Abfindung bei Kündigung durch Arbeitnehmer

Abfindung nach Kündigung durch Arbeitnehmer?

Das Arbeitsrecht birgt viele Facetten und gerade das Thema „Abfindung bei Kündigung durch Arbeitnehmer“ hat noch viel Aufklärungsbedarf. Unsere Hamburger Fachanwälte für Arbeitsrecht, Christian Wieneke-Spohler und Kai Höppner, erläutern alles, was Sie wissen müssen.

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Christian Wieneke-Spohler
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Gibt es eine Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitnehmer?

Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Sie dient als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes. Die Abfindung ist nicht gesetzlich garantiert, kann jedoch in Arbeitsverträgen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen festgelegt sein.

Eine Abfindung nach der Kündigung durch den Arbeitnehmer ist die große Ausnahme. Das liegt auch daran, dass der erwähnte „Verlust des Arbeitsplatzes“ die Unfreiwilligkeit des Arbeitnehmers voraussetzt. Es gibt jedoch Situationen, insbesondere bei vertragswidrigem Verhalten des Arbeitgebers, in denen trotz der Kündigung durch den Arbeitnehmer selbst ein Anspruch auf Abfindung entstehen kann.

Eine Abfindung nach einer Kündigung durch den Arbeitnehmer ist die große Ausnahme. Auch, weil der Verlust des Arbeitsplatzes freiwillig erfolgt.

Abfindung trotz Kündigung durch den Arbeitnehmer

1. Fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer

Gemäß § 628 BGB kann ein Arbeitnehmer, der das Arbeitsverhältnis fristlos und berechtigt beendet, Anspruch auf eine Abfindung haben. Berechtigt kann eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen (u. a. ausbleibendes Gehalt, Mobbing, sexuelle Belästigung) des Arbeitgebers nach erfolgloser Abmahnung durch den Arbeitnehmer sein.

Wer berechtigt fristlos gekündigt hat, kann eine Ausgleichszahlung in Höhe der Gehälter der fiktiven Kündigungsfrist und eine Abfindung in Höhe von 0,5 Gehältern pro Beschäftigungsjahr beanspruchen.

Mit dem Abfindungsrechner die mögliche Abfindungshöhe berechnen.

2. Eigenkündigung bei vorhandenem Sozialplan

Ein Sozialplan wird zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geschlossen, um klare Regelungen für weitreichende betriebliche Veränderungen (Umstrukturierungen, Betriebsschließungen) zu schaffen. Diese Regelungen betreffen auch das Thema Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitgeber.

Gemäß Gleichbehandlungsgebot (§ 75 Abs. 1 BetrVG) dürfen Kündigungen durch Arbeitnehmer jedoch nicht aus der allgemeinen Sozialplan-Abfindung ausgeschlossen werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer mit der Eigenkündigung lediglich der Kündigung durch den Arbeitgeber vorgreift.

2.1 Sozialplan: Abfindungshöhe bei Kündigung durch Arbeitnehmer

Arbeitnehmer kündigen auch im Falle einer drohenden arbeitgeberseitigen Kündigung grundsätzlich immer erst dann selbst, wenn sie eine Anschlussbeschäftigung gefunden haben. Entsprechend ist der „Verlust des Arbeitsplatzes“ im Vergleich zu einer arbeitgeberseitigen Kündigung weniger schwerwiegend. Deshalb dürften Arbeitgeber versuchen, für selbst kündigende Arbeitnehmer keine Abfindung zu zahlen oder zumindest eine geringere Abfindungshöhe im Sozialplan durchzusetzen.

2.2 Stichtagsklausel und „vom Arbeitgeber veranlasst“

Anhand einer Stichtagsklausel können die Betriebsparteien definieren, ab welchem Datum eine Eigenkündigung als vom Arbeitgeber veranlasst interpretiert werden darf. Häufig entspricht dieser Stichtag für die Eigenkündigung dem Datum der Verabschiedung des Sozialplans. Erst bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers ab diesem Stichtag steht dem Arbeitnehmer auch Abfindung gemäß Sozialplan zu. Bei einer Eigenkündigung vor dem Stichtag geht der Arbeitnehmer leer aus.

Der allgemeine Rat des Arbeitgebers, sich nach einem neuen Arbeitsplatz umzusehen, kann noch nicht als eine vom Arbeitgeber veranlasste Eigenkündigung interpretiert werden.

3. Arbeitgeber oder Arbeitnehmer wollen beide die Kündigung des Arbeitnehmers

Es kann vorkommen, dass Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigen wollen, es aber an einem konkreten Kündigungsgrund fehlt. Auch gibt es Arbeitnehmer, die sich durch vermeintlich ungerechtfertigte Abmahnungen von ihrem Arbeitgeber zu einer Kündigung gedrängt fühlen. In solchen und ähnlichen Fällen bieten sich schriftlich vereinbarte Abfindungszahlungen in Verbindung mit einer Kündigung an.

Alternativ zur Eigenkündigung mit Abfindung kommt aber auch der Aufhebungsvertrag mit Abfindung in Frage. Der Aufhebungsvertrag – im Gegensatz zur Kündigung wird das Arbeitsverhältnis nicht einseitig, sondern einvernehmlich beendet – bietet sich in solchen, meist komplexen, Konstellationen an. Bei dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages sind aber auch immer die Konsequenzen bei einem etwaigen anschließenden Bezug von Arbeitslosengeld zu bedenken.

Vor allem bei der Kündigung durch den Arbeitnehmer selbst!

Die Verwendung der Abfindung kann steuerliche Konsequenzen haben, zum Beispiel wenn Sie es für eine Geschäftsgründung verwenden.

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Alternativen zur Abfindung nach einer Eigenkündigung

  • Freistellung: Hierbei wird der Arbeitnehmer von seiner Arbeitsleistung befreit, erhält aber weiterhin sein Gehalt.
  • Versetzung: Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer an einen anderen Arbeitsplatz oder in eine andere Abteilung versetzen.
  • Umschulung: Der Arbeitnehmer kann eine Weiterbildung oder Umschulung erhalten, um in einem anderen Bereich des Unternehmens eingesetzt zu werden.
  • Arbeitslosenversicherung: In einigen Fällen kann der Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.

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