Abfindung verhandeln

Argumente und Tipps vom Fachanwalt

Eine gut verhandelte Abfindung nach einer Kündigung bietet finanzielle Sicherheit für die Übergangszeit und Anerkennung des Arbeitgebers. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht, Christian Wieneke-Spohler, Kai Höppner und Merle Lerdon, haben Tipps, mit welchen Argumenten Sie Ihre Abfindung nach der Kündigung erfolgreich verhandeln.

Portrait von Christian Wieneke-Spohler, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt
Christian Wieneke-Spohler
Portraitfoto von Kai Höppner, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg
Fachanwalt
Kai Höppner
Portraitfoto der Hamburger Fachanwältin für Arbeitsrecht Merle Lerdon
Fachanwältin
Merle Lerdon

Inhalt

Das Wichtigste in Kürze

  • Kein gesetzlicher Anspruch: Eine Abfindung ist in der Regel Verhandlungssache; einen Anspruch gibt es nur in Ausnahmefällen, etwa nach § 1a KSchG oder aus einem Sozialplan.
  • Faustregel: Oft wird ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr angesetzt.
  • Stärkstes Argument: Fehlt Ihrem Arbeitgeber ein tragfähiger Kündigungsgrund, rechtfertigt das eine höhere Abfindung.
  • Gut vorbereitet: Analysieren Sie Ihre Ausgangslage, dokumentieren Sie Ihre Leistungen und legen Sie fest, bis zu welchem Punkt Sie verhandeln.
  • Sachlich bleiben: Argumentieren Sie mit Fakten und vermeiden Sie emotionale Argumente.

Martens & Wieneke-Spohler Rechtsanwälte

Schnell erreichbar

Keine versteckten Kosten

Ausgezeichnete Beratung

Was ist eine Abfindung

Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes. Sie dient als finanzielle Überbrückung nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Für Arbeitgeber gibt es allerdings keine allgemeine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung.

Ausnahmen regelt das Gesetz etwa in § 1a KSchG. Nach § 1a KSchG hat ein Arbeitnehmer dann Anspruch auf eine Abfindung, wenn das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen gekündigt wird und der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben explizit auf die Abfindung hinweist, für den Fall, dass der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt. Außerdem kann ein Arbeitsgericht nach einer unwirksamen Kündigung das Arbeitsverhältnis auf Antrag auflösen und eine Abfindung festsetzen (§§ 9, 10 KSchG). Auch ein Sozialplan sieht grundsätzlich eine Abfindung vor (§ 112 BetrVG).

Darüber hinaus wird eine Abfindung in Aufhebungsverträgen oder einem gerichtlichen Vergleich vereinbart.

Warum eine Abfindung verhandeln?

Vorteile für Arbeitnehmer

Eine Abfindung kann Ihnen ermöglichen, die Zeit bis zum nächsten Job finanziell abzusichern. Sie schafft eine finanzielle Pufferzone, die Ihnen Zeit gibt, sich nach neuen beruflichen Möglichkeiten umzusehen, ohne sofort in finanzielle Engpässe zu geraten.

Weshalb Arbeitgeber bereit sind, Abfindungen zu zahlen

Mit einer Abfindung können Arbeitgeber arbeitsrechtliche Konflikte vermeiden. Dies kann insbesondere bei betriebsbedingten Kündigungen oder Aufhebungsverträgen der Fall sein, wenn eine einvernehmliche Lösung für beide Seiten gefunden werden soll.

Außerdem muss Ihr Arbeitgeber einen Kündigungsgrund dann nicht vor Gericht beweisen (§ 1 Abs. 2 KSchG) und vermeidet das Risiko, bei einer unwirksamen Kündigung Verzugslohn nachzuzahlen (§ 615 BGB).

Eine gut verhandelte Abfindung kann zu einer friedlichen Trennung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer führen.

Wie eine Abfindung verhandeln?

