Fachartikel

BAG zu Kurzarbeit „Null“ kürzt den Urlaub

BAG-Urteil vom 30.11.2021 (9 AZR 225/21)

Das LAG Düsseldorf hatte sich mit Urteil vom 12.3.2021 mit der Geltendmachung eines ungekürzten Urlaubsanspruchs in der Pandemie zu befassen. Das Gericht hatte entschieden, dass während der Kurzarbeit Null Urlaubsansprüche nicht entstehen können und deshalb für jeden Monat in der Kurzarbeit Null der Urlaub um ein zwölftel zu kürzen sei. Die Entscheidung war auf erheblichen Widerstand gestoßen. Von gewerkschaftlicher Seite wurde geltend gemacht, dass Arbeitnehmer durch die Kurzarbeit eben keine planbare Freizeit erhalten und Arbeitgeber deshalb nicht berechtigt seien, den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch aufgrund der konjunkturbedingten Kurzarbeit zu kürzen. Das LAG Düsseldorf hatte die Revision zugelassen, über die nun das BAG mit Urteil vom 30.11.2021 entschieden und die Vorinstanz bestätigt hat.

Das BAG folgte der Auffassung des LAG Düsseldorf und hielt die aus Anlass der kurzarbeitsbedingten Ausfälle erfolgte Neuberechnung des Urlaubs für rechtens. Den Standpunkt der Arbeitnehmerin, kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage müssten urlaubsrechtlich wie Arbeit bewertet werden, teilte das BAG somit nicht. Es stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der die Kürzung von Urlaubsansprüchen für Zeiten, in denen eine Arbeitsleistung nicht erbracht wurde, geduldet hat. Denn die Entstehung des Urlaubsanspruchs, so der EuGH, setzt voraus, dass eine Tätigkeit Erholungsurlaub notwendig mache. Kurzarbeit Null wird dabei nicht mit krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gleichgesetzt, bei der sowohl nach europäischer als auch nach deutscher Rechtsprechung der Urlaubsanspruch in vollem Umfang entsteht.

Das Urteil schafft Rechtssicherheit für die Praxis und hat somit weitreichende Bedeutung. Zu beachten ist allerdings, dass die Kurzarbeit auf einer rechtswirksamen Vereinbarung (auch einer Betriebsvereinbarung, so das BAG vom 30.11.2021 – 9 AZR 234/21) beruhen muss.