Fachartikel

Anhörung zur Verdachtskündigung​

Die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung ist bekanntlich von einer vorherigen ordnungsgemäßen Anhörung des Arbeitnehmers abhängig. In dem entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber einen arbeitsunfähigen Außendienstmitarbeiter um Herausgabe eines ihm dienstlich überlassenen Laptops gebeten.

Aus zahlreichen Streitigkeiten war dem Arbeitgeber bekannt, dass der Kläger anwaltlich vertreten war. Ein Laptop wurde zurückgegeben, allerdings nicht der dem Arbeitnehmer originär übergebene. Ein vom Arbeitgeber durchgeführter Inventurscan ergab, dass mit dem Laptop größere Mengen an Daten heruntergeladen worden waren und ein Festplattenaustausch sowie Datenmissbrauch stattgefunden haben. Mit Schreiben vom 04.08.2016 forderte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Hinweis auf eine beabsichtigte außerordentliche Verdachtskündigung auf, zu dem Verdacht des Datenmissbrauchs bis zum 08.08.2016 Stellung zu nehmen.

Das LAG stellte fest, dass eine solche Frist in jeder Hinsicht unangemessen sei, zumal das Anhörungsschreiben nicht auch den Prozessbevollmächtigten direkt übermittelt worden war. Für die Anhörung bestehe eine Regelfrist von einer Woche. Die nicht ordnungsgemäße Anhörung des Arbeitnehmers führte somit zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Quelle: LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.03.2018 – 3 Sa 398/17

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