Vorbereitung auf die Verhandlung

Sammeln Sie alle relevanten Informationen über Ihr Arbeitsverhältnis und dokumentieren Sie Ihre Leistungen. Ein gut vorbereitetes Argument ist halb gewonnen. Machen Sie sich eine Liste Ihrer Beiträge zum Unternehmenserfolg und bereiten Sie sich mental auf das Gespräch vor.

Analyse der Ausgangssituation

Überprüfen Sie die Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und mögliche rechtliche Grundlagen für Ihre Forderungen. Hier könnte es hilfreich sein, Rücksprache mit einem Fachanwalt zu halten, um Ihre Chancen besser einschätzen zu können.

Verhandlungsstrategien

Entwickeln Sie klare Verhandlungsziele und bleiben Sie flexibel. Wägen Sie verschiedene Szenarien ab und legen Sie fest, bis zu welchem Punkt Sie bereit sind zu verhandeln. Nutzen Sie professionelle Unterstützung, falls nötig, um Ihre Verhandlungsposition zu stärken.

Wie hoch sollte eine Abfindung sein?

Eine Abfindung ist grundsätzlich von Ihrer Betriebszugehörigkeit und Ihrer letzten Gehaltshöhe abhängig. Eine Faustregel steht nicht im Gesetz. Das Gesetz nennt aber 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses für den Fall des § 1a KSchG. Wie Sie das beim Aufhebungsvertrag berechnen, zeigen wir im Abschnitt Abfindung beim Aufhebungsvertrag. Mit unserem Abfindungsrechner können Sie die mögliche Abfindung berechnen.

Argumente bei der Abfindungsverhandlung

Mit welchen Argumenten Abfindung verhandeln

Legen Sie Gründe dar, warum eine hohe Abfindung gerechtfertigt ist, wie z. B. langjährige Betriebszugehörigkeit oder spezielle Verdienste. Argumentieren Sie sachlich und faktenbasiert. Fehlen dem Arbeitgeber die notwendigen Gründe für eine wirksame Kündigung, rechtfertigt insbesondere dieser Umstand eine höhere Abfindung.

Beispiele für überzeugende Argumente

Zeigen Sie mit konkreten Beispielen, z. B. erfolgten Projekten oder erreichten Zielen, Ihren Wert für das Unternehmen. Stellen Sie dar, wie Ihre bisherigen Leistungen dem Unternehmen geholfen haben, seine Ziele zu erreichen.

  • Langjährige Betriebszugehörigkeit:
    „In meinen 15 Jahren bei diesem Unternehmen habe ich zahlreiche Projekte erfolgreich abgeschlossen und dadurch maßgeblich zur Erreichung der Unternehmensziele beigetragen.“
  • Spezifische persönliche Leistungen:
    „Ich habe im vergangenen Jahr die Verkaufszahlen um 20 % gesteigert, indem ich neue Vertriebskanäle erschlossen und Kundenbeziehungen intensiviert habe.“
  • Bedeutende Projekte:
    „Durch die Leitung des Projekts XYZ habe ich zur Einführung einer neuen Produktlinie beigetragen, die signifikante Marktanteile gewonnen hat und entscheidend für den Unternehmenserfolg war.“
  • Übernahme von Zusatzaufgaben:
    „Neben meinen regulären Aufgaben habe ich erfolgreich das interne Mentoring-Programm initiiert und geleitet, welches die Mitarbeiterzufriedenheit und -bindung spürbar erhöht hat.“
  • Krisenmanagement:
    „Während der Pandemie habe ich ad hoc eine Strategie entwickelt und umgesetzt, die es dem Unternehmen ermöglichte, ohne Unterbrechungen weiterzuarbeiten und Geschäftsverluste zu minimieren.“
  • Innovative Lösungen:
    „Ich habe ein System zur Effizienzsteigerung in den Produktionsabläufen eingeführt, welches die Betriebskosten um 15 % gesenkt hat.“
  • Fachliche Expertise:
    „In meiner Rolle als Leiter der IT-Abteilung habe ich eine unternehmensweite Implementierung einer neuen Softwarelösung geleitet, die die IT-Sicherheit und Effizienz erheblich verbessert hat.“
  • Positive Performance-Bewertungen:
    „In meinen regelmäßigen Leistungsevaluierungen habe ich stets hervorragende Bewertungen erhalten, was meine kontinuierliche hohe Leistungsbereitschaft und Qualität meiner Arbeit widerspiegelt.“

