Probezeit im Arbeitsrecht

Das Thema Probezeit im Überblick

Die Probezeit im Arbeitsrecht​

In der Probezeit sollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer herausfinden, ob es miteinander klappt. Im Arbeitsrecht gibt es einige Regelungen zum Arbeitsverhältnis auf Zeit. Zum Beispiel gilt im Falle der Kündigung eine besondere Kündigungsfrist. Doch was, wenn ein Mitarbeiter während der Probezeit krank wird oder Urlaub nehmen will? Als erfahrene Arbeitsrecht-Fachanwälte in Hamburg beantworten wir Ihre Fragen rund um die Probezeit.

Festlegung und Dauer

Die Probezeit muss im Arbeitsvertrag festgelegt sein. Wenn nicht, dann liegt ein Arbeitsverhältnis ohne Probezeit vor. Was die Dauer betrifft, so sind nach § 622 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) maximal sechs Monate zulässig – es sei denn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eignen sich auf eine längere Frist. Anders ist das bei Auszubildenden: Bei ihnen muss die Probezeit laut Arbeitsrecht zwischen einem und vier Monaten liegen.

Verlängerung der Probezeit

Egal, ob drei Monate oder sechs Monate vereinbart wurden: Manchmal ist nach Ablauf der Probezeit noch nicht klar, ob der neue Mitarbeiter wirklich ins Unternehmen passt. Eventuell ist der Vorgesetzte noch nicht überzeugt, will aber keine voreilige Kündigung aussprechen und dem Kandidaten noch eine Chance geben. Bei einer Probezeit von weniger als sechs Monaten ist die Verlängerung der Probephase kein Problem. Sie kann einfach auf ein halbes Jahr aufgestockt werden. Sind die sechs Monate aber bereits ausgereizt, ist in der Regel keine Verlängerung möglich.

Weitere Infos erhalten Sie in unserem Artikel Probezeit verlängern.

Eine Verkürzung der Probezeit ist hingegen kein Problem. Doch Vorsicht: Der allgemeine Kündigungsschutz greift auch bei einer kürzeren Probezeit erst nach sechs Monaten. Die Kündigungsfrist beträgt dann allerdings vier statt zwei Wochen.

Keine Probezeit – was gilt

Vereinbaren die Vertragsparteien ausdrücklich keine Probezeit, schließt dies die Anwendung des § 622 Abs. 3 BGB – also die Verkürzung der Kündigungsfrist – aus, bedeutet aber keine Abbedingung der sechsmonatigen Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes. Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift erst, wenn das Arbeitsverhältnis bereits 6 Monate bestanden hat. Beginn des Kündigungsschutzes und Ende der Probezeit sind somit nicht deckungsgleich.

Kündigung während der Probezeit

Wenn im Arbeitsvertrag nicht anders vereinbart, gilt in der Probezeit eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Diese Frist gilt für beide Seiten. Der Arbeitgeber muss keinen Grund für die Entlassung angeben. Die Kündigung kann auch noch am letzten Tag der Probezeit ausgesprochen werden, dann verlängert sie sich allerdings um weitere zwei Wochen. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts kann die Kündigungsfrist in der Probephase unter besonderen Umständen verlängert werden.

Krankheit in der Probezeit

Es ist zwar ärgerlich, aber manchmal einfach nicht zu vermeiden: Der neue Mitarbeiter wird kurz nach Antritt des Arbeitsverhältnisses krank. Grundsätzlich verlängert sich die Probezeit dadurch nicht – selbst dann nicht, wenn der Arbeitnehmer einen Großteil der Zeit nicht anwesend war und seine Leistung daher nicht bewertet werden konnte. Ansonsten gelten bei Krankheit die gleichen Regelungen wie für Angestellte, die bereits länger im Unternehmen sind. Falls sich der Betroffene weniger als vier Wochen im Arbeitsverhältnis befindet, erhält er Krankengeld von der Krankenkasse (dieses fällt geringer aus) anstatt des vereinbarten Gehalts vom Arbeitgeber.

Urlaub in der Probezeit

Arbeitnehmer haben auch während der Probezeit Anspruch auf Urlaub, allerdings nur anteilig. Nach Ablauf des ersten Monats steht ihnen ein Zwölftel des Jahreslaubs zu, nach Ablauf des zweiten Monats sind es zwei Zwölftel usw. Sollte es zu einer Kündigung während der Probezeit kommen, muss der Arbeitgeber den restlichen anteiligen Urlaubsanspruch gewähren oder ausbezahlen.

Sonderfall Schwangerschaft während der Probezeit

Wird eine Frau während der Probezeit schwanger, gilt für sie der Kündigungsschutz. Das heißt: Das Arbeitsverhältnis endet frühestens mit Ende des Mutterschutzes, also spätestens vier Monate nach der Geburt. Mehr zu diesem Thema lesen Sie unter Arbeitsrecht bei Schwangerschaft. Außerdem finden Sie nachfolgend aktuelle Urteile zu den Themen Schwangerschaft, Probezeit und Kündigung:

Die Probezeit ist zu Ende – was nun?

Ist die Probezeit zu Ende, läuft das Arbeitsverhältnis automatisch weiter. Der Arbeitsvertrag muss nicht geändert oder neu geschlossen werden. Hat der Arbeitnehmer die Probezeit nicht erfolgreich gemeistert, bedarf es einer ausdrücklichen Kündigung.

Beratung zum Thema Probezeit im Arbeitsrecht

Wir haben hier die grundlegenden Punkte rund um die Probezeit im Arbeitsrecht skizziert. Die Bandbreite an Ausnahmen, Sonderregelungen und individuellen Einzelfällen ist jedoch ohne juristisches Fachwissen kaum zu durchschauen. Unsere auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwälte in Hamburg beraten Sie gerne in Ihrem konkreten Fall und besprechen mit Ihnen das weitere Vorgehen. Wir freuen uns darauf, Ihnen weiterhelfen zu können.
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Christian Wieneke-Spohler
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