Probezeit im Arbeitsrecht
Das Thema Probezeit im Überblick
Die Probezeit im Arbeitsrecht
In der Probezeit sollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer herausfinden, ob es miteinander klappt. Im Arbeitsrecht gibt es einige Regelungen zum Arbeitsverhältnis auf Zeit. Zum Beispiel gilt im Falle der Kündigung eine besondere Kündigungsfrist. Doch was, wenn ein Mitarbeiter während der Probezeit krank wird oder Urlaub nehmen will? Als erfahrene Arbeitsrecht-Fachanwälte in Hamburg beantworten wir Ihre Fragen rund um die Probezeit.
Festlegung und Dauer
Die Probezeit muss im Arbeitsvertrag festgelegt sein. Wenn nicht, dann liegt ein Arbeitsverhältnis ohne Probezeit vor. Was die Dauer betrifft, so sind nach § 622 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) maximal sechs Monate zulässig – es sei denn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eignen sich auf eine längere Frist. Anders ist das bei Auszubildenden: Bei ihnen muss die Probezeit laut Arbeitsrecht zwischen einem und vier Monaten liegen.
Verlängerung der Probezeit
Egal, ob drei Monate oder sechs Monate vereinbart wurden: Manchmal ist nach Ablauf der Probezeit noch nicht klar, ob der neue Mitarbeiter wirklich ins Unternehmen passt. Eventuell ist der Vorgesetzte noch nicht überzeugt, will aber keine voreilige Kündigung aussprechen und dem Kandidaten noch eine Chance geben. Bei einer Probezeit von weniger als sechs Monaten ist die Verlängerung der Probephase kein Problem. Sie kann einfach auf ein halbes Jahr aufgestockt werden. Sind die sechs Monate aber bereits ausgereizt, ist in der Regel keine Verlängerung möglich.
Weitere Infos erhalten Sie in unserem Artikel Probezeit verlängern.
Eine Verkürzung der Probezeit ist hingegen kein Problem. Doch Vorsicht: Der allgemeine Kündigungsschutz greift auch bei einer kürzeren Probezeit erst nach sechs Monaten. Die Kündigungsfrist beträgt dann allerdings vier statt zwei Wochen.
Keine Probezeit – was gilt
Kündigung während der Probezeit
Krankheit in der Probezeit
Urlaub in der Probezeit
Sonderfall Schwangerschaft während der Probezeit
Wird eine Frau während der Probezeit schwanger, gilt für sie der Kündigungsschutz. Das heißt: Das Arbeitsverhältnis endet frühestens mit Ende des Mutterschutzes, also spätestens vier Monate nach der Geburt. Mehr zu diesem Thema lesen Sie unter Arbeitsrecht bei Schwangerschaft. Außerdem finden Sie nachfolgend aktuelle Urteile zu den Themen Schwangerschaft, Probezeit und Kündigung:
- Beginn des Kündigungsverbots in der Schwangerschaft (BAG-Urteil, November 2022)
Die Probezeit ist zu Ende – was nun?
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