Maßregelungsverbot: Mindestschutz bei Kündigungen

Zum Kündigungsschutz außerhalb des KSchG im Falle einer Impfgegnerin

Rechtlicher Rahmen

Der gesetzliche Kündigungsschutz beginnt bekanntlich, wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung länger als sechs Monate bestanden hat. Aber auch innerhalb dieses Zeitraumes ist der Arbeitnehmer nicht ungeschützt: Das Bundesverfassungsgericht garantiert einen verfassungsrechtlich begründeten Mindestschutz des Arbeitnehmers vor sittenwidrigen, willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen. Ein Sonderfall der Sittenwidrigkeit und damit ein gesetzlicher Anwendungsfall dieses Grundsatzes ist das Maßregelungsverbot gemäß § 612a BGB. Durch diese Vorschrift werden Maßnahmen des Arbeitgebers verboten, die eine unmittelbare Reaktion auf die Wahrnehmung von Rechten durch den Arbeitnehmer darstellen.

Der Sachverhalt

Mit dieser Thematik hat sich das BAG in seinem Urteil vom 30.3.2023 befasst. Eine im Krankenhaus tätige medizinische Fachangestellte hatte sich nicht gegen das Coronavirus impfen lassen und war innerhalb der Wartezeit gekündigt worden. Sie machte mit ihrer Klage geltend, die Kündigung verstoße gegen das Maßregelungverbot des § 612a BGB. Vor Wirksamwerden der ab dem 15.03.2022 geltenden Pflicht zur Vorlage eines Impf– oder Genesenennachweises für das Krankenhauspersonal (vgl. § 20 a lfSG) sei sie nicht zu einer Impfung verpflichtet gewesen.

Das Urteil

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin vor dem Bundesarbeitsgericht blieb erfolglos. Das Berufungsgericht habe zutreffend angenommen, so das BAG, dass die Kündigung nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstoße. Es fehle an der dafür erforderlichen Kausalität zwischen der Ausübung von Rechten durch den Arbeitnehmer und der benachteiligenden Maßnahme des Arbeitgebers

Das wesentliche Motiv für die Kündigung sei nicht die Weigerung der Klägerin gewesen, sich einer Impfung gegen SARS-CoV-2 zu unterziehen, sondern der beabsichtigte Schutz der Krankenhauspatienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion durch nicht geimpftes medizinisches Fachpersonal. 

Dabei sei es rechtlich ohne Bedeutung, dass die Kündigung vor Inkrafttreten der gesetzlichen Impfflicht erklärt worden sei. Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bestünden keine Bedenken an der Wirksamkeit der Kündigung.

BAG-Begründung

Das Urteil schloss mit einem wichtigen Hinweis: Da die Kündigung innerhalb der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG ausgesprochen wurde, betonte das BAG, dass nicht entschieden worden sei, ob eine Kündigung wegen fehlender Bereitschaft, sich einer Impfung gegen SARS-CoV-2 zu unterziehen, sozial ungerechtfertigt im Sinne von § 1 KSchG sei.

Quelle

  • Urteil des BAG vom 30.03.2023 (2 AZR 309/22)

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