Fachartikel: Weisungsrecht

Weisungsrecht des Arbeitgebers lässt Versetzung ins Ausland zu

Rechtlicher Rahmen

Arbeitgebern bietet sich für einseitige Entscheidungen im laufenden Arbeitsverhältnis ein gesetzliches Einfallstor: § 106 Gewerbeordnung (GewO). Die Vorschrift ist aus Arbeitnehmersicht berüchtigt, gestattet sie doch wesentliche und oftmals überraschende Veränderungen der Arbeitsbedingungen durch Weisungen des Arbeitgebers.

Das allgemeine Weisungsrecht (auch Direktionsrecht) des Arbeitgebers ist das Recht, die im Arbeitsvertrag gewöhnlich nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht des Arbeitnehmers nach Ort, Art und Zeit der Leistung einseitig näher zu bestimmen. Seine Grenzen findet das Weisungsrecht, soweit die Arbeitsbedingungen durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder durch gesetzliche Vorschriften festgelegt sind (§ 106 S. 2 GewO). Je enger die Arbeitsbedingungen, etwa im Arbeitsvertrag, festgeschrieben sind, umso geringer ist der Spielraum des Arbeitgebers zur Ausübung des Weisungsrechts. Weisungen, die sich zum Nachteil des Arbeitnehmers auswirken, dürfen nicht unbillig (unverhältnismäßig) sein. Rechtswidrige Weisungen braucht der Arbeitnehmer nicht zu befolgen.

Der Sachverhalt

Damit sah sich ein Pilot mit Stationierungsort Nürnberg aufgrund einer Versetzung zum Flughafen Bologna konfrontiert. Konkret ging es in dem vom BAG entschiedenen Fall um den seit mehreren Jahren bei einer Tochterfirma der Fluggesellschaft Ryanair beschäftigten Piloten. Das Unternehmen schloss seine Station in Nürnberg. Freie Stellen innerhalb Deutschlands gab es nicht mehr. Der Kläger wurde – zusammen mit seinen Nürnberger Kollegen – dauerhaft an die Home Base am Flughafen Bologna versetzt.

Die Maßnahme hatte für den Kläger eine Gehaltseinbuße von mehr als 50.000 € im Jahr zur Folge. Der Arbeitsvertrag sah die Anwendbarkeit irischen Rechts sowie die Versetzbarkeit an jeglichen anderen Standort zu den dortigen Arbeitsbedingungen und Gehältern vor. Das von dem Kläger in Deutschland verdiente höhere Gehalt beruhte auf einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Vergütungstarifvertrag (VTV). Dieser Tarifvertrag enthielt die Bestimmung, dass auf Arbeitsverträge aller bei Ryanair direkt angestellten Piloten, die an deutschen Basen stationiert sind, deutsches Recht Anwendung findet, unabhängig davon, ob sie auf der Grundlage eines deutschen Arbeitsvertrages tätig sind.

Ein Tarifsozialplan sah zudem vor, dass Piloten, die an einen ausländischen Stationierungsort verlegt werden, zu den dort geltenden Arbeitsbedingungen, insbesondere den Tarifgehältern, weiterbeschäftigt werden.

Das Urteil

Mit seiner Klage gegen die Versetzung unterlag der Kläger in allen Instanzen. Das BAG wandte § 106 GewO an und stellte klar, dass das Weisungsrecht des Arbeitgebers zum Arbeitsort nicht nur für Deutschland, sondern auch für internationale Standorte gelte. Dass der Kläger seinen Anspruch auf das ursprünglich höhere Tarifentgelt verliere, liege an dem von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Geltungsbereich des Vergütungstarifvertrages, der auf die in Deutschland stationierten Piloten beschränkt sei. Es sei nicht unbillig im Sinne des § 106 S. 1 GewO, wenn die Beklagte mit der Versetzung verbundene Nachteile nicht stärker ausgleiche, als im Tarifsozialplan vorgesehen sei.

Unsere Einschätzung

Die Entscheidung des BAG ist von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie die bis dahin offene Rechtsfrage, ob das Weisungsrecht nach § 106 GewO eine Versetzung ins Ausland zulässt, klärt.

Für Arbeitnehmer empfiehlt es sich deshalb, bei der Vertragsgestaltung den Arbeitsort ausdrücklich zu vereinbaren. Eine einseitige Abänderung – wie im vorliegenden Fall – unterläge dann dem Kündigungsschutz und für eine einvernehmliche Abänderung wäre der Arbeitgeber auf die Zustimmung des Arbeitnehmers angewiesen.

Quelle

Urteil des BAG v. 30.11.2022 (5 AZR 336/21)

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