Abfindung: Kündigung durch Arbeitnehmer

Ratgeber zur Abfindung nach der Eigenkündigung

Das Arbeitsrecht birgt viele Facetten und gerade das Thema „Abfindung bei Kündigung durch Arbeitnehmer“ hat noch viel Aufklärungsbedarf. Deshalb haben unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht, Christian Wieneke-Spohler und Kai Höppner, für Sie diesen Ratgeber erstellt.

Portrait von Christian Wieneke-Spohler, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt
Christian Wieneke-Spohler
Portraitfoto von Kai Höppner, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg
Fachanwalt
Kai Höppner

Was ist eine Abfindung?

Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes dient. Sie ist nicht gesetzlich garantiert, kann jedoch in Arbeitsverträgen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen festgelegt sein.

Recht auf Abfindung trotz Eigenkündigung?

Eine Abfindung nach einer Kündigung durch den Arbeitnehmer ist die große Ausnahme. Das liegt auch daran, dass der oben erwähnte „Verlust des Arbeitsplatzes“ die Unfreiwilligkeit des Arbeitnehmers voraussetzt. Es gibt jedoch Situationen, insbesondere bei vertragswidrigem Verhalten des Arbeitgebers, in denen ein Anspruch auf die Abfindung entstehen kann.
Eine Abfindung nach einer Kündigung durch den Arbeitnehmer ist die große Ausnahme. Auch, weil der Verlust des Arbeitsplatzes freiwillig erfolgt.

Drei Fälle, die eine Abfindung trotz Eigenkündigung möglich machen

1. Fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer

Gemäß § 628 BGB kann ein Arbeitnehmer, der das Arbeitsverhältnis fristlos und berechtigt beendet, Anspruch auf eine Abfindung haben. Berechtigt kann eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen (u. a. ausbleibendes Gehalt, Mobbing, sexuelle Belästigung) des Arbeitgebers nach erfolgloser Abmahnung durch den Arbeitnehmer sein.

Wer berechtigt fristlos gekündigt hat, kann eine Ausgleichszahlung in Höhe der Gehälter der fiktiven Kündigungsfrist und eine Abfindung in Höhe von 0,5 Gehältern pro Beschäftigungsjahr beanspruchen.

2. Eigenkündigung bei vorhandenem Sozialplan

Ein Sozialplan wird zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geschlossen, um klare Regelungen für weitreichende betriebliche Veränderungen (Umstrukturierungen, Betriebsschließungen) zu schaffen. Diese Regelungen betreffen auch das Thema Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitgeber.

Gemäß Gleichbehandlungsgebot (§ 75 Abs. 1 BetrVG) dürfen Kündigungen durch Arbeitnehmer jedoch nicht aus der allgemeinen Sozialplan-Abfindung ausgeschlossen werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer mit der Eigenkündigung lediglich der Kündigung durch den Arbeitgeber vorgreift.

2.1 Sozialplan: Abfindungshöhe bei Eigenkündigung

Arbeitnehmer kündigen auch im Falle einer drohenden arbeitgeberseitigen Kündigung grundsätzlich immer erst dann selbst, wenn sie eine Anschlussbeschäftigung gefunden haben. Entsprechend ist der „Verlust des Arbeitsplatzes“ im Vergleich zu einer arbeitgeberseitigen Kündigung weniger schwerwiegend. Deshalb dürften Arbeitgeber versuchen, für selbst kündigende Arbeitnehmer keine Abfindung zu zahlen oder zumindest eine geringere Abfindungshöhe im Sozialplan durchzusetzen.

2.2 Stichtagsklausel und „vom Arbeitgeber veranlasst“

Anhand einer Stichtagsklausel können die Betriebsparteien definieren, ab welchem Datum eine Eigenkündigung als vom Arbeitgeber veranlasst interpretiert werden darf. Häufig entspricht dieser Stichtag für die Eigenkündigung dem Datum der Verabschiedung des Sozialplans. Erst bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers ab diesem Stichtag steht dem Arbeitnehmer auch Abfindung gemäß Sozialplan zu. Bei einer Eigenkündigung vor dem Stichtag geht der Arbeitnehmer leer aus.

Der allgemeine Rat des Arbeitgebers, sich nach einem neuen Arbeitsplatz umzusehen, kann noch nicht als eine vom Arbeitgeber veranlasste Eigenkündigung interpretiert werden.

3. Arbeitgeber oder Arbeitnehmer wollen die Eigenkündigung erwirken

Es kann vorkommen, dass Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigen wollen, es aber an einem konkreten Kündigungsgrund fehlt. Auch gibt es Arbeitnehmer, die sich durch vermeintlich ungerechtfertigte Abmahnungen von ihrem Arbeitgeber zu einer Kündigung gedrängt fühlen. In solchen und ähnlichen Fällen bieten sich schriftlich vereinbarte Abfindungszahlungen in Verbindung mit einer Kündigung an.