Spezifische Argumente abhängig von der Situation

Passen Sie Ihre Argumente an die spezifische Situation an, z. B. bei betriebsbedingter Kündigung oder im Rahmen eines Aufhebungsvertrags. In verschiedenen Szenarien können unterschiedliche Punkte für Ihre Verhandlungsstrategie wichtig sein.

  • Betriebsbedingte Kündigung:
    „Das Unternehmen hat die Abteilung, in der ich tätig war, aufgrund von Restrukturierungen geschlossen. Meine langjährige Erfahrung und erworbenen Fähigkeiten in diesem Bereich machen es schwer, kurzfristig eine gleichwertige Anstellung zu finden.“
  • Aufhebungsvertrag:
    „Im Rahmen des Aufhebungsvertrags sollte berücksichtigt werden, dass ich aktiv zur reibungslosen Übergabe meiner Aufgaben beigetragen habe, um den Fortbestand laufender Projekte und die Kontinuität der Abläufe zu gewährleisten.“
  • Kündigung während der Elternzeit:
    „Meine Kündigung erfolgte während meiner Elternzeit. Diese Situation erschwert es mir zusätzlich, nahtlos in den Arbeitsmarkt zurückzukehren, da ich neben der Jobsuche auch familiäre Verpflichtungen zu bewältigen habe.“
  • Kündigung aus gesundheitlichen Gründen:
    „Aufgrund gesundheitlicher Probleme, die durch die Arbeitsbedingungen im Unternehmen entstanden sind, fällt es mir schwer, umgehend eine neue Anstellung zu finden. Daher benötige ich eine höhere Abfindung als finanzielle Unterstützung in dieser schwierigen Lebensphase.“
  • Kündigung für Arbeitnehmer kurz vor der Pensionierung:
    „Ich stehe kurz vor dem Eintritt in den Ruhestand. Eine Kündigung in diesem späten Stadium meines Berufslebens macht es nahezu unmöglich, eine neue Beschäftigung zu finden, die denselben sozialen und finanziellen Status bietet. Eine angemessene Abfindung ist daher notwendig, um meine finanzielle Sicherheit bis zur Pensionierung zu gewährleisten.“
Eine fundierte Vorbereitung und professionelle Unterstützung können sich in einer höheren Abfindung auszahlen.

Stehen Sie kurz vor der Rente oder beziehen Sie eine Erwerbsminderungsrente, klären Sie vor dem Aufhebungsvertrag die Folgen für Ihre Rente; mehr dazu in den Ratgebern Aufhebungsvertrag oder Kündigung (Altersrente) und Aufhebungsvertrag bei Krankheit (Erwerbsminderungsrente).

Abfindung geschickt verhandeln: Tipps und Tricks

Praktische Tipps für erfolgreiche Verhandlungen

Nutzen Sie Verhandlungsstrategien wie das Setzen von Ankerpunkten und die Vorbereitung auf Gegenargumente. Bleiben Sie sachlich und lassen Sie sich auch durch eventuelle Gegenargumente nicht aus der Ruhe bringen.

Fehler, die vermieden werden sollten

Vermeiden Sie es, zu emotional zu werden oder unvorbereitet in die Verhandlung zu gehen. Emotionen können dazu führen, dass Sie irrational handeln und weniger erfolgreiche Verhandlungen führen.

