BAG-Urteil zur Verjährung von Urlaubsansprüchen

Ansprüche vor & nach 2018 (EuGH-Entscheid)

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 31. Januar 2023 wichtige Fragen zur Verjährung von Urlaubsabgeltungsansprüchen geklärt. Eine BAG-Entscheidung betont nun die Bedeutung der EuGH-Rechtsprechung und verdeutlicht die Mitwirkungspflichten der Arbeitgeber zur Vermeidung des Verfalls von Urlaubsansprüchen.

Die Besprechung des BAG-Urteils übernimmt unser Fachanwalt für Arbeitsrecht Christian Wieneke-Spohler.

Portrait von Christian Wieneke-Spohler, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt
Christian Wieneke-Spohler

Datum

31.01.2023

Aktenzeichen

9 AZR 456/20

Gericht

Bundesarbeitsgericht

Einordnung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Entscheidung vom 31. Januar 2023 wesentliche Aspekte der Verjährung von Urlaubsabgeltungsansprüchen geklärt. Die Urteilsfindung beruht auf der Anwendung von §§ 194, 195, 199 BGB im Kontext der Rechtsprechung insbesondere zum Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).

Die Verjährung von Urlaubsabgeltungsansprüchen beginnt in der Regel mit dem Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet, es sei denn, es gab vorher unklare rechtliche Rahmenbedingungen.

Der Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer klagte gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubs aus den Jahren 2010 bis 2015. Während das Arbeitsverhältnis am 19. Oktober 2015 endete, wurde die Klage erst am 29. August 2019 erhoben. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob die Ansprüche verjährt waren.

Das Urteil

Das BAG stellte fest, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren unterliegt, die mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Allerdings machte das Gericht eine Ausnahme für Urlaubsabgeltungsansprüche, die vor der EuGH-Entscheidung vom 6. November 2018 entstanden waren. Aufgrund dieser Entscheidung, welche die Anforderungen an den Verfall von Urlaubsansprüchen verschärfte, begann die Verjährungsfrist für solche Ansprüche erst mit dem Ende des Jahres 2018.

Das Gericht unterschied zwischen den Ansprüchen aus verschiedenen Jahren. Während die Ansprüche für die Jahre 2010 bis 2014 nicht verjährt waren, da der Kläger nicht mit der notwendigen Klarheit früher Klage hätte erheben müssen, war der Anspruch für das Jahr 2015 verjährt, da hier die neue EuGH-Rechtsprechung keine Rolle spielte.

Die EuGH-Rechtsprechung hat signifikante Auswirkungen auf die Verjährungsfristen für Urlaubsabgeltungsansprüche, insbesondere wenn es um vorherige Unklarheiten in der Rechtsanwendung geht.

Unser Fazit

Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der EuGH-Rechtsprechung für die Verjährungsfristen von Urlaubsabgeltungsansprüchen und stellt klar, dass Arbeitgeber aktive Mitwirkungspflichten haben, um den Verfall von Urlaubsansprüchen zu verhindern. Die Klärung der Verjährungsfrage hilft sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern, ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf nicht genommenen Urlaub besser zu verstehen.

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Portraitfoto von Kai Höppner, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg
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