Alternativ zur Eigenkündigung mit Abfindung kommt aber auch der Aufhebungsvertrag mit Abfindung in Frage. Der Aufhebungsvertrag – im Gegensatz zur Kündigung wird das Arbeitsverhältnis nicht einseitig, sondern einvernehmlich beendet – bietet sich in solchen, meist komplexen, Konstellationen an. Bei dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages sind aber auch immer die Konsequenzen bei einem etwaigen anschließenden Bezug von Arbeitslosengeld zu bedenken.

Sie haben Fragen?

Wir stehen Ihnen mit langjähriger Erfahrung im Arbeitsrecht gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns!

Portrait von Christian Wieneke-Spohler, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Christian Wieneke-Spohler
Portraitfoto von Kai Höppner, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg
Kai Höppner
Portrait von Christian Wieneke-Spohler, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Christian Wieneke-Spohler
Portraitfoto von Kai Höppner, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg
Kai Höppner

Wie hoch ist die Abfindung bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer?

Identisch zur Abfindung bei der arbeitgeberseitigen Kündigung variiert die Höhe der Abfindung auch bei der Arbeitnehmer-Kündigung stark. Es gibt keinen festen Abfindungsbetrag, den Sie erwarten können. Allerdings können Sie mithilfe unseres Abfindungsrechners Ihre mögliche Abfindungshöhe ermitteln.

Welche Faktoren beeinflussen die Höhe der Abfindung?

Die Höhe der Abfindung nach einer Kündigung durch den Arbeitnehmer kann von mehreren Faktoren beeinflusst werden. Dazu zählen Ihr Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, Ihr Verdienst und die Gründe für Ihre Kündigung (z. B. Eigenkündigung aufgrund von Krankheit oder Mobbing).

Welche steuerlichen Aspekte sind bei einer Abfindung zu beachten?

Es gibt einige steuerliche Aspekte, die Sie bei einer Abfindung beachten sollten. So sind Abfindungen grundsätzlich einkommenssteuerpflichtig. Allerdings kann die sogenannte „Fünftelregelung“ zur Anwendung kommen, welche die Steuerlast verringern kann. Auch kann die Abfindungshöhe Einfluss auf Ihre Sozialversicherungsbeiträge haben.

Vor allem bei der Eigenkündigung: Die Verwendung der Abfindung kann steuerliche Konsequenzen haben, zum Beispiel wenn Sie es für eine Geschäftsgründung verwenden.

Was sollten Sie bei der Verhandlung über die Abfindung beachten?​

Bei der Verhandlung über Ihre Abfindung nach einer Kündigung ist arbeitsrechtliches Wissen unerlässlich. Außerdem sollten Sie realistische Vorstellungen Ihrer möglichen Abfindungshöhe haben und immer sachlich bleiben. Trotzdem sollten Sie auch aufgrund einer guten Vorbereitung selbstbewusst Ihre Abfindung verhandeln.

Vergessen Sie auch nicht, über Nebenleistungen zu sprechen. Diese können den Wert Ihrer Abfindung erheblich erhöhen. Weitere Tipps haben wir für Sie in unserem Ratgeber „Kündigung erhalten, was tun?“ zusammengestellt.

Wie können Sie Ihren Anspruch auf Abfindung rechtlich durchsetzen?

Das Durchsetzen Ihrer Abfindungsansprüche nach einer Kündigung kann komplex sein. Daher ist die Unterstützung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht oft von Vorteil. Ein Fachanwalt kann Ihre Situation prüfen, Ihre Optionen erläutern und Ihnen helfen, das Maximum an Abfindung herauszuholen.

Abfindungsrechner

Unser Abfindungsrechner hilft Ihnen einzuschätzen, mit welcher Abfindungshöhe Sie im Erfolgsfall rechnen könnten. 

Standardmäßig kalkuliert unser Rechner mit dem üblichen Berechnungsfaktor von 0,5 (halber Monatsbruttolohn pro Beschäftigungsjahr).





Die Abfindung beträgt: 0,00 €

Alternativen zur Abfindung nach einer Eigenkündigung

  • Freistellung: Hierbei wird der Arbeitnehmer von seiner Arbeitsleistung befreit, erhält aber weiterhin sein Gehalt.
  • Versetzung: Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer an einen anderen Arbeitsplatz oder in eine andere Abteilung versetzen.
  • Umschulung: Der Arbeitnehmer kann eine Weiterbildung oder Umschulung erhalten, um in einem anderen Bereich des Unternehmens eingesetzt zu werden.
  • Arbeitslosenversicherung: In einigen Fällen kann der Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.

Schreiben Sie uns.
Wir melden uns umgehend!

Oder rufen Sie uns an:  040-8222820-0 (Mo.-Fr. 09:00 – 18:00)