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Teilzeitarbeit

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Anwalt bei Teilzeitarbeit

Recht auf Teilzeitbeschäftigung, Rückkehr zur Vollzeitarbeit, Urlaubsansprüche und vieles mehr: Beim Thema Teilzeitarbeit gibt es jede Menge rechtlicher Punkte zu beachten – sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer. Bei Martens Wieneke-Spohler finden Sie Anwälte für Arbeitsrecht in Hamburg, die auf Fragen rund um diverse Teilzeitmodelle spezialisiert sind.

Was ist Teilzeitarbeit?

Aus unserer mehr als 30-jährigen Tätigkeit als Arbeitsrecht-Fachanwälte in Hamburg wissen wir, dass Teilzeit längst nicht mehr mit Halbtagsarbeit gleichzusetzen ist. Bis zu 200 verschiedene Teilzeitmodelle sind mittlerweile möglich: halbe Tage, wenige volle Tage pro Woche, eine Woche Vollzeit im Wechsel mit einer freien Woche oder die flexible Aufteilung einer bestimmten Stundenanzahl innerhalb eines Monats. Die Möglichkeiten sind vielfältig. Doch darf der Arbeitnehmer frei bestimmen, wie er arbeiten möchte?

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Portrait von Christian Wieneke-Spohler, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Christian Wieneke-Spohler
Portraitfoto von Kai Höppner, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg
Kai Höppner
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Wunsch nach Reduzierung

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TZBFG) aus dem Jahr 2001 gesteht jedem Arbeitnehmer das Recht auf eine Teilzeitbeschäftigung zu. Voraussetzung dafür ist, dass der Betrieb mehr als 13 fest angestellte Mitarbeiter hat und sich der Betroffene länger als sechs Monate im Beschäftigungsverhältnis befindet. Der Arbeitnehmer muss drei Monate vor Beginn der gewünschten Stundenreduzierung einen Antrag stellen. Bis dahin ist alles ganz leicht. Kniffliger wird es im nächsten Schritt: Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollen sich nun einvernehmlich auf die Anzahl der zu reduzierenden Stunden sowie deren Verteilung einigen. Zudem kann der Arbeitgeber die Teilzeitbeschäftigung aus betrieblichen Gründen ablehnen. Hier ist es für beide Seiten meist sinnvoll, einen spezialisierten Arbeitsrecht-Fachanwalt hinzuzuziehen.

Benachteiligung gegenüber Vollzeitbeschäftigten

Teilzeitarbeit wird oft als Karrierekiller angesehen. Aus arbeitsrechtlicher Sicht dürfen Teilzeitbeschäftigte gegenüber ihren Kollegen in Vollzeit nicht benachteiligt werden. Das regelt unter anderem §4 TZBFG: Verbot der Diskriminierung. Doch auch hier lauern Fallstricke. So lässt das Gesetz „sachliche Gründe“ zu, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Welche diese sind, ist für Laien oft kaum zu durchschauen.

Urlaub und Überstunden

Mit Überstunden ist der Teilzeitbeschäftigte schnell wieder auf seinem ursprünglichen Arbeitspensum. Daher ist Mehrarbeit nur erlaubt, wenn sie ausdrücklich im Arbeitsvertrag festgehalten ist. Doch auch hier gibt es Ausnahmen wie betriebliche Notfälle. In puncto Urlaub ist die Lage leicht, wenn der Betroffene täglich im Betrieb ist: Dann hat er wie seine vollzeitbeschäftigten Kollegen einen Mindestanspruch von 24 Arbeitstagen. Komplizierter gestaltet sich die Berechnung, wenn die Teilzeitarbeit über die Tage unterschiedlich verteilt ist.

Sie sehen: Teilzeitarbeit ist ein ziemlich umfassendes, nicht immer leicht zu durchschauendes Feld. Als erfahrende und kompetente Fachanwälte für Arbeitsrecht in Hamburg und darüber hinaus besprechen wir mit Arbeitnehmern und Arbeitgebern gerne den jeweiligen individuellen Fall.

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