Arbeitsrecht: Minusstunden

Überblick zu Minusstunden im Arbeitsrecht

Ursachen und Risiken auf einen Blick

Leerlauf im Betrieb und nichts zu tun: Neben Überstunden kennt das Arbeitsrecht auch Minusstunden. In vielen Betrieben kommt es immer mal wieder vor, dass es nicht genügend Arbeit gibt und Arbeitnehmer früher nach Hause gehen können. In der Regel trägt der Arbeitgeber das Risiko für Auftragsflauten und Co.

Unter ganz bestimmten Umständen kann es aber vorkommen, dass Minusstunden dem Arbeitnehmer zum Verhängnis werden. Im schlimmsten Fall sind Lohnkürzungen oder sogar eine Kündigung möglich.

Wann entstehen laut Arbeitsrecht Minusstunden?

Bei Minusstunden handelt es sich um Arbeitszeit, die ein Arbeitnehmer zu wenig geleistet hat. Anders als bei Überstunden bzw. Mehrarbeit ist die sogenannte Minderarbeit aber – zumindest aus Sicht des Arbeitsrechts – gar nicht so leicht zu erreichen. Die erste Voraussetzung dafür, dass tatsächlich Minusstunden vorliegen, ist ein Arbeitszeitkonto.

Minusstunden im Arbeitszeitkonto

Ein Arbeitszeitkonto ist nicht gleichzusetzen mit einem Zeiterfassungssystem, obwohl beide oft zusammenhängen. Arbeitszeitkonten sind vor allem bei flexiblen Arbeitszeiten sinnvoll und kommen überwiegend bei Saison- und Schichtarbeit zum Einsatz, also Beschäftigungen ohne Kernarbeitszeit oder mit einem Arbeitspensum, das innerhalb einer bestimmten Zeitspanne stark schwankt.

Ein Arbeitszeitkonto ist arbeitsrechtlich nur dann wirksam, wenn der Arbeitnehmer diesem ausdrücklich zugestimmt hat, beispielsweise als Klausel im Arbeitsvertrag. Es müssen zudem klare Regeln festgelegt sein, wann Minusstunden vorliegen und wie sie ausgeglichen werden.

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Portrait von Christian Wieneke-Spohler, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Christian Wieneke-Spohler
Portraitfoto von Kai Höppner, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg
Kai Höppner
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Kai Höppner

Minusstunden sind selbst verschuldet

Aus Sicht des Arbeitsrechts werden Minusstunden nur dann relevant für den Arbeitnehmer, wenn er sie selbst verschuldet hat – also wenn er die Möglichkeit hatte, zu arbeiten, dies aber nicht getan hat. Bevor in diesem Fall allerdings tatsächlich Lohnkürzungen oder sogar eine Kündigung drohen, muss der Betroffene die Chance haben, die Minusstunden ausgleichen zu können. 

Gibt es aus betrieblichen Gründen gerade nicht genügend Arbeit, so trägt allein der Arbeitgeber das wirtschaftliche Risiko. Schickt er seine Mitarbeiter aufgrund eines Leerlaufs nach Hause, darf er von ihnen nicht verlangen, die Stunden später nachzuarbeiten oder gar das Gehalt kürzen. Aus Sicht des Arbeitsrechts befindet sich der Arbeitgeber im sogenannten Annahmeverzug.

Minusstunden entstehen übrigens auch nicht bei Krankheit – sofern ein ärztliches Attest vorliegt. Krankheitstage müssen im Arbeitszeitkonto wie Arbeitstage behandelt werden. Gleiches gilt für Urlaub und Feiertage: Die arbeitsfreie Zeit führt laut Arbeitsrecht nicht zu Minusstunden.

Ausnahmen, wann es dennoch zu Minusstunden kommen kann

Arbeitnehmer und Arbeitgeber können zum Beispiel im Arbeitsvertrag vereinbaren, dass Minusstunden durch Annahmeverzug nachgearbeitet werden müssen oder nicht vergütet werden. Aus Sicht des Arbeitsrechts ist dies jedoch eine heikle Angelegenheit. Entsprechende Klauseln müssen spezielle Anforderungen erfüllen, um wirksam zu sein.

Spezialfall Zeitarbeit

Auch im Bereich Zeitarbeit trägt die Zeitarbeit- bzw. Leiharbeitsfirma das Risiko, nicht genügend Arbeitseinsätze für den Zeitarbeitnehmer zu haben. Minusstunden auf seinem Arbeitszeitkonto aufgrund fehlender Aufträge sind nicht zulässig.

Beratung rund um Arbeitsrecht und Minusstunden

Das Thema Arbeitsrecht und Minusstunden ist durchaus komplex und für Nicht-Juristen nicht immer einfach zu durchschauen. Sie sind nicht sicher, ob die Verrechnung der Minusstunden zulässig und korrekt ist?

Bei unterstützen und beraten Arbeitnehmer und Arbeitgeber, damit alle Beteiligten zu Ihrem Recht kommen. 

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