Fachartikel
Keine Auszahlung von Urlaubs­ansprüchen im laufenden Arbeits­verhältnis
Was sind Hinderungsgründe?
Hinderungsgründe sind nach § 7 Abs. 3 S. 2 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) dringende betriebliche Gründe oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe. Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert, so führen europarechtliche Vorgaben dazu, dass der gesetzliche Urlaub nicht vor Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres erlischt.
Liegen anerkannte Hindernisse vor, so wird der Urlaub in das Folgejahr übertragen. Dieser Übertragungszeitraum ist allerdings bis zum 31.3. des Folgejahres – bzw. bei Krankheit des übernächsten Jahres – begrenzt, sodass der übertragene Urlaub bis dahin genommen werden muss. Der Arbeitgeber kann mit Blick auf die befristete Übertragung des Urlaubs nun auch keine betrieblichen Gründe einwenden und den beantragten Urlaub ablehnen. Verwehrt der Arbeitgeber den rechtzeitig beantragten Urlaub, so dass der Arbeitnehmer den Urlaub nicht mehr vollständig vor dem 31.3. in Anspruch nehmen kann, erlischt der übertragene Urlaubsanspruch. Allerdings erhält der Arbeitnehmer dann als Ausgleich einen Schadensersatzanspruch für den erloschenen Urlaubsanspruch.
Schadensersatz in Form von Ersatzurlaubstagen
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