Doch es gibt Ausnahmen. So kann der Arbeitgeber dann Überstunden anordnen, wenn Not am Mann ist. Es müssen unvorhersehbare betriebliche Engpässe vorliegen, die den Mitarbeiter unverzichtbar machen. Auch zur Abwehr von Gefahren für den Betrieb oder zum Schutz der betrieblichen Interessen sind Überstunden zulässig. Entscheidet dabei ist, dass es sich um akute und unvorhersehbare Engpässe handelt. Wenn es der Arbeitgeber langfristig versäumt, ausreichend Personal einzustellen, kann er von seinen Mitarbeitern nicht verlangen, die Lücken durch Überstunden zu schließen. Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, muss dieser die Überstunden genehmigen. Bei Teilzeitarbeit, für Mütter und Jugendliche sind Überstunden nur in absoluten Ausnahmefällen erlaubt. Schwerbehinderte Arbeitnehmer können sich von Mehrarbeit freistellen lassen.