Rolle des Anwalts in der Verhandlung

Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Ihnen helfen, Ihre Ansprüche realistisch einzuschätzen und Ihren Anspruch professionell zu vertreten. Er kann auch rechtliche Details und die Machbarkeit Ihrer Forderungen besser bewerten.

Anwalt-Vergütung bei der Abfindungsberatung?

Die Vergütung des Anwalts für Arbeitsrecht kann entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Abhängigkeit vom Gegenstandswert oder auf Stundenbasis erfolgen. Die Vergütung sollte im Vorfeld klar geregelt werden. Ausnahmsweise können Sie auch eine Kostenübernahme mit dem Arbeitgeber vereinbaren, um Ihre Kosten zu decken. Kommt es zum Kündigungsschutzprozess, trägt in der ersten Instanz jede Seite ihre Anwaltskosten selbst (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Die Kosten für eine arbeitsrechtliche Erstberatung liegen in der Regel bei 190 € netto (gemäß § 34 RVG). Hinzu kommt aber regelmäßig auch noch die sog. Einigungsgebühr.
Abfindung erfolgreich verhandeln? Jetzt Termin für eine individuelle Abfindungsberatung mit unseren Fachanwälten für Arbeitsrecht vereinbaren. Die Kosten für eine arbeitsrechtliche Erstberatung liegen in der Regel bei 190 € netto (gemäß § 34 RVG).

Abfindung beim Aufhebungsvertrag

Einen Aufhebungsvertrag schließen Sie und Ihr Arbeitgeber gemeinsam. Deshalb legen Sie auch die Abfindung gemeinsam fest: ob es eine gibt, wie hoch sie ist und wann sie gezahlt wird. Das Gesetz gibt dafür keinen allgemeinen Anspruch und keine Höhe vor. Wie viel Sie erreichen, hängt von Ihrer Verhandlungsposition ab.

Haben Sie beim Aufhebungsvertrag Anspruch auf eine Abfindung?

Nein, einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Das Gesetz sieht eine Abfindung nur in Ausnahmefällen vor, etwa nach einer betriebsbedingten Kündigung mit Abfindungshinweis, gegen die Sie nicht klagen (§ 1a KSchG). Beim Aufhebungsvertrag gibt es keine Kündigung. Eine Abfindung erhalten Sie deshalb, wenn sie im Vertrag vereinbart ist. Gilt in Ihrem Betrieb ein Sozialplan, prüfen Sie, ob er auch Aufhebungsverträge erfasst (§ 112 BetrVG).

Halten Sie Höhe (brutto oder netto), Fälligkeit und Auszahlung der Abfindung im Vertrag eindeutig fest. Der Aufhebungsvertrag ist nur wirksam, wenn Sie und Ihr Arbeitgeber ihn eigenhändig unterschreiben; eine E-Mail oder eine elektronische Signatur genügt nicht (§ 623 BGB, § 126 BGB).

Wie hoch ist die Abfindung beim Aufhebungsvertrag?

Eine gesetzliche Höhe gibt es nicht, die Abfindung ist Verhandlungssache. Einen Anhaltspunkt bietet die Berechnung, die das Gesetz für den Sonderfall des § 1a KSchG vorsieht: 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses. Ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten wird auf ein volles Jahr aufgerundet (§ 1a Abs. 2 KSchG). Als Monatsverdienst zählt, was Ihnen bei Ihrer regelmäßigen Arbeitszeit im letzten Monat an Geld und Sachbezügen zusteht (§ 10 Abs. 3 KSchG). Erhalten Sie zusätzlich ein 13. Gehalt, einen Bonus o. ä. Sonderzahlungen, wird das Jahresgehalt zugrundegelegt und hieraus das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt errechnet.

Beispiel: Sie verdienen 4.000 € brutto im Monat und sind seit neun Jahren beschäftigt. 0,5 × 4.000 € × 9 = 18.000 €. Diese Formel bindet weder Sie noch Ihren Arbeitgeber; Sie können mehr oder weniger vereinbaren. Einen ersten Anhaltspunkt liefert auch unser Abfindungsrechner.

