Lohnforderung, Ausschlussfristen und Aufrechnung durch Arbeitgeber

Maler klagt auf Lohn ohne Schaden-Aufrechnung

Ein Maler klagt auf Lohnzahlung ohne Aufrechnung. Der Beklagte Arbeitgeber verlor über alle Instanzen, bis der Fall schließlich vor dem BAG verhandelt wurde.

Die Besprechung des BAG-Urteils übernimmt unser Fachanwalt für Arbeitsrecht Kai Höppner.

Portraitfoto von Kai Höppner, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg
Fachanwalt
Kai Höppner

Einordnung

Mit bemerkenswert knapper und trockener Begründung hat das BAG in seinem Urteil vom 03.05.2023 der Zahlungsvereinbarung eines Arbeitgebers den Riegel vorgeschoben. Die Parteien stritten über Vergütung für den Monat Mai 2019 und dabei insbesondere über die Frage, ob die Forderung des Klägers wegen nicht rechtzeitiger gerichtlicher Geltendmachung verfallen sei.

Das Urteil des BAG ist bemerkenswert knapp und trocken in seiner Begründung – überzeugt aber wegen seiner klaren Logik und stringenten Gesetzesanwendung.

Der Sachverhalt

Der Kläger war vom 18. März 2019 bis zum 6. Juni 2019 als Malerhelfer bei dem Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der Rahmentarifvertrag für Arbeitnehmer im Maler – und Lackiererhandwerk RTV) Anwendung.

Dieser enthält folgende Ausschlussfrist, Zitat: 

  1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (…) , verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.
  2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs schriftlich, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

Der Beklagte erteilte dem Kläger für den Monat Mai 2019 eine Entgeltabrechnung, die einen Bruttolohn von 1.793,75 € und einen Auszahlungsbetrag von 1.018,92 € auswies.

Die Lohnzahlung verweigerte der Beklagte und erklärte mit Schreiben vom 20. Juni 2019 die Aufrechnung wegen einer von ihm erhobenen, vom Kläger bestrittenen Forderung auf Ersatz eines Teiles des Schadens, den der Kläger bei seiner Arbeit verursacht haben sollte.

Zudem vertrat der Beklagte die Auffassung, der Lohnanspruch des Klägers sei verfallen, weil der Kläger ihn nicht rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht habe.

Die BAG-Entscheidung

Der Beklagte unterlag in allen Instanzen. Das BAG führte in seinem Urteil u.a. aus:

Unabhängig davon, ob und in welchen Umfang der Kläger wegen eines bei Verrichtung ihm übertragener Arbeiten verursachten Schadens haften würde, scheitere die vom Beklagten erklärte Aufrechnung schon daran, dass die Lohnforderung des Klägers für Mai 2019 nach § 394 S. 1 BGB der Pfändung und damit der Aufrechnung nicht unterworfen sei, da sie unterhalb der seinerzeit geltenden Pfändungsgrenze für Arbeitseinkommen nach § 850 c Abs. 1 Nr. 1 ZPO liege.

Die Forderung des Klägers sei auch nicht nach § 49 Nr. 2 S. 1 RTV verfallen. Der Kläger habe seinen Anspruch auf Vergütung für den Monat Mai 2019 innerhalb der Frist des § 49 Nr. 1 RTV schriftlich geltend gemacht. Mit der dagegen erklärten Aufrechnung habe der Beklagte den Lohnanspruch des Klägers nicht geleugnet, sondern sich berühmt, diesen gemäß § 389 BGB zum Erlöschen gebracht zu haben.

Damit habe der Beklagte zugleich – und zusätzlich zur Erteilung der Lohnabrechnung – bekräftigt, dass der Lohnanspruch des Klägers für Mai 2019 in der von ihm abgerechneten Höhe entstanden sei. Einer alsbaldigen gerichtlichen Klärung der nach Grund und Höhe unstreitigen Lohnforderung habe es In einem Fall wie diesem nicht bedurft.

Unser Fazit

Das Urteil des BAG überzeugt wegen seiner klaren Logik und stringenten Gesetzesanwendung. Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung ist weder eine Ablehnung noch eine Nicht-Erklärung im Sinne des RTV.

Weiterführende Links

An dieser Stelle finden Sie das besprochene Urteil sowie weiterführende Links zu Rechtstexten.

Sie haben Fragen?

Unsere Fachanwälte stehen Ihnen mit langjähriger Erfahrung im Arbeitsrecht gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns!

Portrait von Christian Wieneke-Spohler, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Christian Wieneke-Spohler
Portraitfoto von Kai Höppner, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg
Kai Höppner
Portrait von Christian Wieneke-Spohler, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Christian Wieneke-Spohler
Portraitfoto von Kai Höppner, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg
Kai Höppner