Arbeitsrecht bei Schwangerschaft
Das müssen Sie zur Schwangerschaft im Arbeitsrecht wissen
Mutterschutz, Beschäftigungsverbot, Kündigungsschutz: Schwangere genießen besondere Rechte am Arbeitsplatz. Worauf Arbeitnehmer und Arbeitgeber achten müssen, erfahren Sie in unserem Ratgeber zur Schwangerschaft im Arbeitsrecht.
Für den Inhalt verantwortlich sind unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht, Christian Wieneke-Spohler und Kai Höppner.

Christian Wieneke-Spohler

Kai Höppner
Das Wichtigste in Kürze
- Schwangere haben besonderen Schutz gemäß Mutterschutzgesetz (MuSchG).
- Eine Kündigung während der Schwangerschaft und bis zu vier Monate nach der Geburt ist unzulässig.
- Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem Geburtstermin und endet acht Wochen danach (bei Mehrlings- und Frühgeburten zwölf Wochen).
- Schwangere dürfen keine gefährdenden Tätigkeiten ausführen.
Für wen gilt der Mutterschutz?
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) greift ab dem Zeitpunkt, an dem Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass Sie schwanger sind.
Der Arbeitgeber muss anschließend das Gewerbeaufsichtsamt informieren und bestimmte Schutzvorschriften einhalten.
Zudem gilt ab sofort Kündigungsschutz.
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die sich in einem Arbeitsverhältnis befinden, also auch für Teilzeitkräfte, geringfügig Beschäftigte oder Auszubildende.
Wenn Sie einen befristeten Arbeitsvertrag haben, endet der Mutterschutz mit der Vertragslaufzeit.
Eine Angestellte, die in der Probezeit schwanger wird, darf ebenfalls nicht gekündigt werden.
Der Mutter- und Kündigungsschutz gilt nach der Entbindung noch vier Monate lang.
Wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung bislang nicht über die Schwangerschaft informiert wurde, können Schwangere innerhalb von zwei Wochen die Information nachreichen. Die Kündigung ist dann unwirksam.
Beschäftigungsverbot für Schwangere im Arbeitsrecht
Beschäftigungsverbot
Das Arbeitsrecht bei Schwangerschaft sieht Beschäftigungsverbote vor. Diese Verbote sollen die Gesundheit und Leben von Müttern und Ungeboren schützen.
Zunächst einmal dürfen Schwangere keine Tätigkeiten ausführen, die sie oder ihr Baby gefährden können. Für ein absolutes Beschäftigungsverbot – also wenn die Betroffene gar nicht mehr arbeiten darf – ist ein ärztliches Attest nötigt. Eine Bescheinigung der Hebamme genügt nicht. Im Mutterschutzgesetz wird beim Beschäftigungsverbot unterschieden zwischen:
- Individuelles Beschäftigungsverbot: wenn die Gesundheit von Mutter und Kind durch die Fortführung der Beschäftigung gefährdet ist.
- Arbeitsplatzbezogenes, generelles Beschäftigungsverbot: wenn der Arbeitsplatz an sich eine Gefährdung darstellt.
Mutterschutzfrist
Eine Besonderheit im Arbeitsrecht bei Schwangerschaft ist die Mutterschutzfrist. Sie beginnt sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt.
In dieser Zeit dürfen Schwangere und frisch gebackene Mütter gar nicht beschäftigt werden. Bei Mehrlings- und Frühgeburten verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt auf 12 Wochen. Diese Zeit gilt übrigens als Arbeitszeit, das heißt: Sie erhalten Ihr volles Gehalt und erwerben Urlaubsanspruch.
Weiterführende Links
An dieser Stelle finden Sie weiterführende Links zu Rechtstexten und anderen Quellen, die im Zusammenhang hilfreich sein könnten.
Sie haben Fragen?
Unsere Fachanwälte stehen Ihnen mit langjähriger Erfahrung im Arbeitsrecht gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns!
- Nachweisbare Erfolge
- Erfahrung
- Stärke des Kanzlei-Teams
- Kostenbewusstsein
Schreiben Sie uns.
Wir melden uns umgehend!
Oder rufen Sie uns an: 040-8222820-0 (Mo.-Fr. 09:00 – 18:00)