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Arbeitsrecht und Pausen: Das sagt das Arbeitszeitgesetz
Pause muss sein: Wer sechs Stunden oder mehr pro Tag arbeitet, hat einen gesetzlichen Anspruch auf Ruhezeit. Wie genau diese auszusehen hat, regelt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Ähnlich wie beim Thema Arbeitsrecht und Überstunden gibt es bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern oft Unklarheiten und somit Konfliktpotenzial hinsichtlich der Pausenregelung. Als Arbeitsrecht-Anwälte in Hamburg und darüber hinaus stehen wir beiden Parteien beratend zur Seite.
Die Ruhepausen sind in Paragraf 4 Arbeitszeitgesetz festgeschrieben. Demnach gelten folgende Ansprüche:
- Wer sechs bis neun Stunden pro Tag arbeitet, hat Anspruch auf mindestens 30 Minuten Ruhepause.
- Wer mehr als neun Stunden pro Tag arbeitet, hat Anspruch auf mindestens 45 Minuten Pause.
Ob die Arbeitspausen auf einmal oder gestückelt gewährt werden, ist dem Unternehmen überlassen. Die Zeitabschnitte müssen jedoch mindestens 15 Minuten betragen. Nach sechs Stunden Arbeit muss die erste Pause erfolgen. Arbeitsunterbrechungen von weniger als einer viertel Stunde zählen nicht – sie werden als Arbeitszeit behandelt. Bei den gesetzlichen Angaben handelt es sich um Mindestvorgaben. Arbeitgeber können die Pausenzeiten natürlich auch verlängern. Unter Umständen ärgerlich für Arbeitnehmer: Pausen zählen im Arbeitsrecht nicht zur Arbeitszeit und müssen daher auch nicht vergütet werden. Dafür können Sie die Pause aber auch ganz nach Ihren Wünschen gestalten und zum Beispiel auch das Betriebsgelände verlassen. Vorsicht: Unfälle, die während der Pausenzeit passieren, zählen nicht als Arbeitsunfall.
Christian Wieneke-Spohler
Kai Höppner
Pausenzeit ist nicht gleich Pausenzeit im Arbeitsrecht
Neben der normalen Ruhepause – für gewöhnlich als Mittagspause bekannt – gibt es folgende Pausen, die im Arbeitsrecht jedoch nicht als solche zählen:
- Betriebspause: Hierunter fallen unvorhergesehene Unterbrechungen aufgrund technischer oder organisatorischer Engpässe. Da sich Arbeitnehmer jederzeit zur Fortführung der Tätigkeit bereithalten müssen, zählt die Betriebspause nicht als Pause im Sinne des Arbeitsrechts, sondern als bezahlte Arbeitszeit.
- Toilettenpause: Diese Zeit darf der Arbeitgeber ebenfalls nicht von der Arbeitszeit abziehen. Voraussetzung ist natürlich, dass Arbeitnehmer die Toilettenpausen nicht unnötig in die Länge ziehen.
- Bildschirm- und Lärmpausen: Diese kurzen Pausen dienen der Entlastung von Mitarbeitern, die am Bildschirm arbeiten oder einem starken Lärmpegel ausgesetzt sind, und zählen zur Arbeitszeit.
- Raucherpausen sind eine Grauzone. Hier bleibt dem jeweiligen Unternehmen überlassen, ob sie diese Kurzpausen gewähren oder von der regulären Arbeitszeit abziehen.
Beachten Sie in Bezug auf die Pausenregelung auch immer Ihren Arbeitsvertrag und falls vorhanden den Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung.
Ruhezeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen
Das Arbeitsrecht regelt auch die Pausen, die zwischen zwei Arbeitstagen oder Schichten liegen. Diese muss mindestens elf Stunden betragen. Ausnahmen gelten für Krankenhäuser, im Bereich Pflege, in der Gastronomie und Hotellerie, in Verkehrsbetrieben, im Rundfunk und in der Landwirtschaft.
Konflikte rund um Arbeitsrecht und Pausen: Wir helfen weiter
Ihr Chef gewährt nicht die Mindestzeit, die das Arbeitsrecht an Pause vorsieht? Bei diesem oder ähnlichen Konfliktfällen stehen wir Ihnen als Arbeitnehmer gerne zur Seite. Aber auch Arbeitgeber finden bei uns Rat und Unterstützung. Sichern Sie sich zum Beispiel juristisch ab, was die Pausenregelung im Arbeitsvertrag betrifft. Als erfahrene und engagierte Fachanwälte für Arbeitsrecht in Hamburg sind wir immer auf dem Laufenden, was die aktuelle Rechtsprechung betrifft und können Sie optimal beraten.
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