Löschung der Abmahnung nach dem Arbeitsverhältnis

Recht auf "Vergessenwerden" & die Abmahnung

Nach Art. 17 DSGVO besteht das Recht auf Löschung personenbezogener Daten sowie auf „Vergessenwerden“, wenn die Zwecke, für die sie erhoben wurden, weggefallen sind. Das Datenschutzrecht wirkt auch auf das Arbeitsrecht (Abmahnung) ein.

Einen Überblick zu aktuellen LAG-Entscheidungen gibt Kai Höppner, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht.

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Fachanwalt
Kai Höppner

Datum

13.03.2024

Aktenzeichen

26 Ta 223/24

Gericht

LAG Berlin-Brandenburg

Einordnung

Nach Art. 17 DSGVO besteht das Recht auf Löschung personenbezogener Daten sowie auf „Vergessenwerden“, wenn die Zwecke, für die sie erhoben wurden, weggefallen sind. Dieses Recht gilt als eines der zentralen Werkzeuge zur Durchsetzung datenschutzrechtlicher Selbstbestimmung. Das Datenschutzrecht wirkt auch auf das Arbeitsrecht ein, wie Entscheidungen verschiedener Landesarbeitsgerichte zeigen.

Im bestehenden Arbeitsverhältnis können Arbeitnehmer die Entfernung einer zu Unrecht in die Personalakte aufgenommenen Abmahnung verlangen. Umstritten ist ein unabhängig vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bestehender datenschutzrechtlicher Löschungsanspruch

Der Sachverhalt

Im Falle des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hatte der Kläger nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses für seine Klage auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte Prozesskostenhilfe beantragt. Das Arbeitsgericht Frankfurt/O. lehnte den Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab. Das LAG Berlin-Brandenburg hob den Beschluss auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Arbeitsgericht zurück. Es war der Auffassung, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht allein wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelehnt werden dürfe.

Im bestehenden Arbeitsverhältnis können Arbeitnehmer die Entfernung einer zu Unrecht in die Personalakte aufgenommenen Abmahnung gem. §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen. Für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht nach allgemeiner Ansicht ein herkömmlicher Entfernungsanspruch dagegen nicht.
Umstritten ist indes ein unabhängig vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bestehender datenschutzrechtlicher Löschungsanspruch.

Nach Art. 17 Absatz 1 d DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, von den Verantwortlichen zu verlangen, sie betreffende personenbezogene Daten zu löschen, wenn die Daten unrechtmäßig verarbeitet werden. Unter dem Begriff der „Verarbeitung“ wird nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO von verschiedenen Autoren auch das Speichern personenbezogener Daten, also auch die Aufnahme einer Abmahnung in die Personalakte, verstanden.

Weiterhin besteht nach Art. 17 Abs. 1 a DSG VO der Löschungsanspruch für den Fall, das personenbezogene Daten für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig sind, etwa wenn mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Warnfunktion der Abmahnung wegfällt.

Revision vor dem BAG

Mit letzterer Argumentation hat das LAG Baden-Württemberg mit Urteil vom 28.7.2023 den Löschungsanspruch auch nach Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses zuerkannt (9 Sa 73/21). Gegen diese Entscheidung wurde Revision vor dem BAG eingelegt.

Darüber – also auch über die grundsätzliche Frage, ob der datenschutzrechtliche Löschungsanspruch die Abmahnung auch nach Vertragsbeendigung erfasst –, wird das BAG im Laufe des Jahres 2024 entscheiden.

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