Maßregelungsverbot: Mindestschutz bei Kündigungen
Zum Kündigungsschutz außerhalb des KSchG im Falle einer Impfgegnerin
Rechtlicher Rahmen
Der Sachverhalt
Mit dieser Thematik hat sich das BAG in seinem Urteil vom 30.3.2023 befasst. Eine im Krankenhaus tätige medizinische Fachangestellte hatte sich nicht gegen das Coronavirus impfen lassen und war innerhalb der Wartezeit gekündigt worden. Sie machte mit ihrer Klage geltend, die Kündigung verstoße gegen das Maßregelungverbot des § 612a BGB. Vor Wirksamwerden der ab dem 15.03.2022 geltenden Pflicht zur Vorlage eines Impf– oder Genesenennachweises für das Krankenhauspersonal (vgl. § 20 a lfSG) sei sie nicht zu einer Impfung verpflichtet gewesen.
Das Urteil
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin vor dem Bundesarbeitsgericht blieb erfolglos. Das Berufungsgericht habe zutreffend angenommen, so das BAG, dass die Kündigung nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstoße. Es fehle an der dafür erforderlichen Kausalität zwischen der Ausübung von Rechten durch den Arbeitnehmer und der benachteiligenden Maßnahme des Arbeitgebers.
Das wesentliche Motiv für die Kündigung sei nicht die Weigerung der Klägerin gewesen, sich einer Impfung gegen SARS-CoV-2 zu unterziehen, sondern der beabsichtigte Schutz der Krankenhauspatienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion durch nicht geimpftes medizinisches Fachpersonal.
Dabei sei es rechtlich ohne Bedeutung, dass die Kündigung vor Inkrafttreten der gesetzlichen Impfflicht erklärt worden sei. Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bestünden keine Bedenken an der Wirksamkeit der Kündigung.
BAG-Begründung
Quelle
- Urteil des BAG vom 30.03.2023 (2 AZR 309/22)
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