Die Grenze von 0,5 Monatsgehältern hat eine Folge für das Arbeitslosengeld: Hat Ihr Arbeitgeber eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt, prüft die Agentur für Arbeit bis zu dieser Höhe nicht, ob die Kündigung rechtmäßig gewesen wäre; bei einer höheren Abfindung prüft sie das (Fachliche Weisungen zu § 159 SGB III, Nr. 159.1.2.1.1 Abs. 2). Welche Voraussetzungen außerdem gelten, lesen Sie im Ratgeber Sperrzeit nach Aufhebungsvertrag.

Gibt es eine maximale Abfindung beim Aufhebungsvertrag?

Die Höchstbeträge im Kündigungsschutzgesetz gelten nicht für den Aufhebungsvertrag. § 10 KSchG begrenzt nur die Abfindung, die ein Arbeitsgericht selbst festsetzt, wenn es das Arbeitsverhältnis nach einer unwirksamen Kündigung auf Antrag auflöst (§ 9 KSchG): auf bis zu zwölf Monatsverdienste, ab 50 Jahren und 15 Jahren Beschäftigung bis zu 15, ab 55 Jahren und 20 Jahren Beschäftigung bis zu 18 Monatsverdienste. Im Aufhebungsvertrag ist die Höhe eine Frage der Verhandlung.

Was stärkt Ihre Verhandlungsposition beim Aufhebungsvertrag?

Ihr Arbeitgeber bietet einen Aufhebungsvertrag an, weil er das Arbeitsverhältnis beenden will. Die Alternative wäre für ihn eine Kündigung. Je schwerer ihm diese fiele, desto besser ist Ihre Position:

  • Kündigungsschutz: Besteht Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate und arbeiten in Ihrem Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer (Teilzeitkräfte anteilig), braucht eine Kündigung einen Grund in Ihrer Person, in Ihrem Verhalten oder aus dringenden betrieblichen Erfordernissen (§ 1 KSchG, § 23 Abs. 1 KSchG). Die Tatsachen dafür muss Ihr Arbeitgeber beweisen (§ 1 Abs. 2 KSchG). Für Arbeitsverhältnisse, die vor 2004 begonnen haben, kann eine niedrigere Schwelle gelten.
  • Besonderer Kündigungsschutz: Während der Schwangerschaft und bis mindestens vier Monate nach der Entbindung ist eine Kündigung nur zulässig, wenn die zuständige Behörde sie ausnahmsweise für zulässig erklärt (§ 17 MuSchG). Das gilt, wenn Ihr Arbeitgeber davon weiß oder Sie es ihm innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung mitteilen. Ab dem Verlangen der Elternzeit und während der Elternzeit ist eine Kündigung ebenfalls nur mit einer solchen Erklärung der Behörde zulässig (§ 18 BEEG). Sind Sie schwerbehindert, darf Ihr Arbeitgeber nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamts kündigen (§ 168 SGB IX). Für einen Aufhebungsvertrag sehen diese Vorschriften keine Zustimmung vor.
  • Lange Kündigungsfrist: Je länger Sie beschäftigt sind, desto länger ist die Frist, die Ihr Arbeitgeber bei einer Kündigung einhalten muss, bis zu sieben Monate zum Monatsende (§ 622 Abs. 2 BGB). Bis dahin schuldet er Ihr Gehalt.
  • Kein Aufwand mit Betriebsrat und Gericht: Gibt es einen Betriebsrat, muss Ihr Arbeitgeber ihn vor jeder Kündigung anhören (§ 102 BetrVG). Gegen eine Kündigung können Sie Kündigungsschutzklage erheben. Beim Aufhebungsvertrag entfallen Anhörung und Kündigungsschutzklage.

Auch die Punkte, die Sie oben unter Argumente bei der Abfindungsverhandlung finden, gehören in dieses Gespräch.

