Kündigung während der Elternzeit
An sich ist die Rechtslage bei Kündigung während der Elternzeit klar:
Nach § 18 Abs. 1 BEEG ist ein Arbeitsverhältnis während der Elternzeit nicht kündbar. Der besondere Kündigungsschutz gilt für alle Arbeitnehmer, auch solche im Kleinbetrieb. Das Kündigungsverbot wirkt ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist.
Allerdings kann in besonderen Fällen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG gekündigt werden, wenn die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde auf Antrag des Arbeitgebers die Kündigung für zulässig erklärt hat. Ein „besonderer Fall“ ist nicht gleichbedeutend mit dem „wichtigen Grund“ im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB. Es muss sich vielmehr um außergewöhnliche Umstände handeln, z. B. Straftaten gegen den Arbeitgeber oder Stilllegung des Betriebes. Nach Erteilung der Zustimmung kann der Arbeitgeber kündigen. Er muss nicht abwarten, bis der Bescheid bestandskräftig ist. Bis zur Bestandskraft ist die Kündigung schwebend unwirksam. Gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde ist im Anschluss an das übliche verwaltungsrechtliche Vorverfahren der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Allein die Einlegung eines Widerspruchs oder die Erhebung einer Anfechtungsklage führen nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Erst die endgültige Aufhebung der Zulässigerklärung hat die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge.
Wie aber ist die Rechtslage, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde die erteilte Zustimmung zurücknimmt?
Darüber hatte das LAG Mecklenburg – Vorpommern zu entscheiden. Es stellte mit Urteil vom 11.05.2021 (Az. 5 Sa 263/20) folgendes fest:
Eine Kündigung wird durch nachträglich aufgehobene Zustimmung der Aufsichtsbehörde unwirksam, auch wenn über die Klage des Arbeitgebers vor dem Verwaltungsgericht noch nicht abschließend entschieden wurde. Denn für die Entscheidung der Arbeitsgerichte ist der Sachstand ausschlaggebend, wie er sich zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im arbeitsgerichtlichen Verfahren darstellt. Die Wirksamkeit einer Zustimmungserklärung oder deren Aufhebung ist nicht von den Arbeitsgerichten, sondern von der zuständigen Behörde bzw. den Verwaltungsgerichten zu klären.
In dem zu Grunde liegenden Fall war einer Servicekraft gekündigt worden. Der Arbeitgeber hatte Diebstahls– und Betrugsvorwürfe erhoben. Die zuständige Aufsichtsbehörde ließ die Kündigung antragsgemäß zu. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit ordentlicher Kündigungsfrist. Dagegen erhob die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage. Auf den Widerspruch der Arbeitnehmerin hob die Behörde den ursprünglichen Zustimmungsbescheid auf, weil nach ihrer Auffassung die erhobenen Vorwürfe nicht hinreichend begründet worden waren. Dagegen beschritt die Arbeitgeberin den Verwaltungsgerichtsweg und klagte auf Bestandskraft der behördlichen Zustimmungserklärung.
Das LAG stellte auf den Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs. 1 ArbGG ab sowie auf die Vorschriften zum Schutz vor überlanger Verfahrensdauer (§§ 9 Abs. 2 ArbGG, 198 ff. GVG). Mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Wirksamkeit der Zustimmungserklärung sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Sollte sich in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren herausstellen, dass die von der Aufsichtsbehörde erteilte Zustimmung zur Kündigung zu Unrecht aufgehoben wurde, bestehe die Möglichkeit einer Restitutionsklage gemäß § 580 ZPO. Die Entscheidung des LAG führe jedenfalls zur abschließenden Klärung der arbeitsrechtlichen Fragen und konzentriere damit den Streit zwischen den Parteien auf die behördliche Zustimmungserklärung.
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