dem Werkstoffhof allgemein zugänglichen, nicht verschlossenen Altmetallschrotts in einem unstreitig für andere Zwecke vorgehaltenen Lagerraum eingeschlossen werden sollte.

Weiter sei auffällig, dass der Kläger eine Absprache am Freitag, den 22. März 2019, behaupte, aber erst am Montag, den 25. März 2019 morgens tätig geworden sei – dies, obwohl er unstreitig am Freitag und Samstag zuvor gearbeitet habe. Warum die bereits gefüllte, frei herum stehende Wanne nun hätte gerade erst am Montagmorgen unmittelbar vor Arbeitsbeginn weggeschlossen werden müssen, erschließe sich nicht.

Ebenfalls die Vermutung für eine vom Kläger versuchte Entwendung des Altmühltals begründen könnte schließlich, dass der unstreitig für andere Zwecke vorgehaltenen Lagerraum für die vom Kläger behauptete Einlagerung räumlich nicht geeignet gewesen sei.

Diese Unstimmigkeiten änderten allerdings nichts daran, dass die Arbeitgeberin als darlegungsbelastete Beklagte hätte Tatsachen vortragen müssen, die nicht lediglich Fragen aufwerfen, Zweifel aufkommen lassen und mehr oder weniger starke Vermutungen indizieren. Vielmehr hätten schwerwiegende Tatsachen angeführt werden müssen, die einen dringenden Tatverdacht für die behauptete Altmetallentwendung begründen. Ein solcher Vortrag sei seitens der Beklagten nicht erfolgt. Letztlich handele es sich bei den von der Beklagten angeführten Argumenten insgesamt um bloße Verdächtigungen, die als solche zur Begründung eines dringenden Tatverdacht es nicht ausreichen.

Dazu führte das Gericht aus:

Nicht nur im Rahmen einer Interessenabwägung, auch bereits bei der Begründung eines Verdachts im Sinne eines Kündigungsgrundes hätte eine Rolle spielen können, wenn der Kläger bereits zuvor durch Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Verbleib von Altmetall oder anderen Werkstoffen aufgefallen wäre. Der Kläger sei während seiner 26-jährigen Beschäftigung bei der Beklagten jedoch völlig unauffällig gewesen.

Bereits vor dem Wechsel des Klägers auf den Werkstoffhof sei eine Tonne, gefüllt mit Altmetall, abhandengekommen. Auf dem Werkstoffhof könnten offenbar auch durch andere Arbeitnehmer der Beklagten oder Besucher des Werkstoffhofs strafbare Handlungen begangen werden.

Dass der Kläger erschrocken reagiert habe, als er von seinem Teamleiter angetroffen und angesprochen worden sei, indiziere nicht mit hinreichender Deutlichkeit, der Kläger könnte auf frischer Tat angetroffen worden sei.

Die Kammer erachte es auch nicht als keine gute und nachvollziehbare „Tarnung“, sich morgens direkt vor Arbeitsbeginn auf dem noch nicht geöffneten und vollkommen leeren Werkstoffhof, aber für jedermann potentiell einsehbar allein mit einer Wanne mit Altmetall in Richtung des eigenen Fahrzeuges auf den Weg zu machen, um das Altmetall zu entwenden. Hier wäre es viel eingängiger gewesen, wenn sich der Kläger nicht direkt vor Arbeitsbeginn, sondern eher mitten am Tag, während der Arbeitszeit und gegebenenfalls im Schatten des allgemeinen Geschäftsbetriebes auf den Weg gemacht hätte.

Auch spreche der vom Kläger für sein Fahrzeug gewählte Parkplatz und die Ausrichtung des Fahrzeuges rückwärts zum Hof nicht für eine versuchte Entwendung des Altmetalls, eher im Gegenteil. Denn der Kläger habe diesen Parkplatz seit seinem erneuten Wechsel zum Werkstoffhof nahezu täglich genutzt.

Unstreitig geblieben sei der Aspekt, dass auf dem Werkstoffhof der Beklagten keinerlei konkrete oder gar schriftliche Arbeitsanweisungen existierten, wie beispielsweise mit überfüllten Sammelbehälter oder schon separierten Wannen mit Altmetall zu verfahren sei. Offenbar fehlten eindeutige Anweisungen zur Nutzung von Lagerräumen und auch zum Abstellen von Privatfahrzeugen. Fehle es an einheitlichen, jedem Arbeitnehmer bekannten Arbeitsanweisungen und Verhaltensregeln, könne sich der Arbeitgeber nicht darauf berufen, die daraus gegebenenfalls resultierenden Unregelmäßigkeiten begründeten einen schwerwiegenden Verdacht einer Straftat.

Zusammenfassend war das LAG der Auffassung, dass das Verhalten des Klägers sowie seine zur Entlastung geschilderte Sachverhaltsvariante zwar nicht frei von Zweifeln sei, jedoch nur eine Vermutung der Beklagten stützen könne, dass er die Wanne mit Altmetall nicht im Lagerraum abstellen, sondern in sein Fahrzeug verladen wollte. Das genüge jedoch nicht, um einen schwerwiegenden Tatverdacht im Sinne einer Verdachtskündigung zu begründen. Es bedürfe dafür des Vortrages von Tatsachen, die nicht lediglich Fragen aufwerfen, Zweifel aufkommen lassen und mehr oder weniger starke Vermutungen indizieren.

Auszeichnung der WirtschaftsWoche für die Hamburger Kanzlei Martens & Wieneke-Spohler als Top-Kanzlei für Arbeitsrecht in Hamburg.

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