Aufhebungsvertrag ohne Abfindung: Wann kann das passen?

Ein Aufhebungsvertrag ist auch ohne Abfindung wirksam. Er kann für Sie passen, wenn Sie selbst früher gehen möchten, etwa für eine neue Stelle, und Ihre eigene Kündigungsfrist dem entgegensteht (§ 622 BGB). Wie Sie Ihren Arbeitgeber darum bitten, lesen Sie im Ratgeber Aufhebungsvertrag auf Wunsch des Arbeitnehmers.

Spezielle Szenarien der Abfindungsverhandlung

Abfindung verhandeln bei Aufhebungsvertrag

Beim Aufhebungsvertrag verhandeln Sie über die Abfindung, bevor Sie unterschreiben. Ein Aufhebungsvertrag kommt nur zustande, wenn Sie zustimmen; nehmen Sie das Angebot nur mit Änderungen an, gilt das als Ablehnung verbunden mit einem neuen Angebot (§ 150 Abs. 2 BGB). Was das für Sie bedeutet, lesen Sie im Ratgeber Aufhebungsvertrag ablehnen. Haben Sie unterschrieben, gibt es kein gesetzliches Widerrufsrecht (BAG, Urteil vom 07.02.2019, 6 AZR 75/18); mehr dazu im Ratgeber Aufhebungsvertrag anfechten. Worauf es bei der Abfindung selbst ankommt, lesen Sie im Abschnitt Abfindung beim Aufhebungsvertrag.

Abfindung verhandeln ohne Kündigung

Auch ohne Kündigung können Abfindungen verhandelt werden, z. B. aus persönlichen oder betrieblichen Gründen. Seien Sie kreativ und finden Sie Anknüpfungspunkte, die Ihre Forderungen rechtfertigen.

Abfindung verhandeln im Rahmen des Sozialplans

Der Sozialplan kann spezifische Regelungen für Abfindungen enthalten. Prüfen Sie diese genau, um alle Ihnen zustehenden Vorteile ausschöpfen zu können.

Abfindung verhandeln bei Kündigung durch Arbeitnehmer

Es ist eine Ausnahme, aber dennoch möglich: Erfahren Sie in unserem Ratgeber Abfindung bei Kündigung durch Arbeitnehmer, wie Sie in bestimmten Fällen trotz eigener Kündigung eine Abfindung erfolgreich verhandeln können.

Häufige Fragen zur Abfindung beim Aufhebungsvertrag

Eine Abfindung kann dazu führen, dass Ihr Arbeitslosengeld später beginnt: Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist Ihres Arbeitgebers, ruht der Anspruch bis zum Ende dieser Frist, längstens ein Jahr und je nach Höhe der Abfindung kürzer (§ 158 SGB III). Wie das mit der Sperrzeit zusammenhängt, lesen Sie im Ratgeber Sperrzeit nach Aufhebungsvertrag.

Ja, eine Abfindung ist steuerpflichtig, Sozialversicherungsbeiträge fallen dagegen nicht an. Das gilt nicht für Zahlungen, mit denen Ansprüche wie Resturlaub abgegolten werden. Mehr dazu lesen Sie im Ratgeber Resturlaub im Aufhebungsvertrag. Wie die Fünftelregelung wirkt, lesen Sie im Ratgeber Abfindung und Steuern.

Auch hier gibt es keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch, die Abfindung ist Verhandlungssache. Die Punkte unter Was stärkt Ihre Verhandlungsposition beim Aufhebungsvertrag? gelten auch, wenn Ihnen eine krankheitsbedingte Kündigung droht. Was bei einem Aufhebungsvertrag während einer Krankheit außerdem gilt, lesen Sie im Ratgeber Aufhebungsvertrag bei Krankheit.

Ja, verlangen können Sie ihn aber nicht: Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn beide Seiten zustimmen. Sprechen Sie dabei eine Abfindung an, ist sie wie jede Abfindung im Aufhebungsvertrag Verhandlungssache. Wie Sie Ihre Bitte formulieren, lesen Sie im Ratgeber Aufhebungsvertrag auf Wunsch des Arbeitnehmers.

