Mindestkündigungsschutz

Grundlegender Rahmen im Arbeitsrecht

In der Arbeitswelt stellt der Mindestkündigungsschutz ein fundamentales Prinzip dar, welches die Beendigung von Arbeitsverhältnissen reguliert. Dieser Schutz ist gesetzlich festgelegt, um eine faire Behandlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sicherzustellen und gleichzeitig die Operationalität von Unternehmen zu gewährleisten. Unsere Fachanwälte erläutern die Details. 

Portrait von Christian Wieneke-Spohler, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Christian Wieneke-Spohler
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Kai Höppner

Definition des Mindestkündigungsschutzes

Der Mindestkündigungsschutz setzt sich aus verschiedenen Regelungen zusammen, die den Rahmen für Kündigungen durch Arbeitgeber sowie durch Arbeitnehmer bilden. Der Schutz beinhaltet gesetzliche Kündigungsfristen und den Kündigungsschutz, der bestimmte Voraussetzungen an eine wirksame Kündigung knüpft.

Gesetzliche Kündigungsfristen

Die Kündigungsfrist dient beiden Parteien dazu, sich auf das Ende des Arbeitsverhältnisses einzustellen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Grundsätzlich ist die gesetzliche Kündigungsfrist vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber.

Mit zunehmender Betriebszugehörigkeit verlängert sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber schrittweise bis hin zu sieben Monaten zum Monatsende bei einer Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren.

Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme

Trotz fehlendem allgemeinem Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz muss der Arbeitgeber bei Ausspruch einer Kündigung ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme einhalten. Sie darf nicht willkürlich oder aus sachfremden Gründen erfolgen. Arbeitsgerichte prüfen solche Kündigungen anhand des Grundsatzes von Treu und Glauben und weiteren Generalklauseln wie die soziale Schutzwürdigkeit und Rücksichtnahme.

Soziale Schutzwürdigkeit

Arbeitgeber müssen auch ohne geltenden, allgemeinen Kündigungsschutz die soziale Schutzwürdigkeit des Mitarbeiters berücksichtigen. Unbillige Kündigungen als Strafe für die Weigerung, gesetzwidrige Weisungen zu befolgen, oder als Maßregelung für die Einforderung von berechtigten Ansprüchen sind nicht zulässig.

Soziale Rücksichtnahme bei Auswahlentscheidungen

Bei der Auswahl von zu kündigenden Arbeitnehmern muss eine soziale Rücksichtnahme erfolgen. Kriterien wie Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung sollten berücksichtigt werden. Die Auswahl darf nicht grob fehlerhaft sein.

Mindestkündigungsschutz im Kleinbetrieb

In Kleinbetrieben mit in der Regel nicht mehr als zehn Arbeitnehmern findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Demzufolge besteht für Arbeitnehmer in Kleinbetrieben ein eingeschränkter Schutz, und Arbeitgeber können unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen einfacher kündigen.

Die folgenden Aspekte bilden zusammen mit den allgemeinen gesetzlichen Kündigungsfristen den Rahmen für den Mindestkündigungsschutz in Kleinunternehmen. Sie zeigen, dass trotz des eingeschränkten Kündigungsschutzes im Kleinstbetriebsbereich Grundsätze gelten, die das Potenzial einer grundlosen oder willkürlichen Kündigung begrenzen und somit die Arbeitnehmer auch in kleineren Betrieben nicht vollständig schutzlos lassen.

Schutz vor Willkür und sachfremden Motiven

Eine Kündigung bedarf zwar keines sachlichen Grundes wie im Falle der Geltung des Kündigungsschutzgesetzes; eine Kündigung, die gegen das Maßregelungsverbot verstößt oder gegen die Kriterien des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist nicht zulässig.

Sozialauswahl bei Personalabbau

Auch ohne Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes muss der Arbeitgeber in gewissem, wenn auch sehr eingeschränktem Rahmen eine Sozialauswahl treffen. Das bedeutet, dass er bei einer Kündigung aus betriebsbedingten Gründen die persönliche Situation der betroffenen Arbeitnehmer berücksichtigen sollte.

Schutz langjähriger Arbeitnehmer

Der besondere Stellenwert langjähriger Mitarbeiter wird auch in Kleinbetrieben berücksichtigt. Dabei spielt die berechtigte Erwartung des Arbeitnehmers auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses eine Rolle, insbesondere, wenn dies durch Betriebstreue und langjährige Beschäftigung zum Ausdruck kommt.

Darlegungs- und Beweislast

In streitigen Kündigungsverfahren sind bestimmte formaljuristische Grundsätze zu wahren. So obliegt es – wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht Anwendung findet – dem Arbeitnehmer, die Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung darzulegen und notfalls zu beweisen. Gegenseitig besteht eine gestaffelte Darlegungs- und Beweislast, sodass der Arbeitgeber nähere Angaben dazu machen, warum er die von ihm ausgesprochene Kündigung für berechtigt erachtet.

Abweichungen und Ergänzungen durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen

In der Praxis existieren oft durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen festgelegte Regelungen, die von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen können. Häufig sehen diese eine längere Kündigungsfrist vor oder gewähren zusätzliche Schutzmechanismen.

Zusammenfassung

Der Mindestkündigungsschutz bildet das Gerüst für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Arbeitnehmerinteressen und betrieblichen Notwendigkeiten, falls das Kündigungsschutzgesetz nicht zur Anwendung kommt. Die Beachtung dieser gesetzlichen Vorschriften stellt für Arbeitgeber eine zentrale Pflicht dar, wohingegen Arbeitnehmer sich auf denen verlässlichen Rahmen verlassen können.

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