Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung
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Die Sozialauswahl im Überblick
Rechtsgrundlage
Gemäß § 1 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes (KschG) ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, also unwirksam, wenn ein Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Notwendigkeiten entlassen wurde, der Arbeitgeber jedoch bei der Auswahl des Arbeitnehmers Aspekte wie Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung nicht oder unzureichend berücksichtigt hat.
Kriterien der Sozialauswahl
Die Gewichtung der genannten Sozialdaten ist nicht eindeutig vorgegeben. Der Arbeitgeber hat einen gewissen Spielraum, doch gibt es Grenzen, die durch die Rechtsprechung bestimmt werden. Es kann vorkommen, dass in bestimmten Fällen zusätzliche, relevante Faktoren in die Sozialauswahl aufgenommen werden können.
Betriebszugehörigkeit
Die Dauer der Betriebszugehörigkeit (für die Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung) bezieht sich auf die fortlaufende Beschäftigungsdauer beim aktuellen Arbeitgeber. Hierbei sind bestimmte Feinheiten zu berücksichtigen.
Wenn ein Arbeitnehmer mehrere Anstellungszeiträume beim gleichen Arbeitgeber hat, wird eine frühere Beschäftigungszeit in der Regel nur dann zur aktuellen Betriebszugehörigkeit hinzugerechnet, wenn die Unterbrechung nicht mehr als sechs Wochen dauerte. Jedoch gibt es Ausnahmen zu dieser Regel.
Auch zählen Beschäftigungszeiten in einem Betrieb, der im Rahmen eines Betriebsübergangs erworben wurde, zur Dauer der Betriebszugehörigkeit hinzu.
Lebensalter
Das Lebensalter des Arbeitnehmers ist ein weiteres Kriterium der Sozialauswahl. Generell gilt, dass ältere Arbeitnehmer oft als sozial schutzbedürftiger eingestuft werden, insbesondere da es für sie in der Regel schwieriger ist, eine neue Stelle zu finden.
Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass ältere Arbeitnehmer in jedem Fall bei einer betriebsbedingten Kündigung bevorzugt behandelt werden. Die individuelle Situation jedes Arbeitnehmers wird berücksichtigt und die endgültige Entscheidung wird auf Grundlage aller relevanten Kriterien getroffen.
Unterhaltspflicht
Schwerbehinderung
Die Berücksichtigung einer Schwerbehinderung in der Sozialauswahl erfordert besondere Aufmerksamkeit. Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, eine Schwerbehinderung dem Arbeitgeber gegenüber von sich aus zu offenbaren. Dennoch haben Arbeitnehmer, die als schwerbehindert anerkannt sind, nach sechs Monaten Beschäftigung einen besonderen Kündigungsschutz.
Eine Kündigung von schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Arbeitnehmern ist nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes möglich. Eine Kündigung ohne diese Zustimmung ist unwirksam.
Besonderheiten und Ausnahmen
Kleinbetriebe
Beachten Sie, dass die Pflicht zur Sozialauswahl nur für Betriebe mit mehr als 10 Mitarbeitern besteht. Kleinere Betriebe sind nicht dazu verpflichtet. Das gilt auch für Arbeitgeber, die mehrere solcher Kleinbetriebe besitzen.
Anzahl der zu kündigenden Arbeitnehmer
Außerdem ist die Sozialauswahl nur dann notwendig, wenn mehrere Arbeitnehmer für eine betriebsbedingte Kündigung infrage kommen und der Arbeitgeber eine Auswahl treffen muss.
Arbeitnehmer mit besonderen Kenntnissen
Der Arbeitgeber kann bestimmte Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl ausschließen, wenn deren Weiterbeschäftigung aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. In einem Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber jedoch den Nachweis für diese Umstände erbringen.
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Häufige Fragen zum Thema "Sozialauswahl bei Kündigung"
Was versteht man unter "Sozialauswahl" im Kontext von Kündigungen?
Wie vollzieht sich die Sozialauswahl bei Kündigungen?
Wer ist für die Durchführung der Sozialauswahl verantwortlich?
Welche Bedeutung hat die Sozialauswahl bei Kündigungen?
Welche Kriterien sind für die Sozialauswahl bei Kündigungen ausschlaggebend?
Die Kriterien für die Sozialauswahl sind im § 1 Abs. 3 KSchG verankert und beinhalten das Lebensalter des Arbeitnehmers, die Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und eventuell vorhandene Schwerbehinderungen.
Wann ist eine Sozialauswahl bei Kündigungen erforderlich?
Wo finde ich rechtliche Bestimmungen zur Sozialauswahl bei Kündigungen?
Wie kann ich mich gegen eine Kündigung zur Wehr setzen, wenn ich der Ansicht bin, die Sozialauswahl sei nicht korrekt durchgeführt worden?
Weshalb könnte eine Kündigung aufgrund unzureichender Sozialauswahl unwirksam sein?
Eine Kündigung könnte aufgrund einer mangelhaften Sozialauswahl unwirksam sein, sofern der Arbeitgeber die relevanten sozialen Aspekte nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt hat.
Wie kann ich als Arbeitgeber sicherstellen, dass die Sozialauswahl korrekt durchgeführt wird?
Wann sollte ich einen Anwalt hinzuziehen, wenn ich mit der Sozialauswahl bei meiner Kündigung nicht einverstanden bin?
Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei der Sozialauswahl?
Wie kann ich als Arbeitnehmer meine Rechte im Zusammenhang mit der Sozialauswahl wahrnehmen?
Was geschieht, wenn die Sozialauswahl bei einer Kündigung nicht korrekt durchgeführt wurde?
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