Neben der Abfindung regelt der Vertrag etwa Beendigungsdatum, Freistellung, Resturlaub und Zeugnis. Unsere Checkliste dazu finden Sie im Ratgeber Aufhebungsvertrag. Bei einer bezahlten Freistellung erhalten Sie bis zum Beendigungsdatum Ihr Gehalt, ohne zu arbeiten; eine vereinbarte Abfindung kommt hinzu.

Die auf dieser Seite enthaltenen Informationen geben den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung und der laufenden Aktualisierungen durch unsere Fachanwälte wieder. Sie ersetzen aber keine individuelle anwaltliche Rechtsberatung im Einzelfall. Jeder Sachverhalt ist anders.

Das sagen unsere Mandanten

5,0 von 5 Sternen (111 Bewertungen bei Google (öffnet in neuem Tab))

Bewertung: 5 von 5 Sternen

Ich kann Frau Lerdon wirklich von Herzen weiterempfehlen. Während des gesamten Prozesses habe ich mich jederzeit sehr gut beraten, ernst genommen und unterstützt gefühlt. Sie war immer professionell, engagiert und gleichzeitig menschlich und verständnisvoll. Die Kommunikation lief zuverlässig und unkompliziert, und ich hatte immer das Gefühl, in guten Händen zu sein.

Bewertung: 5 von 5 Sternen

Hervorragende Kanzlei! Wer einen kompetenten und durchsetzungsstarken Anwalt im Arbeitsrecht sucht, ist hier genau richtig. Herr Wieneke-Spohler hat mich sicher in meiner Angelegenheit beraten und begleitet und am Ende ein Top-Ergebnis rausgeholt. Ich habe mich jederzeit bestens aufgehoben gefühlt. 5 Sterne!

Bewertung: 5 von 5 Sternen

Herzlichen Dank an die Kanzlei Martens & Wieneke-Spohler. Ich würde vertreten durch den Rechtsanwalt Hr. Höppner. Ich war außerordentlich zufrieden mit der Rechtsvertretung. Hr. Höppner hat mich fachlich wie auch menschlich bestens beraten, sowie unterstützt. Er war jederzeit erreichbar und hat komplexe Sachverhalte für mich verständlich erklärt.

Möchten Sie Ihre Abfindung verhandeln?

Wir prüfen Ihr Abfindungsangebot oder Ihren Aufhebungsvertrag, schätzen Ihre Verhandlungsposition ein und verhandeln auf Wunsch mit Ihrem Arbeitgeber. Wir beraten Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Betriebsräte, seit über 30 Jahren: in unserer Kanzlei am Eppendorfer Baum 23 in Hamburg und bundesweit telefonisch und per Video. Die Kosten für eine arbeitsrechtliche Erstberatung liegen in der Regel bei 190 € netto (gemäß § 34 RVG).

Portrait von Christian Wieneke-Spohler, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Christian Wieneke-Spohler
Portrait von Kai Höppner, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kai Höppner
Portraitfoto der Hamburger Fachanwältin für Arbeitsrecht Merle Lerdon
Merle Lerdon
Auszeichnung der WirtschaftsWoche für die Hamburger Kanzlei Martens & Wieneke-Spohler als Top-Kanzlei für Arbeitsrecht in Hamburg.

Kontakt zu unseren Arbeitsrecht Fachanwälten in Hamburg

Anfahrt

Martens & Wieneke-Spohler
Rechtsanwälte

Eppendorfer Baum 23
20249 Hamburg

Kontakt

Schreiben Sie uns eine E-Mail via Kontaktformular oder rufen Sie uns während unserer Geschäftszeiten an.

Mo.-Do.: 09:00 – 18:00
Freitags: 09.00 – 16:00

Consent Management Platform von Real Cookie Banner