Fachartikel

Keine Auszahlung von Urlaubs­ansprüchen im laufenden Arbeits­verhältnis

Was sind Hinderungsgründe?

Der Urlaubsanspruch ist grundsätzlich auf das laufende Kalenderjahr befristet. Er muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Daher erlischt mit Ablauf des 31. Dezember der Urlaubsanspruch, sofern kein Hinderungsgrund vorliegt, der eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Jahr rechtfertigt.

Hinderungsgründe sind nach § 7 Abs. 3 S. 2 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) dringende betriebliche Gründe oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe. Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert, so führen europarechtliche Vorgaben dazu, dass der gesetzliche Urlaub nicht vor Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres erlischt.

Liegen anerkannte Hindernisse vor, so wird der Urlaub in das Folgejahr übertragen. Dieser Übertragungszeitraum ist allerdings bis zum 31.3. des Folgejahres – bzw. bei Krankheit des übernächsten Jahres – begrenzt, sodass der übertragene Urlaub bis dahin genommen werden muss. Der Arbeitgeber kann mit Blick auf die befristete Übertragung des Urlaubs nun auch keine betrieblichen Gründe einwenden und den beantragten Urlaub ablehnen. Verwehrt der Arbeitgeber den rechtzeitig beantragten Urlaub, so dass der Arbeitnehmer den Urlaub nicht mehr vollständig vor dem 31.3. in Anspruch nehmen kann, erlischt der übertragene Urlaubsanspruch. Allerdings erhält der Arbeitnehmer dann als Ausgleich einen Schadensersatzanspruch für den erloschenen Urlaubsanspruch.

Schadensersatz in Form von Ersatzurlaubstagen

Dieser Schadensersatz ist in ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in Form von entsprechenden Ersatzurlaubstagen zu gewähren. Der Ersatzurlaubsanspruch bedeutet wiederum bezahlte Freistellung unter den Bedingungen des Bundesurlaubsgesetzes. Dies gilt sowohl für die Inanspruchnahme als auch für die etwaige Abgeltung des Urlaubsanspruches.Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 16.05.2017 (9 AZR 572/16) klargestellt, dass eine Abgeltung von Ersatzurlaubsansprüchen, solange das Arbeitsverhältnis noch besteht, auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzes in Geld verlangt werden kann sondern ausschließlich „in naturta“.

Wann kann es zu einer Abgeltung von Urlaubstagen kommen?

Eine Abgeltung kommt überhaupt nur für solche Urlaubsansprüche in Betracht, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden. Dies gilt auch für Ersatzurlaubsansprüche, deren Erlöschen sich jedoch nicht nach den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes, sondern nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften richtet.Falls Sie individuelle Fragen zu ausstehenden Urlaubsansprüchen haben sollten, wenden Sie sich vertrauensvoll an unsere Hamburger Fachanwälte für Arbeitsrecht – wir sorgen dafür, dass Ihre berechtigten Ansprüche durchgesetzt werden.
Auszeichnung der WirtschaftsWoche für die Hamburger Kanzlei Martens & Wieneke-Spohler als Top-Kanzlei für Arbeitsrecht in Hamburg.

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