Auslandsreisen: Hat der Arbeitgeber ein Direktionsrecht?
„Ich bin in einer größeren Firma seit längerem als Projektingenieur beschäftigt. In letzter Zeit war lediglich sporadisch mal eine Dienstreise in das deutschsprachige Ausland vorgesehen. Jetzt wünscht mein Arbeitgeber von mir eine 3-tägige Dienstreise nach China und hat schon weitere ähnliche Auslandsreisen in Aussicht gestellt. Im Arbeitsvertrag ist zu Auslandsdienstreisen nichts geregelt, es gibt lediglich eine Reisekostenregelung. Muss ich dieser Anordnung meines Arbeitgebers Folge leisten?“
Arbeitgeber darf Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen
Sieht der Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Regelung zu Dienstreisen vor, kommt § 106 Satz 1 Gewerbeordnung zur Anwendung, wonach der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen darf. Heißt es im Arbeitsvertrag lediglich, dass der Mitarbeiter in einem bestimmten Betrieb des Unternehmens beschäftigt wird, soll es sich nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg (Urteil vom 06.09.2017 – 4 Sa 3/17) lediglich um eine sogenannte direktionsrechtliche Erstzuweisung handeln, sodass der Arbeitgeber nicht darin beschränkt sei, später einen anderen Arbeitsort zuzuweisen. In diesem Fall besteht also keine vertragliche Festlegung des inhaltlichen oder örtlichen Aufgabenbereichs. Das gilt im Hinblick auf Dienstreisen erst recht, wenn der Arbeitsvertrag Regelungen zur Reisekostenerstattung vorsieht, die ansonsten überflüssig wären, wenn der Mitarbeiter nicht auch an anderen Orten eingesetzt werden könnte.
Gilt das Direktionsrecht auch für Dienstreisen ins Ausland?
Kann also der Arbeitgeber per Direktionsrecht den Ort der Tätigkeit bestimmen, ist weitergehend zu klären, ob damit auch die Anordnung von Auslandsdienstreisen zulässig sind. Hierbei komme es nach Ansicht des LAG Baden-Württemberg auf das Berufsbild und das Tätigkeitsprofil des Arbeitnehmers an. Bei einem Projektingenieur, insbesondere in einem weltweit agierenden Unternehmen sei eine solche Tätigkeit grundsätzlich auch mit Auslandsdienstreisen verbunden. Das gelte selbst dann, wenn der Mitarbeiter in der Vergangenheit keine Dienstreisen, zumindest nicht ins Ausland, absolvieren musste. Das LAG stellt hierbei auf die zunehmende Internationalisierung im Wirtschaftsleben ab, so dass ein Mitarbeiter mit entsprechender Tätigkeit in einem internationalen Unternehmen davon ausgehen müsse, auch Dienstreisen ins Ausland vornehmen zu müssen.
Die Anordnung Ihres Arbeitgebers, dass sie eine Dienstreise nach China zu unternehmen haben, erfolgte somit zu Recht. Ihr Arbeitgeber hat sein Weisungsrecht korrekt ausgeübt. Das gilt auch für die zukünftig in Aussicht gestellten vermehrten Auslandsdienstreisen.
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