Fallbeispiel Arbeitsrecht

Wer haftet beim fahrlässigen Verlust des Generalschlüssels?

Ich arbeite als Leiterin eines Wohnheims und hatte zu diesem Zweck auch einen Generalschlüssel erhalten. Diesen Schlüssel hatte ich zusammen mit anderen Unterlagen von der Arbeit in meinem PKW liegen gelassen, den PKW aber verschlossen im Carport vor meinem Haus abgestellt. Dort ist der Wagen mitsamt des Generalschlüssels gestohlen worden. Mein Arbeitgeber hat jetzt die gesamte Schließanlage austauschen lassen und verlangt vor mir die Kosten von ca. 3.000 € erstattet. Muss ich das bezahlen?

Haftung: Vorsatz oder Fahrlässigkeit

Hier geht es um die arbeitsrechtliche Frage, inwieweit ein Mitarbeiter für Schäden, die er im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit zu verantworten hat, haftet. Eine uneingeschränkte Haftung der Arbeitnehmer in Ausübung ihrer beruflichen Arbeit erscheint aber nicht interessengerecht.

Führen Mitarbeitern für die Firma Tätigkeiten aus, hat der Arbeitgeber dadurch das Risiko einer Schadensverursachung auf die Mitarbeiter verlagert. Zudem sind die Arbeitnehmer häufig sehr hohen Schadensrisiken ausgesetzt, so z. B. bei einem Berufskraftfahrer, der einen teuren LKW mit wertvoller Fracht zu fahren hat. Aus diesem Grund hat die arbeitsrechtliche Rechtsprechung die Haftung von Arbeitnehmern bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten sehr stark eingeschränkt, bestätigt durch das LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 12.04.2018, 4 Sa 208/17).

Nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Mitarbeiter den von ihm verursachten Schaden alleine zu tragen. Demgegenüber entfällt bei leichter Fahrlässigkeit die Haftung des Mitarbeiters vollständig und der Arbeitgeber hat den Schaden in voller Höhe selber zu tragen. Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden unter Berücksichtigung aller Umstände zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber zu verteilen.

Fahrlässigkeit: Anwendung auf diesen Arbeitsrechtsfall

In Ihrem Fall ist in einer arbeitsrechtlichen Beratung allenfalls darüber nachzudenken, ob sie grob fahrlässig gehandelt haben. Dann müssten Sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Maße verletzt haben und das ignoriert haben, was jedem im konkreten Fall hätte einleuchten müssen. Klassisches Beispiel: Der Berufskraftfahrer fährt betrunken oder bei Rot über eine Ampel. Ihnen könnte man lediglich dann grobe Fahrlässigkeit vorwerfen, wenn Sie das Fahrzeug mitsamt dem Generalschlüssel für das Wohnheim unverschlossen abgestellt hätten, quasi als Einladung zum Diebstahl des PKW. Da Sie aber den Wagen verschlossen im Carport vor ihrem Haus abgestellt haben, mussten Sie nicht damit rechnen, dass das Fahrzeug einschließlich des Generalschlüssels gestohlen wird.

Auch dürfte eine anteilige Haftung für den Austausch der Schließanlage auszuschließen sein, da auch nicht die so genannte mittlere Fahrlässigkeit anzunehmen ist. Eine solche mittlere Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Mitarbeiter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, gleichzeitig aber hätte vorhersehen können, dass der Schaden eintritt und außerdem diesen Schadenseintritt hätte vermeiden können. Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt war für sie weder vorhersehbar noch vermeidbar, dass Ihr PKW und damit auch der Generalschlüssel gestohlen wurde.

Es bleibt damit lediglich der Fall der leichten Fahrlässigkeit, weil sie den Generalschlüssel nicht hätten im Auto liegen lassen dürfen. Allein aufgrund dieses Fehlverhaltens folgt aber nicht bereits ihre Verpflichtung, den eingetretenen Schaden zu ersetzen. Sie müssen also nicht die Kosten für den Austausch der Schließanlage Ihrem Arbeitgeber erstatten.

Abschließende Fallbeurteilung

Die Einschätzung unseres Anwalts für Arbeitsrecht:

Es bleibt damit lediglich der Fall der leichten Fahrlässigkeit, weil sie den Generalschlüssel nicht hätten im Auto liegen lassen dürfen. Allein aufgrund dieses Fehlverhaltens folgt aber nicht bereits ihre Verpflichtung, den eingetretenen Schaden zu ersetzen. Sie müssen also nicht die Kosten für den Austausch der Schließanlage Ihrem Arbeitgeber erstatten.

Schreiben Sie uns.
Wir melden uns umgehend!

Oder rufen Sie uns an:  040-8222820-0 (Mo.-Fr. 09:00 – 18:00)