Fachartikel

Unwirksame Kündigung und unwirksame Abberufung einer betrieblichen Datenschutzbeauftragten

LAG Nürnberg v. 19.02.2020 (2 Sa 274/19) - Unwirksame Kündigung und unwirksame Abberufung einer betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Betriebliche Datenschutzbeauftragte genießen besonderen Schutz gegen Kündigung und Abberufung.

Diesen Grundsatz hat das LAG Nürnberg in einem praktisch sehr bedeutsamen Urteil vom 19.02.2020 bekräftigt. Im Zusammenhang mit seiner Entscheidung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bejahte das Gericht auch die Frage, ob der deutsche Sonderkündigungsschutz mit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vereinbar sei.

Folgenden Fall hatte das Gericht zu entscheiden:

Die Klägerin war seit Anfang 2018 als betriebliche interne Datenschutzbeauftragte des beklagten Arbeitgebers bestellt. Ferner hatte sie das Amt einer externen Datenschutzbeauftragten seiner Tochterunternehmen inne. Zum 15. August 2018 wurde der Klägerin nach einer unternehmerischen Entscheidung (weitgehender Abbau interner Rechtsberatung, insbesondere Vergabe des Bereichs Datenschutz an ein externes Unternehmen) gekündigt und sie bezüglich aller Ämter abberufen (dies hilfsweise aus wichtigem Grund, aber ohne Begründung). Die Abberufung der Klägerin als Datenschutzbeauftragte sei wegen des relativ hohen Risiko- und Haftungspotenzials für Anwendungs- und Ausführungsfelder im Bereich des Datenschutzes und der daraus resultierenden Notwendigkeit der dringend notwendigen Professionalisierung für den Aufgabenbereich des Datenschutzbeauftragten erfolgt. Mit ihrer Arbeit als Datenschutzbeauftragte habe die Abberufung und Kündigung nichts zu tun.

Das LAG Nürnberg hat die Kündigung und Abberufung der Klägerin für rechtswidrig und damit unwirksam erklärt. Möglich sei allein eine Kündigung aus wichtigem Grund gem. §§ 38 Abs. 2, 6 Abs. 4 Satz 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Ein wichtiger Grund sei aber nicht vorgetragen und insbesondere nicht darin zu sehen, dass ein interner Datenschutzbeauftragter durch einen externen Datenschutzbeauftragten aus organisatorischen, finanziellen oder personalpolitischen Gründen ersetzt werden solle.

Nach Ansicht des LAG gilt dieser Sonderkündigungsschutz auch bereits in der Probezeit.

Auch die Abberufung des Datenschutzbeauftragten sei nicht wirksam erfolgt, meinte das LAG. Bei dem Abberufungsschutz handle es sich ebenfalls um eine arbeitsrechtliche Regelung. Damit gelte gleichermaßen, dass sie nur aus wichtigem Grund erfolgen dürfe. Ein solcher lag nach Auffassung des Gerichts nicht vor.

Der Ansicht des Arbeitgebers, dass der besondere Kündigungsschutz gemäß §§ 38 Abs. 2, 6 Abs. 4 Satz 3 BDSG der DSGVO (Art. 38 Abs. 2) widerspreche beziehungsweise der deutsche Gesetzgeber für die genannten Vorschriften des BDSG keine Gesetzgebungskompetenz habe, folgte das LAG Nürnberg nicht.

Die Auslegung ergebe, dass die DSGVO besondere arbeitsrechtliche Regelungen für den Datenschutzbeauftragten zulasse, soweit der Schutz nicht hinter dem Schutz der DSGVO zurückbleibe. Da die Regelung in der DSGVO keine spezifischen Regeln des

Kündigungsschutzes für Datenschutzbeauftragte enthalte, verbiete sie schon vom Wortlaut her keinen darüber hinaus gehenden Kündigungsschutz, um die Unabhängigkeit des im übrigen abhängig beschäftigten Arbeitnehmers von der Einflussnahme seines Arbeitgebers auf die Arbeit als Datenschutzbeauftragter zu gewährleisten.

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