Kündigungsanwalt
Änderungskündigung
Auf einen Blick: Änderungskündigung im Arbeitsrecht
Voraussetzung einer Änderungskündigung
Für die Beendigung des bisherigen Arbeitsvertrags muss ein Kündigungsgrund vorliegen und die Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein.(Kündigungsschutzgesetz KSchG §2)
Änderung der Arbeitsbedingungen
Anders als bei einer "regulären" Kündigung (Beendigungskündigung) bietet der Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, zum Beispiel an einem anderen Standort, in einer neuen Position oder mit weniger Stunden und geringerem Gehalt.
Optionen bei einer Änderungskündigung
Sie können die Änderungskündigung 1) annehmen, 2) ablehnen oder 3) unter Vorbehalt annehmen und sodann die Berechtigung der geänderten Arbeitsbedingungen beim Arbeitsgericht überprüfen lassen.
Verlieren Sie keine Zeit
Wenn Sie 3 Wochen nach Zugang der Änderungskündigung nicht reagiert haben, gilt der bisherige Arbeitsvertrag als gekündigt und das neue Angebot des Arbeitgebers verfällt.
Welche Gründe gibt es für eine Änderungskündigung?
Ein typischer Fall für eine Änderungskündigung ist die Versetzung an einen anderen Standort, zum Beispiel weil das Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen eine Filiale schließt. Sofern der bisherige Standort im Arbeitsvertrag festgehalten und keine Versetzungsklausel vereinbart wurde, kann der Arbeitgeber die Versetzung nicht im Rahmen seines Weisungsrechts anordnen.
Wenn allerdings ein Kündigungsgrund für den bisherigen Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Änderungskündigung möglich. Bei einer Filialschließung könnte es sich zum Beispiel um eine betriebsbedingte Kündigung handeln. Aber auch eine verhaltensbedingte Kündigung oder krankheitsbedingte Kündigung sind möglich. Bei diesen ordentlichen Änderungskündigungen gelten die vorgeschriebenen Kündigungsfristen. Erst wenn diese verstrichen sind, beginnt das neue Arbeitsverhältnis mit den geänderten Konditionen.
Ausnahmsweise ist auch eine fristlose außerordentliche Änderungskündigung denkbar, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Das ist nur der Fall, wenn die Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Arbeitsbedingungen bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist für den Arbeitgeber unzumutbar ist und eine Interessensabwägung stattgefunden hat.
Welche Möglichkeiten habe ich bei einer Änderungskündigung?
1. Sie nehmen die Änderungskündigung an
Wenn Sie dem Änderungsvertrag zustimmen, wird das bisherige Arbeitsverhältnis gekündigt und in neuer Form fortgeführt. Unter Umständen haben Sie noch die Chance, bessere Bedingungen auszuhandeln. Aber Vorsicht: Wenn Sie nach drei Wochen nicht auf die Änderungskündigung reagiert haben, ist das Arbeitsverhältnis beendet – sowohl zu den alten als auch den neuen Bedingungen.
2. Sie lehnen die Änderungskündigung ab
Wenn Sie die Änderungskündigung ablehnen bzw. nicht reagieren, endet das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist – unter Umständen mit einer Abfindung. Falls Sie sich gegen die Änderungskündigung wehren wollen, müssen Sie innerhalb drei 3-Wochen-Frist eine Kündigungsschutzklage einreichen. Das Arbeitsgericht prüft dann, ob die Kündigung wirksam ist. Dies ist die „alles oder nichts“-Variante. Scheitert die Klage, verlieren Sie Ihren Arbeitsplatz und haben keinen Anspruch auf das neue Angebot.
3. Sie nehmen die Änderungskündigung unter Vorbehalt an
Auf der sichereren Seite sind Sie bei einer Annahme unter Vorbehalt. Auch hier können Sie innerhalb von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage einreichen. Falls diese scheitert, wird das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen weitergeführt und fällt nicht ganz weg.
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Wie wir bei einer Änderungskündigung unterstützen
Welche Lösung bei einer Änderungskündigung die beste ist, hängt von Ihrem Fall und strategischen Erwägungen ab. Im ersten Schritt prüfen wir, ob die Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses überhaupt wirksam ist. Anschließend kommt es darauf an, ob Sie sich mit den neuen Konditionen arrangieren wollen bzw. können oder ob Sie das Arbeitsverhältnis lieber ganz aufgeben und ggf. eine Abfindung erhalten wollen.
Mehr Informationen zu unserem Vorgehen finden Sie auf der Seite mit dem Schwerpunktthema Kündigung.
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