Der gesetzliche Kündigungsschutz für Arbeitnehmer definiert drei Kategorien ordentlicher Kündigungsgründe, schützt allerdings nicht vor einer außerordentlicher Kündigung (keine Kündigungsfrist).
Kündigungsschutz für drei Kategorien ordentlicher Kündigungsgründe
Personenbedingte Kündigung
Bei einer personenbedingten Kündigung (häufigste Form: krankheitsbedingte Kündigung) ist ein Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage, seiner Beschäftigung nachzukommen.
Verhaltensbedingte Kündigung
Einer verhaltensbedingten Kündigung muss eine Abmahnung vorausgehen. Nur bei schweren Pflichtverstößen ist eine – ggfls. sogar außerordentliche - Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich.
Betriebsbedingte Kündigung
Eine betriebsbedingte Kündigung liegt vor, wenn ein Arbeitsplatzabbau wirtschaftlich oder unternehmerisch erforderlich ist und keine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung – auch in anderer Position – besteht.
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